Das ärgert beim Einkauf:

Werbung für „Iglo Fischstäbchen“ im Hit Angebotsflyer vom 20.-25.02.2017

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Unterschiedliche Verpackungsgrößen und Preise lassen sich nicht eindeutig zuordnen
getaeuscht

Die Hit Handelsgruppe bietet in dem Angebotsflyer verschiedene Sorten von Iglo Fischstäbchen an. Diese sind in unterschiedlichen Packungsgrößen zu einer Spanne unterschiedlicher Grundpreise erhältlich. Es ist jedoch nur ein Endpreis, nämlich 1,77 Euro im Angebotsflyer angegeben. Es bleibt unklar, auf welche Packungsgröße sich dieser Preis bezieht und entsprechend wie hoch der Grundpreis ist. Derartige Preisangaben können nach Ansicht der Verbraucherzentrale Verbraucher verwirren und sind nicht eindeutig zu verstehen.

Ich fühle mich durch die Prospektangebote verunsichert, weil für verschiedene Größen des gleichen Produktes immer nur ein Preis genannt wird, aber der Kilopreis für die unterschiedlichen Größen ganz klein geschrieben ist bzw. für den Verbraucher zur Verwirrung führt. Beispielsweise Iglo Fischstäbchen 224-450 g Packung (1 kg 3.93-7.90 Euro). Da muss ich mich doch wirklich fragen: Welcher Preis steht für welche Größe? Das ist Verwirrung pur.

Verbraucher aus Karlsruhe vom 19.02.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Der Angebotsflyer bewirbt „Iglo Fischstäbchen“ mit einem Aktionspreis von 1,77 Euro. Darunter in kleinerer Schrift, aber ebenfalls rot unterlegt, steht der durchgestrichene Preis 2,69 Euro. Direkt daneben ist überlappend die Preisreduzierung „-34 %“ deutlich sichtbar.

Links neben der Auszeichnung des Endpreises ist eine Verpackung der Fischstäbchen abgebildet. Darunter steht „verschiedene Sorten“, „224 -450 g Packung“ und „(1 kg = 3.93-7.90)“.

Eine Zuordnung der angegebenen Preise zu den Verpackungsgrößen ist nicht möglich. Es bleibt unklar, auf welche Verpackungsgröße sich der Endpreis 1,77 Euro bezieht.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, sie müssen zutreffend, klar und für Verbraucher leicht verständlich sein. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Nach der Preisangabenverordnung müssen Preisangaben den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preise müssen beispielsweise dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein. Des Weiteren regelt die Verordnung, dass Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, zusätzlich den Grundpreis angeben müssen. Der Grundpreis ist der Preis pro Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Bei Lebensmitteln erfolgt die Angabe der Mengeneinheit in der Regel in Kilogramm oder Gramm sowie Liter oder Milliliter. Endpreis und Grundpreis müssen in unmittelbarer Nähe zueinander angebracht sowie unmissverständlich sein.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Angebotsflyer weist verschiedene Grundpreise und Verpackungsgrößen aus, gleichzeitig aber nur einen Endpreis ohne die Bezugsgröße. Hier fehlt nach unserer Auffassung der Bezug auf die Mengeneinheit in Gramm oder Kilogramm und damit bleibt der Grundpreis unklar.

Verbraucher erfahren aus dem Prospekt nicht eindeutig, wie viel Fisch sie für ihr Geld im Supermarkt tatsächlich erhalten.

Fazit:

Auch in einem Angebotsflyer müssen Preise unserer Ansicht nach klar und eindeutig zuzuordnen sein. Aus dem Angebot sollte eindeutig hervorgehen, welche Menge der Verbraucher für welchen Grundpreis bekommt.

Stellungnahme HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG, Siegburg

Kurzfassung:

Die vzbv hat seinerseits die Beanstandung nicht aufrechterhalten. Der Vorwurf einer „Verwirrung“ der Verbraucher ist nicht nachvollziehbar. Der Aktionspreis von 1,77 € galt selbstverständlich für alle Packungsgrößen. Dies wird auch durch die angegebenen unterschiedlichen Grundpreise deutlich. Die Preisreduzierung von 34 % nennt die Mindestersparnis, die beim Kauf größerer Packungen auch größer war. Die vzbv hat das Verfahren eingestellt.

Ergebnis

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Hit-Handelsgruppe GmbH & Co.KG am 13.06.2017 abgemahnt. Diese hat keine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren wurde vom vzbv eingestellt.

Unabhängig davon kann die Redaktion von Lebensmittelklarheit jedoch nachvollziehen, dass die Preisangaben für Verbraucher verwirrend und missverständlich sind und hat die Beschwerde deshalb hier veröffentlicht.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de