Fragen & Antworten

Fleischanteil in Ravioli mit Bolognese-Sauce

Teasertitel
Fleischanteil in Ravioli mit Bolognese-Sauce

Frage

Auf einer Dose „Ravioli in Bolognesesauce“ sind 19,2 Prozent Gesamtfleischanteil deklariert. Verzehrt man aber dieses Produkt ist das nicht festzustellen. In der Zutatenliste sind folgende Werte zu finden: „62,9 % Bolognesesauce (Wasser, 9,5 % Rindfleisch, […]), 37,1 % Ravioli (Hartweizengrieß, Wasser, 9,7 % Schweinefleisch, […]).“ Ich gehe davon aus, dass die Prozentangaben "schön gerechnet" sind und sich eigentlich auf die Sauce und die Ravioli beziehen. Wenn man die Fleischanteile dann nämlich für das Gesamtprodukt rechnet, landet man bei einem Anteil von 6 Prozent Rindfleisch und 3,6 Prozent Schweinefleisch, was viel eher der Realität entspricht, wenn man das Produkt ansieht. Das machen aber wohl die wenigsten Verbraucher - und diesen Vorteil scheint der Hersteller auszunutzen.

Antwort

Wenn das von Ihnen gekaufte Produkt einen Gesamtfleischanteil von 19,2 Prozent ausweist, muss das stimmen.

Eine solche Mengenangabe ist unter anderem immer dann vorgeschrieben, wenn die Bezeichnung oder die Werbung auf bestimmte Zutaten schließen lassen. In Ihrem Beispiel kennzeichnet der Hersteller also den Fleischanteil, da der Name „Ravioli in Bolognesesauce“ Fleisch im Lebensmittel erwarten lässt.

Diese verpflichtende Mengenkennzeichnung des Gesamtfleischanteils wird in Prozent angegeben und muss sich auf das gesamte Lebensmittel beziehen – „Ravioli in Bolognesesauce“. Sie kann sowohl in der Bezeichnung des Lebensmittels als auch in der Zutatenliste erfolgen.

Auch die weiteren Mengenangaben für das Rindfleisch in der Bolognesesauce und das Schweinefleisch in den Ravioli sollten sich auf das Gesamtprodukt beziehen. Dies ist insofern stimmig, da 9,5 Prozent Rindfleisch und 9,7 Prozent Schweinefleisch in der Summe dem Gesamtfleischanteil von 19,2 Prozent entsprechen.

Ob diese zusätzlichen Angaben der einzelnen Fleischanteile notwendig sind, ergibt sich aus der restlichen Aufmachung des Produktes. Wird beispielsweise eine schweinefleischhaltige Füllung beworben, ist die Mengenangabe für Schweinefleisch verpflichtend. Werden keine weiteren tierartenspezifischen Angaben gemacht, sind die Mengenangaben in der Zutatenliste aus unserer Sicht freiwillig.

Bezieht sich eine freiwillige Mengenangabe auf eine zusammengesetzte Zutat, sollte das klar erkennbar sein, beispielsweise: „Bolognesesauce (… davon 9,5 % Rindfleisch …)“.

Sollten Sie Zweifel am Gesamtfleischanteil von 19,2 % haben, können Sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden, die den Fleischanteil überprüfen kann. Die zuständige Stelle erfahren Sie über den Link in der rechten Randspalte.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag?
Durchschnitt: 4.4 (8 Stimmen)
MAtthias Denker
06.04.2021 - 10:08

Auch wenn der Thread schon äter ist, hier die Ansicht der Lebensmittelüberwachung dazu (Stellungnahme des ALS/ALTS von 2020): Stellungnahme Nr. 2020/04:
LMIV – QUID-Angabe bei zusammengesetzten Zutaten
Sachverhalt/Frage:
Bezieht sich die mengenmäßige Angabe bestimmter Zutaten nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) stets auf das Endprodukt oder ist es ausreichend, diese - im Falle des Einsatzes als Einzelzutat in einer zusammengesetzten Zutat - lediglich auf die zu-sammengesetzte Zutat zu beziehen?
Beschluss:
Die verpflichtende mengenmäßige Angabe bestimmter Zutaten hat sich entsprechend Art. 9 Abs. 1 Buchst. d) i. V. m. Art. 22 Abs. 1 LMIV und auch unter Anwendung von Art. 7 Abs. 2 LMIV auf das Endprodukt zu beziehen.
Diese Vorgaben gelten gemäß Art. 36 Abs. 1 LMIV auch, wenn die genannten Angaben frei-willig bereitgestellt werden.
Eine QUID-Angabe einer Zutat innerhalb des Zutatenverzeichnisses mit der Bezugsgröße „Zusammengesetzte Zutat“ ist nur möglich, wenn zusätzlich die mengenmäßige Angabe dieser Zutat (oder ggf. der Zutatenklasse) bezogen auf das Endprodukt erfolgt.
Der ALTS trägt diesen Beschluss mit.

Ingo W.
21.03.2018 - 16:15

BL 1967... trifft es genau.
Gerade wieder am Montag habe ich mir die Kennzeichnung von 4 verschiedenen Anbietern von Fertiggerichten angeschaut.
Darunter ERAS... GUT & ... KEU... Feinkost... (alle bundesweit zu haben) und ALLE hatten eine Kennzeichnung der einzelnen zusammengesetzten Zutaten mit Prozentangaben so wie in den beiden Beispielen, die hier für so viel Aufregung sorgen. Die Kennzeichnung von Fertigpackungen werden vor Produktionsbeginn durch die Firmen selbst, dann von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde für den Herstellerbetrieb und auch im Einzelhandel durch die Mitarbeiter der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Städte und Landkreise begutachtet und mittels amtlicher Probenahme an die Untersuchungsämter der Bundesländer weitergeleitet. Dort erfolgt eine rechtliche Beurteilung durch Sachverständige. Sollten dabei Fehler in der Kennzeichnung festgestellt werden, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Lebensmittelüberwachungsamt und eine rechtliche Würdigung und Aufforderung an den Hersteller zu Änderung der Etikettierung. Manchmal macht es auch noch einen Umweg über den Staatsanwalt, weil einige Tatbestände Straftaten sein könnten.... Und jetzt stell ich mir die Frage: Machen ALLE diese Beteiligten hier Fehler ? Oder wissen die Lebensmittelüberwachung, die Sachverständigen und die Staatsanwaltschaften etwas nicht, was LEBENSMITTELKLARHEIT viel besser weiß? Oder ist es vielmehr so, dass eine Institution hier beharrlich auf ihre Meinung pocht?

Ingo W.
13.03.2018 - 14:21

ich zitiere jetzt nur den Text der LMIV:
Artikel 22
Quantitative Angabe der Zutaten
(1) Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:
a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist

Also die "Menge einer Zutat bei der Herstellung" muss angegeben werden...
Die Menge Bolognesesoße und die Menge Ravioli

TEIL E — BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN
1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

Also: in Klammern stehen die Prozentangaben Zutaten der zusammengesetzten Zutat, nicht die im Gesamtprodukt

3. Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt
a) als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung;

"zum Zeitpunkt ihrer Verwendung" also bei der Zugabe der einzelnen zusammmengesetzten Zutaten zum Endprodukt. Also Quidkennzeichnung aller zusammengesetzten Zutaten
Bolognesesoße ist die eine Zutat und Ravioli die andere....
weil sie gibt es ja auch einzeln zu kaufen und dann wäre bei der Kennzeichnung für ein und das selbe Produkt 2 verschiedene Mengenangaben zu finden?!
wie hier bei diesem Beispiel- wenn die Soße im Glas im Regal steht sind 9,5% Rindfleisch in der Soße und die Ravioli (wenn es die trocken gibt?!) 9,7% Schwein und wenn man beides mischt wird es in den Raviolis weniger Schweinefleisch und in der Soße weniger Rindfleisch? Quatsch! So würde der Kunde sich wundern und sagen: .... "sieh an, bei der zusammengerührten Sache wird also weniger GUTES Zeug verwendet ...." obwohl das nun mal nicht stimmt

FCR
13.03.2018 - 08:48

Danke liebe Redaktion, ihr habt es meiner Meinung nach schlüssig erklärt.

Die Mengenangaben zum Fleischanteil beziehen sich eben NICHT auf die einzelnen Zutaten, in denen sie zu finden sind (also NICHT auf 62,9 % Bolognesesauce und NICHT auf 37,1 % Ravioli), sondern auf 100 % "Ravioli in Bolognesesauce".
Gleichwohl kann man den Verbraucher verstehen, der es genau so sieht, wie hier in der Beschwerde beschrieben. Eine eindeutigere Kennzeichnungsregelung wäre dementsprechend wünschenswert.

BL 1967
12.03.2018 - 12:16

Liebe Redaktion Lebensmittelklarheit,

der Beitrag von DirkNB ist richtig!

Ihre Interpretation der EU-Lebensmittelinformationsverordnung zur verpflichtenden Mengenangabe (bei Angaben, die sich in Klammer befinden) ist einfach nicht korrekt.
Auch wenn Sie den Sachverhalt in dem oben aufgeführten Artikel nochmals erklärt haben, wird er deshalb nicht richtiger.
Was Sie eigentlich an den vielen Beiträgen zu diesem Thema festgestellt haben müßten, aber nicht wahr haben wollen.
Ich frage mich daher, aus welchen Fachleuten besteht ihre Redaktion? Denn mittlerweile wird die Etikettierung (die lt. ihrer Meinung nach nicht korrekt ist) wurde von mehreren externen Lebensmittelsachverständigen und einen Fachanwalt geprüft und nicht beanstandet. Wie kann denn dies sein – sind hier etwa alle inkompetent.

DirkNB
06.03.2018 - 22:17

Die 19,2 Prozent stimmen hinten und vorn nicht, stehen aber so auch nicht auf der Packung (außer, man addiert völlig fälschlich die beiden Prozentangaben aus der Zutatenliste). Die Antwort ist da auch leicht irreführend und die Frage missverstanden.
In der Zutatenliste finden sich mehrfache Prozentangaben und Klammern, die in ihrem Zusammenhang richtig gelesen werden müssen (ist aber Mathestoff aus der Schule, wobei "Prozent von Prozent" nicht unbedingt jedermanns Sache ist).
Konkret: Der Doseninhalt besteht offensichtlich aus 62,9% Sauce und 37,1% Ravioli. Jeweils dahinter stehen in Klammern dieser ebenfalls zusammengesetzten Bestandteile. So besteht die Soße also aus 9,5% Rindfleisch und die Ravioli aus 9,7 % Schweinefleisch. Diese beiden Zahlen beziehen sich aber durch die Klammersetzung im Text nicht auf die Gesamtmenge in der Dose sondern auf die entsprechenden Teilmengen der beiden Hauptzutaten. Wenn also 9,5% der Sauce Rindfleisch ist, die Soße aber 62,9% des Doseninhalts, so sind - bezogen auf die ganze Dose - 5,98 % Rindfleisch in der Dose. Für das Schweinefleisch ergibt sich entsprechend ein Anteil von 3,6%. Was der Fragesteller an sich ja bereits schrieb. Also hat er selber die Antwort zu seiner Frage mit drin gehabt. Nur der 1. Satz ist eine Fehlinterpretation. Das steht so vermutlich nicht auf der Dose. Oder sollte der Hersteller wirklich so unverfroren gewesen sein, die 19,2% direkt draufzuschreiben? In der Zutatenliste stehen sie jedenfalls nicht.

Redaktion Lebensmittelklarheit
09.03.2018 - 08:46

Die verpflichtende Mengenangabe zu Zutaten bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Lebensmittel – so gibt es die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vor.
Ausführlich haben wir diesen Sachverhalt in folgendem Artikel erklärt:
http://www.lebensmittelklarheit.de/forum/mengenangaben-der-zutatenliste

Neuen Kommentar hinzufügen

Restricted HTML

  • Erlaubte HTML-Tags: <a href hreflang> <em> <strong> <cite> <blockquote cite> <code> <ul type> <ol start type='1 A I'> <li> <dl> <dt> <dd> <h2 id='jump-*'> <h3 id> <h4 id> <h5 id> <h6 id>
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.