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Aufgetautes Brot

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Aufgetautes Brot

Frage

Ich habe neulich in einem Supermarkt ein Brot aus vollem Korn gekauft zum stolzen Preis von 3,99 Euro für 500 Gramm. Zu Hause kam mir das Brot ziemlich feucht vor. Dann sah ich auf der Tüte die Aufschrift "aufgetaut". Meine Frage wäre: Darf ein eingefrorenes/aufgetautes Brot verkauft werden und wenn ja, zum gleichen Preis wie ein frisches?

Antwort

Tatsächlich dürfen Lebensmittel eingefroren und wieder aufgetaut angeboten werden, ohne dass diese Produkte sich im Preis von frischen Waren unterscheiden müssen.

Backwaren einzufrieren und später im wieder aufgetauten Zustand zu verkaufen, ist erlaubt. Grundsätzlich schreibt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vor, dass bei solchen Lebensmitteln, der Hinweis „aufgetaut“ die Bezeichnung ergänzen muss. Die Bezeichnung befindet sich jedoch selten im Hauptsichtfeld und wird von vielen Verbrauchern übersehen.

Außerdem gibt es Ausnahmen für diese Vorschrift. Der Hinweis darf bei Lebensmitteln entfallen, bei denen zum einen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist oder zum anderen, das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat. Brot dürfte nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen, da es nach dem Auftauen schneller altbacken wird und nicht zum erneuten einfrieren geeignet ist.

Für welchen Preis Sie die aufgetaute Ware angeboten bekommen, liegt in der Hand des Verkäufers. Er entscheidet, ob er ein aufgetautes Brot zum selben Preis anbietet, wie ein frisches. Daneben gibt es noch viele Eigenschaften, die bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden, wie die Marke, die Qualität der Rohstoffe oder die Nachfrage. Verbraucher haben die Wahl, ob sie bereit sind, den ausgewiesenen Preis zu bezahlen oder sich lieber für ein anderes Produkt entscheiden.

Wir können Ihre Verärgerung jedoch gut nachvollziehen. Solche Hinweise kann man leicht übersehen, zumal Verbraucher bei Broten nicht damit rechnen werden. Solange sich der „Auftauhinweis“ zusammen mit der Bezeichnung im Kleingedruckten versteckt, entgehen Verbrauchern immer wieder für Ihre Kaufentscheidung wichtige Informationen. Wir fordern daher, dass die Bezeichnung bereits im Hauptsichtfeld angegeben werden muss.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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