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Nährwertkennzeichnung bei Obstsalat im Becher

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Nährwertkennzeichnung bei Obstsalat im Becher

Frage

Sind Nährwertangaben auf Obstsalat oder geschnittenem Obst im Becher aus der Selbstbedienungstheke verpflichtend?

Antwort

Bei einem solchen Produkt kommt es darauf an, ob sich nur geschnittenes Obst im Becher befindet oder Obst mit weiteren Zutaten, und in welcher Art und Weise der Becher angeboten wird:

Bei geschnittenem Obst ohne weitere Zusätze ist keine Nährwertdeklaration erforderlich. Dabei ist es egal, ob sich im Becher eine oder verschiedene Obstsorten befinden.

Enthält der Obstsalat weitere Zutaten, zum Beispiel Zucker, Obstsaft oder Antioxidationsmittel Ascorbinsäure, ist eine Nährwertkennzeichnung grundsätzlich Pflicht.

Wurde ein Obstsalat vom Hersteller in einen fest verschlossenen Becher verpackt und vom Bäcker nur weiterverkauft, ist daher eine vollständige Kennzeichnung inklusive Nährwerten verpflichtend.  

Es gibt aber verschiedene Ausnahmen von der Regel:

Beispielsweise werden Obstsalate häufig zum unmittelbaren Verkauf vor Ort vorverpackt und in Selbstbedienungstheken angeboten. Für diese Lebensmittel ist eine nahezu vollständige Kennzeichnung vorgeschrieben, aber keine Nährwertdeklaration.

Für Obstsalate, die an einer Bedienungstheke mit Verkaufspersonal angeboten werden, genügen wenige Angaben wie eine Information über Allergene sowie über bestimmte Zusatzstoffe. Diese müssen nicht auf der Verpackung stehen, sondern können beispielsweise auch auf einem Schild angegeben sein.

Auch Produkte von Direktvermarktern, die ihre Lebensmittel in kleinen Mengen an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, brauchen keine Nährwertkennzeichnung zu tragen.

 

 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Christian Steiner
01.11.2019 - 10:08

Liebes Team von Lebensmittelklarheit.de,

nach meiner Einschätzung kommt es auch auf die Rezeptur des Obstsalats an. Wenn es sich nur um ganzes, geschnittes und/oder geschältes Obst ohne weitere Zutaten handelt, es ebenfalls keine Nährwertkennzeichung erforderlich, gleich, wie der Obstsalat angeboten wird.

Gemäß Anhang V Nr. 1 LMIV ist eine Nährwertkennzeichung nicht erforderlich für "Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen". Dies würde m. E. für einen Obstsalat, der keine weiteren Zutaten außer ganzes, geschnittenes oder geschältes Obst enthält, zutreffen.

Unverarbeite Erzeugnisse sind nach Art. 2 Abs. 1b) LMIV, Art. 2 Abs. 1n VO 852/2004 definiert als "Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden". Das Schälen und klein schneiden von Obst gilt somit nicht als Bearbeitung.

Ebenso wäre eine Mischung aus verschiedenen Obstsorten von der Ausnahme umfasst, da "Obst" als eine Zutatenklasse gilt, wie Anhang VII Teil A Nr. 4 LMIV belegt.

Folglich muss ein Obstsalat wie oben beschrieben keine NÄhrwertkennzeichnung tragen.

Herzlichst,
Ihr Christian Steiner

Redaktion Lebensmittelklarheit
15.11.2019 - 12:33

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Artikel geprüft und überarbeitet. 

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