So haben Hersteller reagiert:

Rügenfisch Heringsfilets in Tomaten Creme

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Werbehinweis mit „glutenfrei“ und „laktosefrei“ entfernt. Denn Spuren von Gluten und Milch im Produkt kann der Anbieter nicht ausschließen.
Geändert

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist Werbung mit „glutenfrei“ und „laktosefrei“ irreführend, wenn an anderer Stelle der Verpackung ein Hinweis auf Spuren von Gluten und Milch im Lebensmittel erfolgt.

Das Produkt ist auf der Vorderseite als "glutenfrei" und „laktosefrei“ gekennzeichnet. Unter der Zutatenliste befindet sich jedoch der Hinweis "Kann Spuren von … Gluten, … und Milch enthalten."
Verbraucher aus Berlin vom 11.05.2016

Darum geht´s:

Auf der Schauseite der Dose mit eingelegten Heringfilets stehen die Hinweise „glutenfrei“ und „laktosefrei“. Im Widerspruch dazu warnt der Anbieter auf der Rückseite „Kann Spuren von Sellerie, Gluten, Senf und Milch enthalten“.

Das ist geregelt:

Die EU-Verordnung 828/2014 regelt für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, ob die Werbung „glutenfrei“ zulässig ist. Produkte mit der Kennzeichnung „glutenfrei“ dürfen danach höchstens 20 Milligramm Gluten je Kilogramm Produkt enthalten. Diese Restmengen sind zulässig, da die Herstellung vollständig glutenfreier Lebensmittel einen erheblichen technischen Aufwand bedeutet.

Die Kennzeichnung „laktosefrei“ ist rechtlich nicht geregelt.

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels.

So sieht´s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher können sich durch den zur Werbung „glutenfrei“ und „laktosefrei“ gegenteilig lautenden Warnhinweis auf der Rückseite in die Irre geführt sehen.
Vergleichbar beurteilt es auch der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) in seiner Stellungnahme auf der 68. Arbeitstagung 2011. Danach sind Angaben, die die Abwesenheit eines Allergens suggerieren in Kombination mit Warnhinweisen, die eine mögliche Kontamination mit diesen Allergenen andeuten, als irreführend zu beurteilen.

Fazit:

Der Anbieter sollte daher die Werbung entfernen.

Stellungnahme der Rügen Fisch AG, Sassnitz auf Rügen

Kurzfassung:

Wir versichern, dass durch akkreditierte Prüflabore keine deklarationsbedingten Beanstandungen vorliegen und eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers ausgeschlossen ist. Rechtlich betrachtet ist die Kennzeichnung zulässig. Um künftige weitere Diskussionen des Verbrauchers vorzubeugen, haben wir unsere Dosen-Layouts der Marke Rügen Fisch angepasst und die Kennzeichnungen „glutenfrei“ und „laktosefrei“ entfernt.

Ergebnis

Der Anbieter hat die Hinweise „glutenfrei“ und „laktosefrei“ zum Juli 2016 auf der Schauseite der Dose entfernt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de