So haben Hersteller reagiert:

Verkaufsangebote Meistermetzger Becker, Gießener Allgemeine, diverse Ausgaben 2013/14

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Preisangaben nun mit korrekten Preisen und Gewichtsangabe für Angebote als Stück
Geändert

Preisangaben in Werbeanzeigen für Wurstwaren pro Stück sind ohne Grundpreis und ohne Gewichtsangabe für das „Stück“ unvollständig und verhindern die vorgeschriebene Möglichkeit des Preisvergleiches.
Die Metzgerei Becker aus Romrod sollte die Preise und Mengeneinheiten gemäß den gesetzlichen Vorschriften angeben.

In seiner Anzeige, Gießener Allgemeine, 04.02.2013, bietet Meistermetzger Wilhelm Becker aus Romrod bei Alsfeld Wurstwaren am Stück ohne Angabe von Gewicht und kg-Preis zum Stückpreis von 5 € an.
Herr K. aus Lich vom 04.02.2013

Darum geht’s:

In der Gießener Allgemeinen Nr. 29 vom 04.02.2013, fehlte in einer Anzeige der Metzgerei Becker aus Romrod bei den Angeboten in der Rubrik „Wurst am Stück – Sie haben die Wahl“ jeweils fünfmal die Grundpreisangabe und die Mengenangabe für die „Stücke“. Die Angebote lauteten beispielsweise „Riesenschinkenwurst Stück 5,00“. Der Verbraucher erfuhr damit nicht, wie viel Gramm Wurst ein „Stück“ wiegt und er somit für 5,- € bekommt und auch nicht, wie hoch jeweils die Preise für ein Kilogramm liegen.

Das ist geregelt:

Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor, wer Endverbrauchern gegenüber gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig für Waren unter Angabe von Preisen wirbt, hat in der Regel zusätzlich zu einer Preisangabe auch einen Grundpreis anzugeben, wenn diese Produkte beispielsweise nach Gewicht oder Volumen abgegeben werden. Das heißt, zusätzlich zum Preis hat auch eine Preisangabe für einen Liter oder ein Kilogramm zu erfolgen. Der Grundpreis soll gut lesbar und in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises zu finden sein.

Kein Grundpreis ist u. a. erforderlich, wenn Grundpreis und >Gesamtpreis identisch sind (z. B. für 1 kg Äpfel).
Die Fertigpackungsverordnung schreibt unter anderem die Angabe der Verkaufseinheit nach Gewicht für die meisten festen Lebensmittel und nicht nur beispielsweise pro Stück ohne Mengenangabe vor. Damit besteht für den Verkäufer keine Wahl mehr, ob er seine Lebensmittel nach Gewicht oder pro Stück verkauft. Auch die Menge als „ca. … g“ für … Euro reicht nicht aus. Diese Angabe gewährleistet nicht die notwendige Preisklarheit.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Grundpreise sollen Verbrauchern ein aufwändiges Umrechnen ersparen, wenn sie Preise von Lebensmitteln mit unterschiedlichen Mengen oder von unterschiedlichen Anbietern vergleichen wollen. Da im vorliegenden Fall nicht nur die Grundpreise sondern auch die Mengenangabe in Gewicht für den angebotenen Gesamtpreis fehlen, erhält der Verbraucher hier weder Auskunft darüber, wie viel Wurst er für sein Geld bekommt, noch ob es sich um einen hohen oder niedrigen Preis handelt. Es ist bei Werbeanzeigen außerdem keinerlei Abschätzung der Menge, ob viel oder wenig, durch Augenschein möglich.

Fazit:

Der Anbieter sollte durchgängig in seinen Anzeigen mit Verkaufsangeboten seiner Metzgerei für die Angebote als Stück nachvollziehbare Mengenangaben machen und korrekt die Grundpreise angeben.

Stellungnahme der Meistermetzgerei Becker, Romrod

In seiner Antwort auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 22.02.2013 hat die Metzgerei Becker durch ihre anwaltliche Vertretung am 28.02.2013 mitgeteilt. dass alle Fehler bei der Preisangabe in den Verkaufsangeboten der Metzgerei Becker umgehend behoben werden.

Ergebnis

Die Verbraucherzentrale hat die Metzgerei auf Unterlassung dieser gesetzwidrigen Angaben außergerichtlich in Anspruch genommen.
Dies bewirkte in den Ausgaben der Gießener Allgemeinen vom 19.08.13, 02.09.13, 16.09.13 und 30.09.13 korrekte Grundpreisangaben, es fehlten aber erneut die Gewichtsangaben pro Stück.
Die nochmalige Aufforderung zur korrekten Preisangabe führte dann in den Ausgaben der Gießener Allgemeinen vom 28.10.13, 11.11.13 und 09.12.13 zur Angabe korrekter Grundpreise mit Gewichtsangabe pro Stück aber nun falschen Gesamtpreisen.
Erstmalig enthielt die Anzeige in der Gießener Allgemeinen vom 20.01.2014 vollständig korrekte Preisangaben mit Grundpreisen, mit Gewichtsangaben pro Stück und korrekten Gesamtpreisen.
Eine verbraucherfreundlichere Preisangabe wäre aus Sicht der Verbraucherzentrale die Beschränkung der Preisangabe auf den Grundpreis und das jeweilige Abwiegen der Stückware zur Ermittlung des Gesamtpreises. Bei der jetzt gewählten Form der Preisangabe erscheint es der Verbraucherzentrale unwahrscheinlich, dass handwerklich hergestellte Wurst am Stück jedes Mal ein exakt gleiches Gewicht, z. B. 536 g, aufweist.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de