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Das Zahnmännchen

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Das Zahnmännchen

Frage

Guten Tag. Ich lese Ihre Seite regelmäßig und bin sehr froh über die vielen, zum Teil neuen Informationen, die sich mir ergeben. Vielen Dank dafür!

Bei Ihrem Artikel auf die Frage nach einem sogenannten „Zuckerfrei-Logo“ ist mir allerdings das „Zahnmännchen“ in den Sinn gekommen. Das befindet sich zum Beispiel häufig auf zuckerfreien Kaugummis. Was bedeutet dies? Gibt es eine gesetzliche Regelung dahinter? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort

Das „Zahnmännchen“-Siegel bestätigt, dass ein Produkt zuckerfrei ist und als „zahnfreundlich“ eingestuft werden kann. „Zahnfreundlich“ heißt, dass weder Zucker noch sonstige zahnschädigende Substanzen, wie beispielsweise Fruchtsäuren, enthalten sind und sie deshalb den Zähnen nicht schaden. Eine gesetzliche Regelung zur Vergabe des Siegels gibt es allerdings nicht.

Um die „Zahnfreundlichkeit“ eines Produktes zu ermitteln, muss es ein spezielles wissenschaftliches Testverfahren durchlaufen, dass die pH-Wert-Veränderungen im Mundraum nach Verzehr des Produktes untersucht. Nur Produkte, die weder Karies auslösen noch den Zahnschmelz angreifen, dürfen das „Zahnmännchen“ tragen.

Das Siegel wird von der Aktion Zahnfreundlich e.V., einer gemeinnützigen Vereinigung, vergeben. Die Tests werden an unabhängigen zahnärztlichen Universitätsinstituten durchgeführt. Aufgrund dessen kann das „Zahnmännchen“ als ein verlässliches Siegel angesehen werden, das bestätigt, dass die Produkte keine schädlichen Wirkungen für die Zahngesundheit haben.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Bernd Haber
25.09.2018 - 16:16

Fällt das Zahnmännchen aufgrund Ihrer Erklärung dann nicht auch unter die Regelungen der Health Claims Verordnung?

Redaktion Lebensmittelklarheit
26.09.2018 - 09:46

Das Zahnmännchen ist markenrechtlich geschützt. Da es bereits vor 2005 eingeführt wurde, fällt es unter eine Ausnahmeregelung der Health-Claims-Verordnung. Demnach sind Markennamen, die bereits vor 2005 bestanden, noch bis zum 19. Januar 2022 von der Health-Claims-Verordnung ausgenommen. Bis dahin dürfen Produkte mit dem Zahnmännchen in den Verkehr gebracht werden, ohne dass die Bedingungen der Health-Claims-Verordnung im Hinblick auf die Werbung mit „Zahnfreundlichkeit“ erfüllt werden müssen.

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