So haben Hersteller reagiert:

Online-Werbung für Ambivitalis Organic Matcha Tea

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Anbieter entfernt nach Abmahnung in 2018 gesundheitsbezogene Angaben sowie den Begriff „Organic“.
Geändert

Der Anbieter Ambivitalis benennt sein Produkt auf der Schauseite „Matcha Tee natürlich angebaut“ und übersetzt den Namen zusätzlich mit „Organic Matcha Tea“. Dieser Begriff weist im Englischen auf Bio-Qualität des Tees hin. Verbraucher können durch diese Übersetzung fälschlicherweise von einem Bio-Tee ausgehen. Zusätzlich wirbt der Anbieter im Webshop mit verschiedenen gesundheitsbezogenen Angaben zum Sättigungsgefühl und zum Stoffwechsel.

[…] Auf ihren Eintrag hat der Verkäufer nicht reagiert, der Ambivitalis Matcha Tee ist nach wie vor mit falschen Aussagen im Umlauf [Anbieter-Link entfernt]. Auch werden die Nachahmer immer mehr. Je mehr gesundheitliche Aussagen gemacht werden, desto besser verkaufen sich die Wundertees scheinbar. […]
Verbraucher aus Wuppertal vom 02.03.2017

Was ist „natürlicher Anbau“? Gibt es auch „unnatürlichen Anbau“? Auf dem Produkt steht „Organic“ (=Bio), es ist aber kein Bio-Produkt. Und sind Aussagen zur Gesundheit nicht mittlerweile verboten?

  • Matcha Tee hat einen sehr hohen Anteil an Antioxidantien
  • Das Sättigungsgefühl wird positiv beeinflusst
  • Der Stoffwechsel wird angeregt

Verbraucher aus Wuppertal vom 17.07.2015

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website

Darum geht’s:

Das Produkt wird als „Matcha Tee natürlich angebaut“ bezeichnet und als „Organic Matcha Tea“ übersetzt. Abgebildet ist auf der Verpackung ein Label mit den Aussagen „100 % Natural“ sowie „100 % Organic“.

Unter anderem wirbt der Anbieter auf Ambideluxe.de mit gesundheitsbezogenen Angaben:

  • „Matcha Tee ist ein gesunder Wachmacher mit viel Koffein.“
  • „Dank seines sehr hohen Anteils an Antioxidantien ist er ein wahrer Jungbrunnen.“
  • „Das Sättigungsgefühl wird positiv durch ihn beeinflusst.“
  • „Er regt den Stoffwechsel an.“

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über Eigenschaften und Wirkungen. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

In der EU-Öko-Verordnung ist die Verwendung der Begriffe ökologisch und biologisch, sowie alle daraus abgeleiteten Bezeichnungen und Verkleinerungsformen festgelegt. In der gesamten europäischen Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen sind diese Bezeichnungen nur erlaubt, wenn sie die Vorschriften erfüllen. So ist unter anderem die Kennzeichnung vorverpackter Biolebensmittel mit dem EU-Bio-Logo, dem dazugehörigen Kontrollstellencode und einer allgemeinen Herkunftsangabe der Zutaten verbindlich vorgeschrieben.

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit vermittelt. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen in der Regel nur verwendet werden, wenn sie zugelassen wurden. Sie dürfen nach der HCVO auch nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hersteller übersetzt „natürlich“ mit „organic“, was aus unserer Sicht nicht gleichbedeutend ist und auch nicht den Kennzeichnungsvorschriften entspricht. Laut EU-Öko Verordnung ist „organic“ in der englischen Kennzeichnung für Bio-Produkte festgelegt wie im Deutschen die Begriffe „Bio“ und „Öko“. Die Online-Werbung für den Matcha Tee beinhaltet außerdem kritische Aussagen zur Gesundheit wie „das Sättigungsgefühl wird positiv beeinflusst“ und „der Stoffwechsel wird angeregt“. Für Grüntee sind bisher keine gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen. Solange diese noch nicht von der zuständigen Behörde auf ihre Wirksamkeit geprüft und durch die EU-Kommission zugelassen sind, sollten sie nach unserer Auffassung auch nicht verwendet werden.

Fazit:

Der Anbieter sollte den Begriff „Organic“ entfernen. Auf die Online-Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben sollte der Anbieter verzichten.

Stellungnahme von Ambideluxe, Herzebrock, 2015

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Das Produkt sollte zunächst BIO zertifiziert werden, da es sich um natürlich angebauten Tee handelt. Wir haben uns dann aber gegen eine Zertifizierung entschieden, da die Chinesische unabhängige Prüfstelle nicht anerkannt wurde. Die Verpackung war zu dem Zeitpunkt schon im Verkauf. Das Label wird zur nächsten Möglichkeit geändert, damit hier nicht mehr das Wort „organic“, sondern stattdessen „natural“ erscheint.

Die Angaben, die wir gemacht haben, sind auf Basis von zahlreichen Studien getroffen. Wir werden die Aussagen zum Matcha Tee aber noch einmal prüfen, in welchem rechtlichen Rahmen wir uns bewegen.

Stellungnahme von Ambideluxe, Herzebrock

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 08.11.2018 hat der Anbieter bisher nicht reagiert.

 

Ergebnis

Der Anbieter kündigt 2015 in seiner Stellungnahme an, dass er den Begriff „organic“ durch „natural“ ersetzen wird. Eine Prüfung in 2017 ergab jedoch, dass Ambideluxe das Produkt unverändert anbietet. Nach der Abmahnung 2018 hat der Anbieter die Hinweise auf gesundheitliche Vorteile bei seinem Online-Angebot umgehend entfernt. Bezüglich der Bezeichnung auf der Verpackung einigten sich die Parteien auf eine Aufbrauchfrist bis zum 21.12.2018. Das Produkt ist derzeit auf Ambideluxe.de nicht erhältlich.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de