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Reihenfolge im Zutatenverzeichnis

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Reihenfolge im Zutatenverzeichnis

Frage

Wie ist die Reihenfolge festgelegt, wenn zwei Zutaten dieselbe Menge haben, beispielsweise beide 20 Prozent? Alphabetisch? Frei wählbar?

Antwort

In der Lebensmittelinformationsverordnung ist dieser Fall nicht geregelt, sodass Anbieter die Reihenfolge tatsächlich frei wählen können, wenn die betreffenden Zutaten in exakt derselben Menge vorhanden sind. 

Zutaten müssen im Zutatenverzeichnis grundsätzlich in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden. Dennoch gibt diese Reihenfolge ohne Angabe der Mengenanteile nur einen sehr groben Anhaltspunkt, wie viel Zutat in dem Lebensmittel enthalten ist, wie die folgenden Beispiele zeigen:

  • Angenommen, ein Mehrfruchtsaft enthält vier verschiedene Fruchtsäfte, von denen keiner besonders hervorgehoben ist. Apfelsaft ist an erster Stelle genannt. Sie wissen nicht, ob in dem Saft mehr als 90 Prozent Apfelsaft stecken oder nur rund 25 Prozent. Beides wäre möglich.
  • Ein Müsliriegel besteht zu 30 Prozent aus Zucker. Verwendet der Anbieter nur eine Zuckerart, müsste diese weit vorne, beispielsweise an zweiter Stelle im Zutatenverzeichnis stehen. Verwendet der Anbieter allerdings verschiedene Zuckerarten, stehen diese weiter hinten, der Zuckeranteil erscheint im Zutatenverzeichnis weniger hoch. Erst die Nährwerttabelle zeigt, wieviel Zucker insgesamt im Lebensmittel steckt.. 

Auch verschiedene Ausnahmen von der Grundregel machen die Abschätzung der Mengenanteile anhand des Zutatenverzeichnisses schwierig. Beispielsweise können Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines deutlich dominiert und die mit veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat verwendet werden, im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“ zusammengefasst werden. Unmittelbar danach muss der Hinweis „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen, dahinter sind die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen. Ähnliches gilt für Pflanzenöle. Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, können sogar in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es vor diesem Hintergrund umso wichtiger, dass Anbieter die Mengenanteile der qualitätsbestimmenden Zutaten explizit nennen. Für Zutaten, die auf der Verpackung hervorgehoben werden oder wesentlich für die Charakterisierung eines Lebensmittels sind, ist dies gesetzlich vorgeschrieben. Anfragen und Beschwerden bei Lebensmittelklarheit zeigen, dass einige Hersteller die Regelung anders auslegen, als es der Verbrauchererwartung entspricht, oder Ausnahmeregelungen nutzen, um die Mengenkennzeichnung zu umgehen.     

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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