So haben Hersteller reagiert:

Vegan Süßer Senf Salatdressing ehemals Vegan Honey Mustard Salad Dressing

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Neuer Produktname in Deutsch ohne Hinweis auf Honig. Süßende Zutat nun korrekt als Reissirupzubereitung bezeichnet.
Geändert

Unserer Ansicht nach sind der Produktname und die Bezeichnung des Salatdressings unzulässig. Honig ist eine klar definierte Bezeichnung. Der Anbieter muss sie gesetzeskonform ändern. Darüber hinaus sollten alle Angaben in Deutsch sein.

Die Produktbezeichnung "Honey (Mustard)" ist nicht zutreffend, da in einem veganen Produkt naturgemäß kein Honig enthalten ist. Das Produkt entspricht somit nicht der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (Anmerkung der Redaktion: Die LMKV ist seit Ende 2014 nicht mehr gültig.) und noch weniger der Honigverordnung.
Verbraucherin aus Hahnstätten vom 21.03.2016

Darum geht´s:

Der Produktname weist auf Honig als Zutat hin. Die Bezeichnung „Rein pflanzliches Salatdressing mit Honigalternative aus braunem Reissirup und Senf“ stellt hingegen klar, dass kein Honig in dem Dressing steckt. Eine vegane Ernährungsweise verzichtet unter anderem auf Honig bei der Lebensmittelauswahl. Daher sieht die Verbraucherin einen Widerspruch im Produktnamen und hält Honigalternative für eine nicht korrekte Bezeichnung.

Das ist geregelt:

Laut Honigverordnung ist Honig der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird. Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird unter anderem auch die Bezeichnung eines Lebensmittels verstanden. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung des Lebensmittels unzulässig.

Die Bezeichnung muss, wenn es keine rechtlich verbindliche oder verkehrsübliche Bezeichnung für das Lebensmittel gibt, „beschreibend“ sein. Eine Bezeichnung ist nach der LMIV beschreibend, wenn sie das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

So sieht´s die Verbraucherzentrale:

Der Produktname widerspricht den Vorgaben der Honigverordnung, da das Salatdressing keinen Honig enthält. Zudem steht sie im Widerspruch zu der Auslobung des Dressings als vegan. Die Bezeichnung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht klar verständlich. Es wird nicht jeder Verbraucher wissen, was eine „Honigalternative“ sein soll.
Die LMIV schreibt nur für die Pflichtangaben eine im jeweiligen Vermarktungsland der EU leicht verständliche Sprache vor, in diesem Fall also Deutsch. Auf den Produktnamen schauen Verbraucher beim Einkauf in der Regel zuerst. In Englisch „Honey Mustard Salad Dressing„ ist er unserer Meinung nach bei einem in Deutschland vertriebenem Lebensmittel wenig verbraucherfreundlich.

Fazit:

Der Anbieter sollte einen zulässigen Produktnamen in Deutsch wählen und die Bezeichnung so ändern, dass sie für alle Verbraucher verständlich ist und das Lebensmittel klar beschreibt.

Stellungnahme der Veganz GmbH, Berlin

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Das Produkt wurde bis April 2016 mit dem englischen Label „Vegan Honey Mustard Salad Dressing“ vertrieben. Auf der Rückseite wurde auf Deutsch ausgelobt „Honey-Mustard-Art: Rein pflanzliches Salatdressing mit Honigalternative aus braunem Reissirup und Senf.“ Zum 08.04.2016 wurde die Deklaration umgestellt. Die neue Auslobung ist in der deutschen Sprache verfasst und lautet „Vegan Süßer Senf Salatdressing“.

Ergebnis

Der Anbieter hat ab April 2016 den Produktnamen, die Bezeichnung und die Zutat „Honigalternative aus Reissirup“ in korrekte und verständliche Angaben geändert.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de