Fragen & Antworten

Fleischwurst mit Pflanzenfasern

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Fleischwurst mit Pflanzenfasern

Frage:

Ich habe eine fettarme Wurst gekauft, das Etikett verspricht nur "Fleischwurst". Ein Blick auf die Zutatenliste verrät, dass die "Fleisch"-wurst nur zu 68 Prozent Fleisch enthält und ansonsten zu einem erheblichen Anteil aus Pflanzenfasern besteht, die normalerweise nicht in Wurst zu erwarten sind (Bambus, Kartoffel, Zitrone, Limette). Ich fühle mich als Verbraucher getäuscht, weil die Tatsache, dass das Produkt zu einem erheblichen Teil aus Füllstoffen besteht, die nicht zur Herstellung erforderlich sind, nicht deutlich herausgestellt wird. Ich hätte eine Bezeichnung "Fleischwurstzubereitung mit Pflanzenfasern" erwartet.

Antwort:

Wir haben uns Fleischwurst verschiedener Anbieter angeschaut: Ein Fleischanteil von 68 Prozent ist zwar vergleichsweise gering, scheint aber noch im marktüblichen Bereich zu liegen. Tatsächlich gibt es keine rechtlich verbindliche Vorschrift für die Zusammensetzung von Fleischwurst. Eine Definition ist zwar in den Leitsätzen für Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches zu finden. Die dort angegebenen Anteile für Fleischeiweiß sind aber nicht anhand der Zutatenliste, sondern durch Laboranalysen zu überprüfen.

Sie vermuten, dass Pflanzenfasern den Fleischanteil teilweise ersetzen. Dieser Fall würde eine besondere Kennzeichnung auslösen, die als „Imitat-Kennzeichnung“ bekannt ist: Die Ersatzzutat müsste in unmittelbarer Nähe des Produktnamens stehen, und zwar in 75 Prozent der Schriftgröße des Produktnamens, zum Beispiel „Fleischwurst mit Pflanzenfasern“. Aus dem Fleischanteil kann man allerdings nicht ableiten, dass es sich bei den Pflanzenfasern um Ersatzzutaten handelt.

Für uns hat Ihr Fall aber eine andere Frage ausgelöst, nämlich ob der Zusatz von Pflanzenfasern in der Fleischwurst überhaupt erlaubt ist. Das wollen wir hier noch kurz erläutern:

Die Frage, ob die Verwendung der Pflanzenfasern in Lebensmitteln zulässig ist, richtet sich nach dem Verarbeitungsgrad der Fasern und dem Verwendungszweck.

Werden Pflanzenfasern aus ernährungsphysiologischen Gründen eingesetzt, zum Beispiel um die Wurst als „ballaststoffhaltig“ zu bewerben, ist der Zusatz erlaubt.

Dienen die Pflanzenfasern technologischen Gründen, ist der Verarbeitungsgrad zu berücksichtigen:

  • Werden isolierte Pflanzenfasern verwendet, kann es sein, dass sie als nicht zugelassene Zusatzstoffe einzustufen sind. In diesem Fall wäre der Zusatz in Lebensmitteln nicht erlaubt.
  • Weniger stark verarbeitete Pflanzenfasern hingegen werden noch als Lebensmittel eingestuft, sofern sie aus einem Lebensmittel stammen. Ein Zusatz in Wurst wäre dann zulässig, auch wenn ein technologischer Verwendungszweck vorliegt.

Wir haben uns zu dem Fall auch bei der Lebensmittelüberwachung erkundigt. Demnach werden Kartoffelfasern mechanisch aus Kartoffeln gewonnen und daher in der Regel noch als Lebensmittel eingestuft. Eine Zugabe wäre demnach zulässig. Zitrusfasern hingegen werden meist durch Fällung mit Alkohol aus Zitruspülpe gewonnen. Dies entspricht einer chemischen Behandlung, was eine Einstufung als unzulässiger Zusatzstoff zur Folge hätte. Bei anderen Fasern ist gegebenenfalls auch zu prüfen, ob der Rohstoff als Lebensmittel gilt.

Im Einzelfall müsste die Lebensmittelüberwachung allerdings Analysen beim Hersteller durchführen, um eine klare Einschätzung vornehmen zu können.  

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Gast
24.08.2018 - 11:51

Zitrusfasern sind in der 1333/2008 als Zusatzstoffe ausgenommen und gelten wie Apfelfasern auch als Lebensmittel --> Ergo: Zugabe erlaubt.!
--> Eine bessere Recherche wäre angebracht!

Redaktion Lebensmittelklarheit
28.08.2018 - 15:21

Artikel 3 der EU-Verordnung 1333/2008 listet Stoffe auf, die als Lebensmittel und nicht als Zusatzstoffe einzuordnen sind. Hier sind unter anderem Erzeugnisse aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten, explizit Pektin genannt. Zitrusfasern werden in der Regel aus Zitruspülpe und nicht aus Zitrusschalen hergestellt. Sie sind auch nicht gleichzusetzen mit Pektinen. Nach unserer Auffassung greift der Artikel 3 der Zusatzstoffverordnung daher nicht für Zitrusfasern.

Unsere Auffassung stützt sich unter anderem auf Veröffentlichungen und Auskünfte der Lebensmittelüberwachung Baden-Württemberg sowie der Stellungnahme zu Pflanzenfasern der Fachgruppe in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Arbeitsgruppe Lebensmittel auf Getreidebasis.

Christoph Stempel
24.08.2018 - 10:21

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Da das Produkt speziell für Kinder beworben wurde, sollte der Hersteller bei der Deklaration der Zusatzstoffe eigentlich besonders korrekt sein. Für mich ziehe ich aus dem Vorfall den Schluss, dass ich zukünftig besonders gründlich lese, was man mir da als Wurst verkaufen will und dass ich den (renommierten) Hersteller künftig meide. Die Wurst schmeckte übrigens gruselig und war von untypischer Konsistenz...

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