Fragen & Antworten

Farbe für Ostereier

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Farbe für Ostereier

Frage

Ich habe auf einem Ostermarkt rote Farbe zum Eierfärben gekauft. Als einziger Hinweis stand "Lebensmittelfarbe" darauf, also war ich davon ausgegangen, dass es sich um Farbe aus Lebensmitteln handelt. Aber jetzt bin ich mir nicht mehr so sicher. Gibt es denn keine Verpflichtung genau darauf zu schreiben, um welchen Farbstoff es sich handelt? Und gibt es einen Hinweis, wie ich echte "Lebensmittelfarbe", also aus Lebensmitteln erkennen kann?

Antwort

Mit „Lebensmittelfarbe“ ist Farbe zum Färben von Lebensmitteln gemeint, nicht Farbe aus Lebensmitteln. Die Bezeichnung sagt nichts darüber aus, woraus die Farbe hergestellt wurde.

Für das Färben von Ostereiern dürfen nur Lebensmittel-Farbstoffe verkauft werden, die für diesen Zweck zugelassen sind. Es kann sich dabei um Farbstoffe handeln, die aus natürlichen Rohstoffen gewonnen wurden, zum Beispiel Kurkumin aus Gelbwurz (Kurkuma). Aber auch eine Reihe künstlicher, also chemisch-synthetisch erzeugter Farbstoffe wie Chinolingelb sind als Ostereierfarben zugelassen.

Auf der Verpackung der Ostereier-Farbe muss gekennzeichnet sein, welche Farbstoffe enthalten sind. Weil Lebensmittel-Farbstoffe zu den Zusatzstoffen gehören, müssen sie namentlich aufgeführt sein und mit ihrer E-Nummer. Es muss also beispielsweise „Farbstoff Tartrazin (E 102)“ auf der Verpackung stehen.

Ob diese Farbstoffe aus Lebensmitteln stammen, muss der Hersteller nicht angeben. Nur wenige Bezeichnungen wie „Paprikaextrakt“ weisen darauf hin.

Informationen darüber enthalten Sie beispielsweise in der Broschüre „Was bedeuten die E-Nummern?“ der Verbraucherzentralen oder in den unten aufgeführten Links.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Christian Steiner
11.04.2016 - 11:07

Liebe Redaktion,

vielen Dank, dass Sie den Beitrag entsprechend meines Hinweises geändert haben. Ich möchte Sie im Hinblick auf die beiden anderen Kommentare in Ihrer Ansicht bestärken, dass Produkte zum Eierfärben nach Art. 23 der Verordung (EG) Nr. 1333/2008 zu beurteilen sind und nicht nach Anhang VII Teil C LMIV.

Schließlich soll der Farbstoff seine technologische Wirkung (Färbung) bestimmungsgemäß nicht im Produkt entfalten, sondern auf den Eiern, auf denen das Produkt engewendet wird. Oder mit anderen Worten: Der Farbstoff soll ja nicht die Lebensmittelfarbe zur Färbung der Eier färben, sondern die Eier.

Der beabsichtigte Zeitpunkt der technologischen Wirkung scheint mir hier ein sinnvolles Abgrenzungskriterium zu sein.

Sebastian
04.04.2016 - 18:56

Ja, liebe Verbraucherzentrale, aber der Artikel 23 beschränkt sich auf ZUSATZSTOFFE (und Gemenge daraus), die für den Verkauf an die Endkunden vorgesehen sind. Dort, und NUR dort, ist man verpflichtet, die E-Nummer UND Bezeichnung aufzulisten und doch nicht auf Etiketten von Endprodukten!

Dort gilt weiterhin die Variante, dass ich und/oder habe und eben NICHT die E-Nummer UND Bezeichnung auflisten muss. Das würde auf Etiketten von z.B. Fleischwurstsalat zu einem Beipackzettel führen.

Redaktion Lebensmittelklarheit
05.04.2016 - 09:04

In diesem Forenbeitrag geht es um Lebensmittelfarben, die zum Färben von Eiern verkauft werden, also um Lebensmittelzusatzstoffe, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind. Auf diese Produkte gehört jeweils die Bezeichnung  und die E-Nummer der enthaltenen Farben (nach Artikel 23).

Die Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln unterscheidet sich davon. Mehr dazu finden Sie im Artikel: „Zusatzstoffe: Kosmetik für Lebensmittel“.

SebaTian
31.03.2016 - 01:46

Und/oder steht dort und nicht nur ein UND...

Redaktion Lebensmittelklarheit
31.03.2016 - 15:41

Genau dieser Satz wurde 2015 korrigiert. In der aktuellen Version der Verordnung steht jetzt nur noch "und". 

Dort ist für Zusatzstoffe, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, folgende Kennzeichnung vorgeschrieben:

"die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs gemäß dieser Verordnung oder eine die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs beinhaltende Verkehrsbezeichnung."

Christian Steiner
22.03.2016 - 10:26

Seitdem Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 am 19.5.2015 korrigiert worden ist (ABl. L 123/122), ist nun die Angabe der E-Nummer UND der Bezeichnung des Zusatzstoffs bei der Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, verpflichtend.

Der obige Eintrag in der Rubrik "Frage & Antwort" sollte daher geändert werden.

Redaktion Lebensmittelklarheit
24.03.2016 - 15:04

Vielen Dank für den Hinweis, die Regelung hat sich tatsächlich letztes Jahr geändert.

Bei den Restbeständen, die wir kurz vor Ostern noch im Handel gefunden haben, war die Kennzeichnung durchgehend nur mit E-Nummern vorhanden.

Wir merken uns das für nächstes Jahr vor und werden das Angebot dann erneut prüfen.

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