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Werbung "zu 50 Prozent vegan"

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Werbung "zu 50 Prozent vegan"

Frage 

Ein regionaler Radiosender strahlt seit einigen Monaten eine Werbung aus. In dieser Werbung von einer Fleischerei wird damit geworben, dass ein bestimmtes Produkt (Pinkel), zu "50% vegan" sei, da neben 50% Fleisch eben zur Hälfte Pflanzliches enthalten ist. Kann es sein, dass in diesem Zusammenhang der Begriff „vegan“ verwendet werden darf? Ich habe ja auch noch nie gehört, dass Schnaps zu 60% alkoholfrei ist. Ich finde das irreführend und sogar frech. Vielleicht sehen Sie das ja auch so?

Antwort

Wir stimmen Ihnen voll und ganz zu. Die Definition von veganen Lebensmitteln beruht auf dem Fehlen von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen tierischen Ursprungs, und zwar auf allen Produktionsstufen. Diese Definition ist in den Leitsätzen für vegetarische und vegane Lebensmittel festgelegt. Aus unserer Sicht ist die Werbung „zu 50 Prozent vegan“ daher falsch und unzulässig.

Es steht dem Hersteller aber frei, beispielsweise den konkreten Anteil von Gemüse oder Kartoffeln zu nennen.

Grundsätzlich können Sie irreführende Werbung der Lebensmittelüberwachung, aber auch den Verbraucherzentralen melden. Bei Radiowerbung ist die Beweisführung allerdings schwieriger als bei einer abgedruckten Werbung, denn ein Gericht müsste nachvollziehen können, dass der Radiospot genau so, wie Sie es schildern, ausgestrahlt worden ist. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Dr. Skandal
18.02.2020 - 12:15

Moin,
hier verwendet offensichtlich eine Werbeagentur oder der Hersteller selber das Stilmittel des sog. "Humors" (Wortbedeutung bitte ggf. nachschlagen) um sein Produkt zu bewerben. Dahinter eine Irreführung zu wähnen zeigt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Interpretierende einen der beiden Begriffe nicht zu 100% verstanden hat. Schade. Ich finde die Werbung ganz lustig (wie die Überspitzung mit dem Schnapps im Übrigen auch!)

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