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Nährwertangaben bei Monoprodukten

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Nährwertangaben bei Monoprodukten

Frage

Ich habe eine Frage zur Nährwertkennzeichnung von Monoprodukten, wie z.B. Weizenmehl, Hafergrütze, Kakao etc. Muss dort eine Nährwertangabe stattfinden?

Antwort

Die Nährwertkennzeichnung ist bei den meisten verpackten Lebensmitteln Pflicht. Allerdings gibt es Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind, unter anderem:

  • unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen,
  • verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen,
  • Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus,
  • Tafelsüßen,
  • ganze und gemahlene Kaffeebohnen, Kräuter- und Früchtetees, Tee,
  • Essig,
  • Kaugummi,
  • Lebensmittel in Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt.

Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, sind in der Regel landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie Obst, Gemüse oder Kartoffeln sowie unverarbeitetes Fleisch und Eier. Als unverarbeitet gelten Erzeugnisse auch dann, wenn sie zum Beispiel in Scheiben geschnitten, fein zerkleinert, gemahlen, gekühlt, gefroren oder aufgetaut wurden. 

Als verarbeitet gelten Lebensmittel dann, wenn sie beispielsweise erhitzt, geräuchert, getrocknet oder mariniert wurden. Bei frischem Fleisch wird die Nährwertkennzeichnung verpflichtend, wenn es nicht nur zerkleinert, sondern auch gewürzt wurde. Ungewürztes Hackfleisch braucht demzufolge keine Nährwertkennzeichnung tragen, gewürztes Hackfleisch hingegen schon.  

Wann ein Erzeugnis zur Kategorie „verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifebehandlung unterzogen wurden“ zu zählen ist, kann nur im Einzelfall unter Betrachtung des Herstellungsverfahrens bzw. unter Anwendung spezieller Produkt-Verordnungen entschieden werden. Klassische Reifeprozesse sind enzymatische Vorgänge oder mikrobielle Aktivitäten, wie sie bei der Fleisch- der Käsereifung stattfinden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch Prozesse wie Erhitzen und Trocknen rechtlich zu den Reifebehandlungen zählen. 

Unserer Einschätzung nach zählen Mehl und Hafergrütze zu den von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung ausgenommenen Lebensmitteln. Kakaobohnen für Kakaopulver werden fermentiert, getrocknet und geröstet. Ob diese Schritte noch als „lediglich eine Reifebehandlung unterzogen“ einzuschätzen sind, ist aus unserer Sicht fraglich. Wir gehen davon aus, dass Kakaopulver eine Nährwertkennzeichnung tragen muss. Im Streitfall müsste dies aber vor Gericht entschieden werden. 

In jedem Fall wird eine Nährwertkennzeichnung verpflichtend, wenn die Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. 

Lebensmittelklarheit spricht sich gegen diese Vielzahl von Ausnahmereglungen aus, die zum Teil große Interpretationsspielräume bieten.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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icemankimi
03.04.2020 - 17:25

Liebe Redaktion,
ich hätte eine Frage zu Ihrer Antwort zu dem Kommentar von Sandra:
Dass bei Gewürzmischungen keine Nährwertdeklaration (NWD) verpflichtend ist, würde ich auch so sehen, aber wie ist Ihre Einschätzung bei Gewürzsalzen und Gewürzzubereitungen, wenn wir annehmen, dass diese lediglich aus Salz und Gewürzen bestehen (also ohne irgendwelche anderen Stoffe, die ja theoretisch auch zulässig wären (bspw. Geschmacksverstärker))? Hier hätten wir dann eine Mischung von Gewürzen und Salz - beides Zutaten, welche im Anhang V LMIV bei den Ausnahmen von einer NWD gelistet sind

Sandra
05.06.2019 - 15:36

Hi! Wie sieht es denn mit Kräuter- und Gewürzmischungen (z.B. für indisches Brathähnchen) aus, die über das Internet verkauft werden? Müssen auch hier Nährwertkennzeichnungen angegeben werden?

Redaktion Lebensmittelklarheit
17.06.2019 - 10:00

Von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen sind „Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus“. Näher definiert sind diese in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung nicht. Laut Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs handelt es sich bei Kräutern und Gewürzen um geruch- oder geschmacksgebende Teile von Pflanzen, zum Beispiel getrocknete Blätter. Die Ausnahme kann nach unserer Rechtsauffassung nicht auf würzende Lebensmittel mit anderen Zutaten wie Gewürzzubereitungen und Würzmischungen übertragen werden. Eine „Gewürzmischung für indisches Brathähnchen“ müsste danach keine Nährwertkennzeichnung tragen, auf einer „Gewürzzubereitung“ wäre sie verpflichtend. Mehr zu den einzelnen würzenden Lebensmitteln finden Sie hier: https://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/wuerze-hat-mit-gewuerzen-nicht-viel-zu-tun

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