Fragen & Antworten

Schweinegelatine in Rindersalami

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Schweinegelatine in Rindersalam

Frage

Ich habe am Freitag im Discounter Rindersalami mit Gewürzmantel gekauft. Ich hatte bewusst etwas ohne Schweinefleisch kaufen wollen. Leider war das mit diesem Produkt ein klarer Fehlkauf, da beim genauen Betrachten der Inhaltsstoffe erst ersichtlich war, dass hier Speisegelatine vom Schwein verarbeitet wurde. Eine beiläufige Nennung in den Zutaten ist in meinen Augen zu wenig, um darüber zu informieren, dass dieses Produkt Teile vom Schwein enthält. Daher die Frage: Ist das schon Irreführung oder noch legal? Kann man Kunden wie mich hier nicht besser schützen, indem so etwas fett geschrieben wird in den Inhaltsstoffen oder auf der Front drauf hinweisen?

Antwort

Es gibt keine rechtlich bindenden Vorgaben, wie eine Rindersalami zusammengesetzt sein sollte.

Wie Fleischerzeugnisse üblicherweise zusammengesetzt sind und gekennzeichnet werden, beschreiben die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs, die aber nicht rechtsverbindlich sind.

Wird beispielsweise bei einer Rindersalami Schweinefleisch verarbeitet, sollte die Bezeichnung laut den Leitsätzen lauten: „Rindersalami mit Schweinefleisch“ (wenn der Rindfleischanteil überwiegt). Für andere Zutaten vom Schwein wie Speck oder Gelatine beschreiben die Leitsätze keine Nennung in der Bezeichnung. „Rindersalami“ könnte demnach auch Bestandteile vom Schwein enthalten.

Wir haben Zweifel daran, dass diese Beschreibungen in den Leitsätzen der Verbraucherauffassung entsprechen. Anfragen bei Lebensmittelklarheit zeigen, dass viele Verbraucher bei Bezeichnungen wie „Rindersalami“, keine Zutaten vom Schwein erwarten. Hebt der Anbieter eine Tierart hervor, sollte er unserer Ansicht nach sämtliche enthaltenen Tierarten in der Bezeichnung nennen, zum Beispiel „Rindersalami mit Schweinegelatine“.

 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Kiwi
08.12.2020 - 08:13

Nun, aber was ist, wenn jemand Gelatine (wird ja auch als Nahrungsergänzungsmittel verkauft) als "hochwertig" betrachtet, die Salami kauft weil das so schön in der Verkehrsbezeichnung steht und dann enttäuscht ist, weil kaum was drin ist? Natürlich ist das überspitzt dargestellt, aber auch dies ist für mich ein Fall von fehlender Eigenverantwortung des Verbrauchers.

Wahrscheinlich wird es für jedes einzelne Lebensmittel und jede einzelne Zutat einen Menschen geben, der dieses nicht verträgt oder es aus ethischen/sonstigen Gründen meidet. Was wäre denn mit dem auf Senf allergischen Menschen? Darf der auch fordern, dass der Senf doch gefälligst auf der Front stehen soll, weil er nicht erwartet dass Senfkörner in der Salami sind? Immerhin kann dieser Mensch im ungünstigsten Fall daran sterben!

Ich bleibe dabei: wer ein bestimmtes Lebensmittel meiden muss/will, hat keine Wahl als die Zutatenliste zu lesen. Es kann nicht alles auf der Frontseite / der Verkehrsbezeichnung stehen.

I.W.
21.10.2020 - 13:51

Jetzt muss man sich noch die Frage stellen, was soll die Gelatine überhaupt in einer Salami oder Rohwurst?

Blo
21.10.2020 - 10:01

Müssen bei Fleischerzeugnissen, denen Eiweiße (Gelatine) einer anderen Tierart zugesetzt werden, nicht mit einem entsprechenden Hinweis in der Bezeichnung des Lebensmittels gekennzeichnet werden?
In den Leitsätzen für Fleischerzeugnisse ist Speisegelatine zwar diesbezüglich ausgenommen, aber in der LMIV wird dies nicht explizit ausgenommen. Die LMIV ist im Vergleich zu Leitsätzen allerdings rechtlich bindend. Wie bewerten Sie das?

Redaktion Lebensmittelklarheit
03.12.2020 - 07:13

Ein Hinweis ist nach EU-Lebensmittelinformationsverordnung erforderlich, wenn Fleischerzeugnisse, zugesetzte Eiweiße „unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten“. Wenn nach der Verkehrsauffassung eine „Rindswurst“ zwar kein Schweinefleisch, aber andere Zutaten vom Schwein enthalten darf, wäre Schweinegelatine keine unterschiedliche tierische Herkunft. Aus unserer Sicht ist die Regelung allerdings nicht eindeutig formuliert. Sie kann sich auf die Verkehrsauffassung oder auf den Wortlaut der Bezeichnung beziehen. Zudem fordert sie zwar einen Hinweis bei zugesetzten Eiweißen, aber auch Fett könnte beispielsweise von einer anderen Tierart stammen, was keinen Hinweis zur Folge hätte. 

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