Das ärgert beim Einkauf:

Herta Finesse Schinken gegart, gegrillt

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Der Hinweis fehlt: „aus Fleischstücken zusammengefügt“
getaeuscht

Der aus Fleischstücken zusammengefügte Schinken von Herta ist neuerdings nicht mehr als solcher gekennzeichnet. Genau dies ist aber seit 13.12.2014 durch die Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschrieben. Der Anbieter sollte also die Verpackungsangaben korrigieren und den Schinken als „Schinken aus Fleischstücken zusammengefügt, gegart, gegrillt“ bezeichnen, optimal bereits auf der Schauseite.

Die Verpackung wurde verändert. Früher stand der Hinweis: Schinken zerlegt, zusammengefügt und gegart. Dieser Hinweis ist jetzt nicht mehr angebracht.
Nach meiner Auffassung handelt es sich aber weiterhin nicht um einen Schinken aus einem gewachsenen Stück, sondern aus mehreren Teilstücken. So wird das aber nicht mehr deutlich. Darf das sein?
Verbraucherin aus Neufahrn vom 06.02.2015

Darum geht’s:
Dem Verbraucher ist aufgefallen, dass auf der Schinkenverpackung der Marke Finesse von Herta die Angabe „Schinken zerlegt, zusammengefügt, gegart“ durch „Schinken gegart und gegrillt“ ersetzt wurde. Die Rückfrage beim Anbieter hat bestätigt, dass die Schinkenscheiben weiterhin aus Teilstücken zusammengefügt werden. Der Kunde erfährt also durch die Kennzeichnung nicht mehr, ob er ein gewachsenes Stück Fleisch oder ein aus Teilstücken zusammengefügtes Fleischerzeugnis vor sich hat.

Das ist geregelt:
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Anhang VI in Verbindung mit Art.17 müssen Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die wie ein gewachsenes Stück Fleisch aussehen, aber tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, den Hinweis: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ tragen.

Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse soll zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch wird in der Verkehrsbezeichnung das Wort „Formfleisch-“ vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen, dass Fleischstücke zusammengesetzt sind (z.B. Formfleisch-Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Bei Schinken werden drei Varianten unterschieden: ein gewachsenes Stück Fleisch, ein aus großen Fleischstücken zusammengefügter Schinken und Formfleischschinken.
Dabei gilt, wenn die einzelnen Fleischstücke groß genug sind, um auch einzeln verkauft werden zu können, ist die Kennzeichnung „aus Fleischstücken zusammengefügt“ korrekt. Wurde der Schinken aus kleineren Fleischstücken produziert, handelt es sich um Formfleisch. Dies muss eindeutig so gekennzeichnet sein.
Seit Dezember 2014 gilt die LMIV. Damit muss der bisher von vielen Anbietern verwendete freiwillige Hinweis auf zusammengefügte Fleischstücke verpflichtend auf der Verpackung stehen.
Dass dies dem Wunsch vieler Verbraucher entspricht, zeigte auch eine nicht repräsentative Umfrage auf lebensmittelklarheit.de aus 2012, an der 9627 Personen teilnahmen. Über 90 % wollten, dass Schinken aus Teilstücken immer als solcher gekennzeichnet ist.

Fazit:
Der Anbieter sollte den Schinken in der Bezeichnung durch die vorgeschriebene Angabe kennzeichnen. Im besten Fall bereits auf der Schauseite. Nur dies ermöglicht Käufern, auf den ersten Blick einen zusammengefügten Schinken als solchen zu erkennen.

Stellungnahme der Nestle Deutschland AG, Frankfurt am Main

Kurzfassung:
Hinterschinken aus der Keule ist der klassische Schinken aus dem bei uns Finesse Schinkenprodukte, wie z.B. Herta Finesse Schinken hauchzart, hergestellt werden. Der freiwillige Verpackungshinweis auf die Herstellung war missverständlich und wurde daher entfernt. Formfleisch-Produkte bietet Herta nicht an.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de