Das ärgert beim Einkauf:

Werbung zu Weider Low Carb Produkten auf weider-germany.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

„Low Carb“ in Werbung und als Bezeichnung für Lebensmittel in der EU kritisch
getaeuscht

„Low Carb“, übersetzt niedriger Kohlenhydratgehalt, ist als nährwertbezogene Angabe für die Werbung und Bezeichnung von Lebensmitteln in der EU nicht erlaubt. Ein niedriger Kohlenhydratgehalt ist unserer Ansicht nach nicht gleichbedeutend mit der erlaubten Aussage reduzierter oder verringerter Kohlenhydratgehalt. Der Anbieter sollte daher den Begriff „Low Carb“ in der Werbung und Bezeichnung für sein Produktangebot beseitigen.

Die Benennung 'Low Carb' ist gemäß der Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben doch nicht erlaubt.
Verbraucher aus Hamburg vom 23.12.2014

Darum geht’s:

Im Internetauftritt weider-germany.de sind verschiedene Produkte dargestellt, bei denen „Low Carb“ ein Teil des Produktnamens oder der Schauseite der Verpackung ist. Unter dem Reiter „Produkte“ findet der User drei Produktkategorien. Unter Neuheiten steht der Weider Muscle Low Carb Drink (vom Verbraucher gemeldet), unter Global Line der Weider Low Carb Protein Bar sowie unter Body Shaper der Weider Low Carb Body Shaper Protein Drink. Bei allen drei Produktabbildungen ist auf der Schauseite der Produkte die Angabe „Low Carb“ zu sehen. Jedes Produkt ist mit dem weider-shop.de verlinkt und dort käuflich zu erwerben. Den Weider Shop betreibt ein Vertriebspartner der Weider Germany GmbH.

Das ist geregelt:

Die EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt gesundheits- und nährwertbezogene Angaben. Zu Kohlenhydraten sind keine speziellen nährwertbezogenen Angaben zugelassen.

Die Angabe „Reduzierter [Name des Nährstoffs]-Anteil“ ist zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unserer Meinung nach wird mit der Aussage „low carb“ auf einen geringen und nicht auf einen geringeren oder reduzierten Kohlenhydratgehalt hingewiesen, anderenfalls müsste es lower carb heißen.

Dieses Verständnis von „low carb“ ist inzwischen auch gerichtlich bestätigt. Bezüglich eines Proteinmüslis kamen die Richter des OLG Hamburg am 24.04.2014 zu dem Schluss, dass die Angabe „Low carb“ im Hinblick auf die im Verfahren vorliegende Verpackung nicht zulässig ist und stellten fest, dass die Angaben "LowCarb" auf der Verpackung eines Proteinmüslis und "mit wenig Kohlenhydraten" in der Werbung für ein solches Produkt vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden werden, dass lediglich ein geringer, nicht aber ein – gegenüber einem vergleichbaren Produkt - geringerer Kohlenhydratgehalt des Produkts versprochen wird. Nach Auffassung des Gerichts wurde daher mangels einer zugelassenen nährwertbezogene Angabe zu kohlenhydratarmen Produkten gegen Art. 8 der HCVO verstoßen. Zudem lehnte das Gericht auch eine markenmäßige Verwendung ab, wenn einer solchen Kennzeichnung keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht.  

Fazit:

Die Weider Germany GmbH sollte den Begriff „Low Carb“ von den Verpackungen ihrer Produkte und aus ihrem Internetauftritt entfernen sowie ihren Vertriebspartner ebenfalls dazu auffordern. 

Stellungnahme der Weider Germany GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Das Proteingetränk weist mit nur 2,8 % Kohlenhydraten (KH) im Vergleich zu vergl. Produkten mit Zuckerzusatz einen bis zu 70 % reduzierten KH-Anteil auf und erfüllt die Anforderungen der HCV.
Der Vertriebspartner der Seite „Weidershop.de“ wurde gebeten, die fehlenden Deklarationen des Produktes auf der Homepage zu überprüfen und Verbraucherfreundlicher ergänzend darzustellen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de