So haben Hersteller reagiert:

Werbung zu h-one+ Aronia-Granatapfelgetränk auf hajoona.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Korrigiert: Werbung „einfach 100 % Natur“ stimmte nicht für isolierte Vitamine.
Geändert

Auf der Website hajoona.de werden die Zutaten des Getränkes als „100 % Natur“ beworben. Ein Blick auf die Zutaten zeigt 19 isolierte Substanzen wie D-alpha-Tocopherol und Coenzym Q10. Die Werbeaussage ist unserem Verständnis von „natürlich“ nach falsch und sollte korrigiert werden.

Auf der Internetseite: hajoona.com/de/Produkte/h-one wird geworben mit:

  • Natur pur in einer idealen Zusammenstellung
  • einfach 100 % Natur!
    Die Zutatenliste enthält aber synthetische Vitamine.
    Herr J. aus Walltrop vom 09.12.2013

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung

Darum geht’s:

Die Hajoona GmbH bietet auf ihrer Website das „h-one+“ für 64,90 €/750 ml zum Kauf an. Bei dem Konzentrat handelt es sich um ein Gemisch aus 61 verschiedenen Zutaten wie Fruchtsaftkonzentraten, Kräuterextrakten und 18 isolierten Substanzen, hauptsächlich Vitamine und Mineralstoffe. Unter dem Punkt „Warum h-one+?“ auf hajoona.de stehen unter anderem die Aussagen „Natur pur in einer idealen Zusammenstellung“ und „einfach 100 % Natur!“.
Die Zutatenliste nennt diverse isolierte Substanzen, z. B. Natrium-Selenit, Pektin oder Lutein, so dass der Verbraucher die Werbung mit reiner Natur als täuschend empfindet.
Über die Kritik des Verbrauchers hinaus ist uns aufgefallen, dass bei der Aufzählung der Kräuterextrakte Stevia steht.

Das ist geregelt:

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (§11 LFGB) regelt, dass für Lebensmittel nicht mit irreführenden Aussagen oder Darstellungen geworben werden darf. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Darstellungen oder Aussagen getroffen werden über Eigenschaften wie zum Beispiel die Beschaffenheit oder auch die Zusammensetzung eines Produkts.
Für die Verwendung in Lebensmitteln sind in Deutschland nur Steviolglycoside und keine anderen Bestandteile der Stevia-Pflanze zugelassen. Die Kennzeichnung in der Zutatenliste muss laut  § 6 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung als Süßstoff Steviolglycosid oder als Süßstoff: E 960 erfolgen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unseres Erachtens sind „natürliche Zutaten“ solche, die so in der Natur vorkommen, allenfalls konzentriert sind. Isolierte Stoffe wie Pektin, Vitamine, Mineralstoffe und andere bioaktive Substanzen sind aus ihrem natürlichen Verband z. B. Pektin aus dem Apfel heraus genommen und kommen natürlicherweise in dieser isolierten Form nicht vor.
Die isolierten Substanzen in der Zutatenliste erfüllen die Werbeversprechen „einfach 100 % Natur“ und „Natur pur…„ unserer Meinung nach nicht.

Fazit:

Die Produktbeschreibung sollte deutlich machen, dass einzelne Zutaten zwar aus natürlichen Quellen stammen (können), aber in isolierter Form vorliegen.
Wenn es sich bei dem „Kräuterextrakt Stevia“ um Steviolglykoside handelt, muss der Anbieter sie korrekt als Süßstoff Steviolglycosid oder Süßstoff E 960 kennzeichnen, andere Bestandteile der Steviapflanze muss er aus der Rezeptur entfernen.

Stellungnahme der Hajoona GmbH, Heidelberg

Bezüglich des ersten Kritikpunktes („Natur pur in einer idealen Zusammenstellung“ und „einfach 100 % Natur“) haben wir die entsprechenden Aussagen von unserer Homepage gelöscht, um hier keine Irritationen hervorzurufen.
Auch zur Stevia-Thematik danken wir Ihnen für den Hinweis. Hier haben wir unverzüglich die Deklaration in Stevia-Tee angepasst. Wir beziehen uns hier auf zwei Präzedenzfälle, von denen einer die Firma Andechser Natur betrifft (Aktenzeichen C-327/09, Urteil vom 14.04.2011).

Ergebnis

Der Anbieter hat die Werbung mit 100 % Natur aus der Beschreibung des Getränkes von seinen Internetseiten entfernt. Zudem hat der Anbieter die Angabe zu "Stevia" in der Zutatenliste in "Stevia-Tee" geändert.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de