So haben Hersteller reagiert:

Werbung für Ayinger Weißbier

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Werbung mit dem Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516 passt nicht zur Zusammensetzung der Weißbiere – unpassende Werbung wird nicht weiter verwendet
Geändert

Der Anbieter bewirbt sein Weißbier/Weizenbier in einer Beilage der Süddeutschen Zeitung mit „getreu dem Bayrischen Reinheitsgebot von 1516“. Dies sieht jedoch nur Wasser, Gerste und Hopfen zur Bierherstellung vor. Weizenbier kann mit dem Reinheitsgebot beworben werden, allerdings nicht mit der Jahreszahl 1516.

Ich fühle mit dadurch irregeführt, dass mit dem Reinheitsgebot von 1516 für Weizenbier bzw. Weißbier geworben wird. Die Werbung lautet "Gebraut in 6. Generation getreu dem Bayerischen Reinheitsgebot von 1516", obwohl mit diesem Gebot von 1516 nur mit Gerste gebraute Biere erlaubt waren. Diese Werbung wird auch noch "mit freundlicher Unterstützung" vom Bayerischen Brauerbund e.V. (siehe Deckblatt der Broschüre) gefördert.
Verbraucher aus München vom 10.03.2016

Darum geht’s:

Die Werbung trägt den Hinweis „getreu dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516“ und die Produktnamen der abgebildeten Biere lauten: Bräuweisse und Urweisse.
Die Herstellung der beiden Weißbiere bzw. Weizenbiere erfolgt daher mit Weizen.
Das Reinheitsgebot von 1516 dagegen erlaubte zur Bierherstellung die Zutaten: Wasser, Gerste und Hopfen. In dieser Fassung bestand das Reinheitsgebot nur kurze Zeit und es wurden auch Ausnahmen gemacht. Schon 1548 erhielt der Freiherr von Degenberg das Privileg, nördlich der Donau Weizenbier zu brauen.

Das ist geregelt:

Erst im 19. Jahrhundert wurde das Verbot, zur Bierherstellung andere Zutaten als Gerstenmalz und Hopfen zu verwenden, gesetzlich verankert, zum Beispiel in der Aufhebung des Biertarifs vom 19. Mai 1865 und im Malzaufschlagsgesetz aus dem Jahr 1868.
Aktuell wird die Durchsetzung des Reinheitsgebotes durch das Vorläufige Biergesetz (VorlBierG) vom 29. Juli 1993 geregelt. Untergäriges Bier darf nur aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser gebraut werden. Für obergäriges Bier, wozu Weißbier oder Weizenbier zählt, ist auch die Verwendung von anderem Malz zulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Werbung „getreu dem Reinheitsgebot von 1516“ kann Verbraucher irreführen, wenn es sich um Weizenbier handelt.

Fazit:

Die Werbung mit der Jahreszahl 1516 sollte entfallen. Dann spricht unserer Auffassung nichts dagegen, mit der Aussage „getreu dem Reinheitsgebot“ zu werben.

Stellungnahme der Brauerei Aying Franz Inselkammer KG, Aying

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Hier ist ein Fehler unterlaufen. Im bayerischen Reinheitsgebot von 1516 steht, dass nur Wasser, Hopfen und Gerste zur Bierherstellung verwendet werden darf und nicht Weizen. Wenn ein Hersteller mit einer Jahreszahl wirbt, sollte sie auch richtig sein. In Zukunft wird auf die Aussage „getreu dem Reinheitsgebot von 1516“ verzichtet.

Ergebnis

Der Anbieter verzichtet zukünftig auf die Aussage „getreu dem Reinheitsgebot von 1516“.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de