Das ärgert beim Einkauf:

Sternquell Brauerei Plauen Pils

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Zusammensetzung des Bieres entspricht nicht dem Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516
getaeuscht

Im bayerischen Reinheitsgebot von 1516 stehen als Zutaten für die Bierherstellung nur Wasser, Hopfen und Gerste. Das Sternquell Pils enthält sowohl Hopfen als auch Hopfenextrakt. Wenn ein Hersteller mit einem Gebot aus dem Jahre 1516 wirbt, dann sollten die Zutaten auch diesem Gebot entsprechen.

Auf der Zutatenliste steht Hopfenextrakt. Auf der Flasche wird damit geworben, dass "nach dem Reinheitsgebot von 1516" gebraut wurde. Meiner Meinung nach, darf eine Brauerei, wenn sie denn Hopfenextrakt verwendet, nur noch schreiben: "gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot". Der Zusatz mit der Jahreszahl 1516 darf dann nicht mehr verwendet werden. Ist das so richtig?
Verbraucher aus Weischlitz vom 09.04.2016

Darum geht’s:

Das Etikett des Sternquell Pils trägt den Hinweis „gebraut nach dem Reinheitsgebot von 1516“. Dieses Reinheitsgebot erlaubte zur Bierherstellung alleinig die Zutaten: Wasser, Gerste und Hopfen. Die Zutatenliste nennt darüber hinaus auch Hopfenextrakt.

Das ist geregelt:

Regelungen zur Zusammensetzung des Bieres werden im vorläufigen Biergesetz (VorlBierG) vom 29. Juli 1993 festgelegt.
Danach dürfen anstelle von Hopfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1.  Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
  2. Hopfenauszüge müssen die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist und den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.

Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Werbung „gebraut nach dem Reinheitsgebot von 1516“ kann Verbraucher irreführen, wenn als Zutat zusätzlich Hopfenextrakt im Bier steckt. Hopfenextrakt wird mit Hilfe von organischen Lösungsmitteln aus Hopfen hergestellt, wobei die Lösungsmittel anschließend durch Verdampfen wieder entfernt werden. Hopfen ist daher nicht exakt dasselbe wie Hopfenextrakt.

Fazit:

Die Jahreszahl „1516“ sollte entfallen.

Stellungnahme der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen

Kurzfassung:

Hopfenextrakt ist konzentrierter Naturhopfen, kein künstliches Erzeugnis. Er wird ausschließlich aus Hopfendolden gewonnen. Brauen mit Hopfenextrakt steht deshalb sehr wohl im Einklang mit dem Reinheitsgebot von 1516. Die Verwendung von Hopfen unterstützt den Brauer zudem, Ernteschwankungen auszugleichen und einen gleichbleibenden Biergeschmack zu gewährleisten.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de