So haben Hersteller reagiert:

Kates Popcorn auf kates-popcorn.de, Beispiel Sorte Honig-Chili

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Als fehlend kritisierte Pflichtinformationen im Online-Angebot ergänzt; Verbraucherinformationen auf kates-popcorn.de trotzdem nicht vollständig
Geändert

Die K.A.T.E.S Popcorn GmbH bietet 2015 in ihrem online Shop Popcorn ohne wesentliche Pflichtangaben wie Zutaten an. Der Anbieter muss die rechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente ergänzen.

Die Einschätzung der Verbraucherzentrale bezieht sich auf die ursprüngliche Meldung der Verbraucherin.

Auf den angebotenen Popcornsorten in Fertigverpackungen (Klarsichttüten, verschlossen, Etikettiert nur mit Name der Sorte und Firmenname) fehlen sämtliche Angaben, die laut LMIV zwingend vorgeschrieben sind. Auch auf der Internetseite http://kates-popcorn.de fehlen diese Angaben, auch während des Bestellvorgangs.
Verbraucherin aus Marktschellenberg vom 19.11.2015

Darum geht’s:

Die Verbraucherin kritisierte, dass auf der Produktverpackung ebenso wie im online-Shop außer der Sortenangabe und dem Firmennamen sämtliche rechtlich vorgeschriebene Kennzeichnung fehle. Bei der Überprüfung der Internetseiten und der Produktverpackung durch die Verbraucherzentrale war die Produktverpackung Anfang des Jahres 2016 korrekt gekennzeichnet, aber im online-Shop kates-popcorn.de fehlten die von der Verbraucherin kritisierten Angaben wie Zutatenliste und Aufbewahrungsbedingungen.

Das ist geregelt:

Laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind folgende Angaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im online-Handel verpflichtend:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;

  • das Verzeichnis der Zutaten;

  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;

  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;

  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;

  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;

  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;

  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;

  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;

Gegebenenfalls kommen für bestimmte Lebensmittel weitere Informationen verpflichtend hinzu, zum Beispiel: „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Antioxidationsmittel“, „mit Geschmacksverstärker“ oder „geschwefelt“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente für Lebensmittel dienen der Information des Verbrauchers über wesentliche Produkteigenschaften und der Sicherheit. Sie sind beim Verkauf von Lebensmitteln im Internet ebenso unverzichtbar wie beim Einkauf im Supermarkt.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Pflichtangaben bei allen Popcorn-Sorten in seinem Internet-Shop ergänzen.

Stellungnahme der K.A.T.E.S Popcorn GmbH, Hamburg

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die Beigabe von Chili liegt bei ca. 2 %. Aufgrund der geringen Menge steht Chili an letzter Stelle der Zutaten. Zitat Lebensmittelklarheit: „Was unter einer „geringen Menge“ zu verstehen ist, klärt die Verordnung nicht. Richter gehen meist von zwei bis drei Prozent aus.“ In Zusammenarbeit mit der Lebensmittelkontrolle und dem Institut für Hygiene und Umwelt wurden die Banderolen im April 2015 geprüft und überarbeitet. Die nächste Aktualisierung steht in diesem Jahr an. Es wird an einer vollständig neuen Version der Website gearbeitet. Diese wird voraussichtlich Ende Juni 2016 fertig sein.

Ergebnis

Der Anbieter hat die zugesagten Kennzeichnungselemente in seinem Internetauftritt ergänzt. Bei der Überprüfung der Umsetzung ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass im vollständig überarbeiteten Internetauftritt im Online-Shop bei den Popcorn-Angeboten die Grundpreisangabe, die Mengenangabe in Verbindung mit dem Endpreis, die Überschrift „Zutaten“ vor den aufgeführten Zutaten und bei den Zutaten oder der Bezeichnung die Mengenangabe für die hervorgehobene Zutat Honig fehlt. Das sollte der Anbieter unserer Auffassung nach dringend nachbessern, um Verbrauchern eine vollständige Information über die Produktangebote zu ermöglichen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de