Nährwertangaben bei Direktvermarktern
Frage
Ein Direktvermarkter vertreibt in seinem Hofladen unter anderem einen Heidelbeer-Fruchtaufstrich. Auf Nachfrage zur Zutatenliste hat man mir erklärt, dass die Konfitürenverordnung für Direktvermarkter nicht gilt und deshalb auch keine Brennwertangaben notwendig sind. Wenn dem wirklich so sein sollte, kann ich nicht verstehen, aus welchem Grunde die Gesundheit des Verbrauchers bei Produkten eines Direktvermarkters weniger schützenswert sein soll als bei Produkten über andere Vertriebswege. Gerade da, wo der Verbraucher besonders gesunde Lebensmittel erwartet soll es keine Offenlegungspflicht geben? Vielen Dank für eine aufklärende Rückmeldung zur gesetzlichen Regelung für Fruchtaufstriche von Direktvermarktern.
Antwort
Die Konfitürenverordnung gilt auch für Direktvermarkter. Sie definiert allerdings nur Zusammensetzung und Bezeichnungen für Konfitüre, Marmelade und Gelee, nicht jedoch für Fruchtaufstrich.
Die verpflichtende Angabe der Nährwerte wie des Brennwerts ist allerdings ohnehin nicht in der Konfitürenverordnung, sondern in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung geregelt. Dort gibt es tatsächlich eine Ausnahme für Direktvermarkter, die Lebensmittel, wie beispielsweise handwerklich hergestellte Fruchtaufstriche, in kleinen Mengen herstellen und diese direkt an Verbraucher abgeben. Sie brauchen auf ihren Produkten keine Nährwerttabelle, und damit auch nicht den Brennwert anzugeben. Dies soll eine unnötige Belastung kleiner Unternehmen vermeiden.
Wichtige Informationsquellen für Verbraucher sind in diesen Fällen der Fruchtgehalt sowie die Zutatenliste. Über den Fruchtgehalt lässt sich die Qualität verschiedener Fruchtaufstriche vergleichen. In der Zutatenliste sind die Zutaten in absteigender Reihenfolge aufgeführt. Stehen zuckerreiche Zutaten weit vorne, hat der Aufstrich viel Zucker. Ein Kaloriengehalt lässt sich allerdings nur schwer abschätzen.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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