So haben Hersteller reagiert:

Mymuesli Matcha Muesli

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Menge des Matcha-Tees im Müsli verdoppelt und nicht länger belebende Wirkung beworben
Geändert

Der in Wort und Bild mehrfach als belebend angepriesene Matcha-Tee macht nur 0,5 % des Müslis aus.
Der Matcha-Tee in einer Portion Müsli färbt weder das Müsli leicht grünlich noch kann der vorhandene Coffeingehalt eine belebende Wirkung hervorrufen.
Der Anbieter sollte die vielfältigen Hinweise auf Matcha-Tee als wesentliche Zutat und den Hinweis auf die belebende Wirkung unterlassen.

Die Einschätzung der Verbraucherzentrale stammt aus 2014 und bezieht sich auf das ursprünglich gemeldete Produkt.

Diese Müsli-Sorte soll mit der Zutat „Matcha“ (ein japanischer grüner Tee) eine Besonderheit im Müsli-Regal darstellen. Matcha – zunächst angedeutet durch die hellgrüne Müsli-Verpackung mit grüner Schrift, dem Wort „Matcha“ und den japanischen Schriftzeichen für „Matcha-Müsli“. Oben auf dem Deckel befindet sich eine Abbildung einer etwas größeren Portion Matcha, ein paar Teeblättern, einem halben grünen Apfel und drei Pistazien. Sehr verlockend und vielversprechend.

Nach der ersten Schale dann die Enttäuschung:

1. Das Müsli ist nicht grün.

2. Das Müsli angerührt mit Milch ist auch nicht grün, nicht einmal ‚leicht grün‘, wie auf der Verpackung angegeben.

3. Das Müsli hat auch keinen erkennbaren Geschmack nach Matcha.

Auf der Verpackung wird beschrieben, dass der unaufdringliche Geschmack des Matcha in Kombination mit feinen Pistazien, den fruchtigen Apfelstücken und den süßen Aprikosen besonders gut zur Geltung kommt.

Matcha hat an für sich einen sehr intensiven Geschmack. Da der Matcha-Gehalt in dem Müsli lediglich 0,5 % beträgt, überdecken die fruchtigen Apfelstücke und süßen Aprikosen den Matcha-Geschmack vollkommen. Ich will in einem Matcha-Müsli keinen überdeckten Matcha-Geschmack, sondern einen richtigen, echten Matcha-Geschmack erleben können.

Die 0,5 % sind einfach zu wenig und dienen offensichtlich nur dazu, dass Matcha auf der Zutatenliste erscheint.

Des Weiteren wird mit einer „belebenden“ Wirkung des Müslis geworben (soll wohl vom Tee kommen). Bei 0,5 % Tee und einer auf der Packung empfohlenen Portion von 60 g ist dies allerdings gar nicht möglich.

Verbraucher aus Hannover vom 19.07.2014

Darum geht’s:

Auf dem Deckel sind ein halber Apfel, drei Pistazien, Teeblätter und ein Haufen gemahlenes grünes Pulver abgebildet. Daneben weisen der Name der Müslisorte, die hellgrüne Farbe der Packung, japanische Schriftzeichen, die Bezeichnung „Müsli mit belebendem Matcha-Grüntee und Pistazien“ und der Hinweis „Matcha – …Er hat eine belebende Wirkung und färbt die Milch im Müsli leicht grünlich.“ auf Matcha-Tee mit seinen besonderen Eigenschaften hin. Die Zutatenliste nennt unter anderem 4 % Pistazien, 4 % getrocknete Apfelstücke und 0,5 % Matcha-Tee. Bei der Überprüfung des Inhaltes hat das Müsli nach unserer Wahrnehmung weder trocken noch angerührt mit Milch eine „leicht grünliche Farbe“.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Artikel 7 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere auch in Bezug auf die Eigenschaften und die Zusammensetzung des Lebensmittels. Diese Regelung gilt auch für Werbung und die Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels.

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben.
Die Angaben dürfen unter anderem „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“ und  „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
Weiterhin muss sich die gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 6 der HCVO auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
In der Liste der Europäischen Kommission mit zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) findet sich kein Claim, der die Bewerbung von Matcha-Tee als belebend rechtfertigen würde.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Matcha Tee hat als grüner Tee etwa 3 g Coffein je 100 g getrocknetem Tee. 0,5 g Teepulver stecken in 100 g Müsli. Der Anbieter empfiehlt als Portion 60 g, in der sich bei angenommener gleichmäßiger Verteilung 0,3 g Teepulver befindet. Mit einer Portion Müsli nimmt ein Verbraucher demnach etwa 9 mg Coffein zu sich. Zum Vergleich der anregenden Wirkung: Eine Tasse Filterkaffee (150 ml) liefert etwa 82 mg und eine Tasse grüner Tee (150 ml) über 100 mg Coffein. Eine anregende Wirkung ist daher vom Verzehr des Müslis nicht zu erwarten.

Auch rechtfertigt unserer Ansicht nach die Menge von 0,5 % nicht die mehrfache prominente Herausstellung dieser Zutat auf der Verpackung.

Fazit:

Entweder sollte das Müsli Matcha-Tee in wesentlicher Menge enthalten oder der Anbieter sollte die Aufmachung neu gestalten. In jedem Fall sollte die Werbung mit der belebenden Wirkung des Matcha-Tees unterbleiben.

Stellungnahme der Mymuesli GmbH, Passau

Kurzfassung:

Unser Matcha-Müsli unterliegt regelmäßig unabhängigen Qualitätskontrollen. Das Absinken des Grüntees an den Dosenboden ist möglich, aber durch kurzes Schütteln zu beheben. Geschmack und Wirkung können sich in kleinen Dosen entfalten, sind aber nicht mit dem 1:1-Verzehr zu vergleichen: Um der Erwartungshaltung zu begegnen, streichen wir „belebend“ von der Verpackung.

Ergebnis

Der Anbieter hat die Hinweise auf die belebende Wirkung des Matcha-Tees und der Grünfärbung des Müslis durch den Tee von der Verpackung entfernt. Weiterhin hat er die Zusammensetzung verändert, im Wesentlichen die Menge des zugesetzten Matcha-Tees verdoppelt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de