Fragen & Antworten

Herkunftslandpflicht für Obst in Gemeinschaftsverpflegung

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Herkunftslandpflicht für Obst in Gemeinschaftsverpflegung

Frage:

Ist die Angabe von Herkunftsland für Obst to go in Gemeinschaftsverpflegung auch Pflicht? Vielen Dank im Voraus!

Antwort:

Die Angabe des Ursprungslandes ist bei unverarbeitetem Obst verpflichtend – auch bei loser Ware und in der Gemeinschaftsverpflegung. Von dieser Pflichtangabe sind einige Obstarten, beispielsweise Bananen, ausgenommen.

Bietet eine Einrichtung hingegen verarbeitetes Obst an, zum Beispiel verzehrfertig geschnittene Obststücke, muss das Ursprungsland nicht mehr angegeben werden.

Aus unserer Sicht ist eine solche Unterscheidung nicht nachvollziehbar. Verbraucher sollten auch bei verarbeiteten Lebensmitteln das Ursprungsland erkennen können. Auch die Ausnahmeregelungen für bestimmte unverarbeitete Obst- und Gemüsesorten lässt sich aus unserer Sicht nicht nachvollziehen. Viele Verbraucher möchten erfahren, woher die Lebensmittel stammen. In einer Studie der Verbraucherzentralen gaben 86 Prozent der Teilnehmer ein großes Interesse an der Herkunft ihrer Lebensmittel an.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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