Das ärgert beim Einkauf:

Original Perlweiss Kaugummi

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Hinweis „zu 100 % mit Xylit gesüßt“, jedoch Acesulfam K in der Zutatenliste
getaeuscht

Der Anbieter bewirbt sein Kaugummi auf der Schauseite mit der Angabe „Zu 100 % mit Xylit gesüßt“. Bei dieser Werbung müssen Käufer nicht mit einem Zusatz von Süßstoffen rechnen. In der Zutatenliste ist aber der „Geschmacksverstärker: Acesulfam K“ zu finden, eine Substanz, die üblicherweise als Süßstoff eingesetzt wird. Die Werbung steht im Widerspruch zur Zusammensetzung und sollte deshalb verschwinden.

Perlweiss Fresh Mint ist „zu 100 % mit Xylit gesüßt". Zutatenliste: „Xylit 68 %, Kaumasse (mit Antioxidationsmittel: stark tocopherolhaltige Extrakte), Gummi arabicum, Aromen, Titandioxid, Glycerin, Carnaubawachs, Talkum, Acesulfam K“. Siehe letzte Zutat: Acesulfam K ist ja wohl auch ganz klar ein Süßstoff, womit die Werbeaussage „100 % mit Xylit gesüßt" eine Lüge ist. Wenn man darauf achtet, bestimmte Süßstoffe zu meiden, wird man hier mutwillig getäuscht.
Verbraucherin aus Aschaffenburg vom 26.01.2016

Darum geht’s:

Der Anbieter bewirbt sein Kaugummi auf der Schauseite mit der Angabe „Zu 100 % mit Xylit“ gesüßt. In der Zutatenliste steht an letzter Stelle „Geschmacksverstärker: Acesulfam K“. Acesulfam K wird in Lebensmitteln üblicherweise als Süßstoff eingesetzt.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels.

Acesulfam K ist in der EU-Zusatzstoff-Verordnung als Süßungsmittel gelistet. Für Kaugummis regelt dieselbe Verordnung allerdings, dass Acesulfam K nur als Geschmacksverstärker mit Zusatz von Zucker oder Polyolen (Zuckeraustauschstoffe wie beispielsweise Xylit) verwendet werden darf.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Wenn ein Lebensmittel damit wirbt „zu 100 % mit Xylit gesüßt“ zu sein, müssen Verbraucher unserer Auffassung nach nicht damit rechnen, dass zusätzlich Süßstoff enthalten ist. Für Käufer, die Süßstoffe meiden wollen, ist deren Zuordnung zu einer Funktionsklasse – ob sie als Süßungsmittel oder als Geschmacksverstärker eingesetzt werden – unerheblich.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Werbung „zu 100 % mit Xylit gesüßt“ auf dem Kaugummi entfernen, wenn als Zutat Acesulfam K enthalten ist, das auch als Süßungsmittel eingesetzt werden kann.

Stellungnahme der Fette Pharma AG, Frankfurt/Main

Kurzfassung:

„Original Perlweiss Kaugummi“ wird tatsächlich zu 100 % mit Xylit gesüßt. Zwar ist zu einem geringen Anteil auch Acesulfam K enthalten. Einzelne Stoffe können, je nach gesetzlich vorgeschriebene Maximalmenge (vgl. EG-VO 1333/2008), jedoch verschiedene Zwecke erfüllen. So auch hier. Wir setzen Acesulfam K mit so geringer Menge ein, dass er nicht als Süßungsmittel dient.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de