So haben Hersteller reagiert:

Klosterfrau Cranberry Heiß- und Kaltgetränk

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Vom Markt genommen. Cranberry prominent beworben, aber nur 0,12 % Extrakt in einer Portion
Geändert

Durch die optische Darstellung und die hervorspringende Bezeichnung als „Cranberry …“ können Verbraucher erwarten, dass Cranberry im Wesentlichen den Charakter des Getränkes bestimmt. Das Zahlenspiel auf der Schauseite mit „120 mg Extrakt aus bis zu 8400 mg Cranberries pro Tag“ ist nur schwer verständlich und zur Einschätzung, ob der Cranberrygehalt groß oder klein ist, eher ungeeignet. In der Zutatenliste stehen neben 0,8 % Cranberryextrakt, was der Verbraucher als eine täuschend geringe Menge ansieht, Rote Bete Saftpulver und natürliches Aroma. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter bereits auf der Schauseite offenlegen, dass es sich um ein aromatisiertes und mit Pflanzensaft eingefärbtes Trinkgranulat handelt und eine leicht verständliche Menge für den Cranberryanteil nennen.

Auf der Verpackung ist groß Cranberry zu lesen. In der Zutatenliste kann man dann lesen, dass nur 0,8 % Cranberryextrakt enthalten sind.
Herr S. aus Schenefeld vom 22.02.2014

Darum geht’s:

Auf der Frontseite des Kartons springt vor allem der Produktname „Cranberry“ ins Auge. Darüber hinaus weisen eine Tasse mit roter Flüssigkeit und mehrere Cranberries auf die Beeren als wesentliche Zutat hin. Die Angabe zur Menge an Cranberry-Bestandteilen im Pulver lautet „Für einen besonders fruchtigen Geschmack mit 120 mg Extrakt aus bis zu 8.400 mg Cranberries pro Tag“. In der Zutatenliste steht 0,8 % Cranberryextrakt, was vermeintlich ein Widerspruch zu den auf der Frontseite angegeben 120 mg Extrakt ist. Die Zahlendiskrepanz löst sich nur auf, wenn die Verzehrsempfehlung auf der gegenüberliegenden Kartonseite „1-mal täglich den Inhalt eines Beutels (15 g) …“ wahrgenommen wird. Zu über 95 % besteht das Granulat aus Zuckern.

Das ist geregelt:

Nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen oder Darstellungen über die Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung verwendet werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Hauptsichtseite des Getränkepulvers ist so aufgemacht, dass Verbraucher davon ausgehen können, dass die Cranberry Frucht einen bedeutenden Anteil des Produkts ausmacht. Dies ist sowohl durch die Farbe als auch durch den Geschmack naheliegend. Der Verbraucher wird unseres Erachtens nicht erwarten, dass durch natürliches Aroma und färbenden Gemüsesaftkonzentrat Geschmack und Farbe verstärkt wurden. Außerdem ist die Angabe einer Obstmenge als 8400 mg anstelle von 8,4 g unüblich und wird unserer Ansicht nach Verbraucher eher verwirren als ihnen einen realistischen Eindruck der enthalten Menge zu vermitteln. Verbraucher müssen die Informationen auf mehreren Verpackungsseiten lesen und rechnen, um die vermeintlich widersprüchlichen Angaben auf Schauseite und in der Zutatenliste aufzulösen. Das ist weder verbraucherfreundlich noch transparent.

Fazit:

Bereits auf der Hauptsichtseite sollte einfach verständlich sein, in welcher Menge die abgebildeten Cranberries vorhanden sind. Außerdem sollte immer, unabhängig von der Art der Aromatisierung, der gut lesbare Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ auf der Hauptsichtseite stehen.

Stellungnahme der Klosterfrau Vertriebsges. mbH, Köln

Kurzfassung:

Aufgrund der klaren Information „120 mg Extrakt aus […] Cranberries“ entfällt für den Verbraucher das Umrechnen des relativen Gehalts von 0,8 % Extrakt auf den tatsächlichen Gehalt pro Portion. Sämtliche Inhaltsstoffe sind gemäß aktuell geltenden Rechtsvorschriften für den Verbraucher deutlich auf der Packung deklariert. Angaben zum Immunsystem werden eindeutig Vitamin C und Zink zugeschrieben.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks 2016 hat der Anbieter mitgeteilt, dass das Produkt vom Markt genommen wurde.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de