So haben Hersteller reagiert:

Müller Fructiv à la Eistee Schwarzer Tee & Zitrone

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Vom Markt genommen. Schwarzer Tee und Zitrone beworben, aber fast 8-mal so viel Apfel- wie Zitronensaft im Molkedrink
Geändert

Durch die optische Darstellung und die Sortenbezeichnung „Schwarzer Tee & Zitrone“ können Verbraucher erwarten, dass schwarzer Tee mit Zitronensaft neben Molke die wesentlichen Zutaten des Getränkes sind. Knapp ein Drittel des Getränkes besteht tatsächlich aus Apfelsaft, auf den die Sortenangabe nicht hinweist. Hinter den zahlreichen gezeichneten Zitronen ist zwar ein Stück eines Apfels zu sehen. Der Kontrast zum Hintergrund ist jedoch so schwach, dass er leicht zu übersehen ist.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter deutlicher machen, dass Apfelsaft einen wesentlichen Teil der Zutaten stellt.

Der Aufdruck: +++Schwarzer Tee++++ & Zitrone täuscht mich! Es müsste besser Apfel-Zitronentee-Zuckerwasser heißen. Unter Zutaten steht: Tee Extrakt. Diese Bezeichnung hat mich in die Irre geführt, da der Anteil m.E. zu gering ist, um auf dem Labelaufdruck damit zu werben.
Herr H. aus Holzgerlingen vom 12.05.2014

Darum geht’s:

Die Sorte des Getränks heißt Eistee Schwarzer Tee & Zitrone .Eine Zeichnung aus Zitronen, Gläsern, Sonnenschirm und im Hintergrund dem Stück eines Apfels läuft als „Band“ um die Flasche. Die Verkehrsbezeichnung beschreibt das Getränk als Mokenmischerzeugnis. Die Zutatenliste zeigt, dass das Molkenerzeugnis 31 % Apfelsaft, Süßmolke und Apfelfruchtsüße als Hauptzutaten enthält. Das Produkt enthält lediglich 4 % Zitronensaft und eine nicht genannte Menge an Tee-Extrakt sowie diverse Zusatzstoffe, Süßstoffe und Aroma.

Das ist geregelt:

Nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen oder Darstellungen über die Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung verwendet werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Anbieter setzt voraus, dass seinen Kunden die Marke „Fructiv“ als Molkenmischerzeugnis bekannt istDoch auch Verbraucher denen Fructiv bekannt ist, erkennen unserer Ansicht nach bei Betrachtung der Schauseite nicht, dass so viel Apfelsaft, so wenig Zitronensaft und kein Teeaufguss enthalten ist und erwarten deshalb ein „anderes“ Getränk.

Fazit:

Bereits durch die Produktbezeichnung auf der Schauseite sollte der hohe Apfelsaftanteil deutlich sein. Außerdem wäre es verbraucherfreundlich über die Verwendung von Süßstoffen und Aroma auf den ersten Blick zu informieren.

Stellungnahme der Müller Service GmbH, Rheinfelden

Kurzfassung:

Der Sortenname gibt den Geschmack des Produktes wieder – das Produkt schmeckt vorrangig nach Zitrone. Der Apfel wird als süßende Basisfrucht eingesetzt. Wir können nicht nachvollziehen, dass ein Verbraucher diese Sortenbezeichnung als täuschend empfindet. Das Produkt wäre mit 35 % Zitronensaftanteil – wie dem verständigen Verbraucher sicher auch bewusst – nur schwerlich zu genießen.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks 2016 hat der Anbieter mitgeteilt, dass das Produkt vom Markt genommen wurde.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de