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Veggie-Burger aus Bohnen?

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Veggie-Burger aus Bohnen?

Frage

Ich habe mir ein vegetarisches Burger-Patty gekauft und war etwas über die auf der Rückseite abgebildeten Bohnen verwundert. Laut Zutatenliste geht für mich nicht hervor, dass sich Bohnen im Produkt befinden. Ich habe eher das Gefühl, dass aufgrund des Erfolges anderer Veggie-Burger auf Basis von Erbsen-Protein versucht wird, dies für sich zu nutzen und dem Kunden gegebenenfalls etwas vormachen zu wollen. Oder sehe ich das falsch?

Antwort

Das Angebot der Veggie-Burger wächst stetig. Sie können sehr unterschiedlich zusammengesetzt sein. Einige enthalten Zutaten aus der Sojapflanze, bei der es sich um eine Bohne handelt.

Eins ist allen Veggie-Patties gemein: Es handelt sich um runde, flache Bratlinge, die gut zwischen die Hälften eines Burgerbrötchens passen. Damit enden die Gemeinsamkeiten schon. Während manche zwar Ei und/oder Milchprodukte, aber kein Fleisch und keinen Fisch enthalten, sind andere vegan, also frei von tierischen Bestandteilen. Wichtig ist, dass eine Verwechslung mit den fleischlichen Originalen ausgeschlossen ist. Sie müssen eindeutig als „vegetarisch“ oder „vegan“ erkennbar sein.

Neben Optik und Konsistenz unterscheiden sich die Produkte auch hinsichtlich ihrer Hauptzutaten. Als Grundlage verwenden Hersteller häufig Eiweißisolate aus Soja, Weizen oder Erbsen, es kommen aber auch Zutaten wie Bohnen, Linsen, Champignons oder Süßkartoffeln zum Einsatz. Laut den Leitsätzen für vegetarische und vegane Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs des deutschen Lebensmittelbuchs sollten Sie diese Hauptzutat bereits auf der Schauseite erfahren. Im Zweifelsfall hilft jedoch ein Blick in Zutatenliste.

Häufig bilden Sojaprodukte die Grundlage für Veggie-Burger. Meist steht in der Zutatenliste dann Sojaeiweiß oder Sojaprotein. Einigen Verbrauchern ist daher gewiss nicht bekannt, dass es sich bei der Sojapflanze um eine Bohne handelt. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der von Ihnen beschriebenen Bohne, um eine Sojabohne handelt, die die Basiszutat für den Burger verbildlichen soll.

Ausführliche Informationen zu fleischfreien Burgern finden Sie bei der Verbraucherzentrale Hamburg unter folgendem Link:
https://www.vzhh.de/themen/lebensmittel-ernaehrung/ernaehrungstrends/burger-ohne-fleisch.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Durchschnitt: 1.8 (8 Stimmen)
Jürgen Krosta
23.09.2019 - 09:59

Hallo,

seltsame Antwort. Die Frage war doch eindeutig formuliert?

Es geht darum, dass auf der Packung "Bohnen" abgebildet sind (keine Sojabohnen, sonst müsste die Frage ja anders lauten), jedoch in der Zutatenliste nicht aufgeführt werden. Da trifft die LMIV doch ganz klare Aussagen.

Es sei denn, ihnen ist bekannt, dass es sich nicht um Bohnen, sondern um Soja handelt. Aber das hätte man ja dann so schreiben können?

Wenn das Produkt bekannt ist, kann man doch recherchieren, wovon ich ausgehe?

Also auch keine Klarheit bei der Lebensmittelklarheit? :-)

Viele Grüße

Jürgen Krosta

Redaktion Lebensmittelklarheit
25.09.2019 - 11:38

Als „Bohnen“ kommen verschiedene Hülsenfrüchte in Frage. Wir gehen davon aus, dass nicht allen Verbraucherinnen und Verbrauchern bekannt ist, dass auch die Sojapflanze zu den Bohnen gehört und Hülsenfrüchte ausbildet. Für uns liegt es daher nahe, dass es sich bei der Bohne auf der Verpackung, um eine Sojabohne handelt, die eine typische Zutat für vegetarische Burger ist.

Wir halten es für unwahrscheinlich, dass eine Bohnenart abgebildet wurde, die nicht im Produkt enthalten ist. Und wie sie richtig schreiben, besagt die EU-Lebensmittelverordnung klar, dass die Aufmachung nicht irreführend sein darf. Wenn also eine Abbildung den Eindruck erweckt, dass Produkt enthalte eine Zutat, die letzten Endes nicht enthalten ist, wäre dies nicht erlaubt.

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