Das ärgert beim Einkauf:

Frankenbrunnen Citrus-Mango

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

In geänderter Aufmachung und ohne Werbung „mit niedrigem glykämischen Index“, aber weiterhin Mango in Wort und Bild.
getaeuscht

Der Anbieter wirbt mit Abbildungen von Orange, Grapefruit und Mango sowie der Sortenbezeichnung „Citrus Mango“ für diese Früchte, obwohl lediglich Orangensaft mit Getränk steckt. Zusätzlich kennzeichnete ein Label das Produkt mit dem Hinweis „Niedriger glykämischer Index – Nachgewiesene Ernährungsoptimierung“. Für diese gesundheitsbezogene Angabe gibt es jedoch keinen nach der Health Claims-Verordnung zugelassenen Claim. 

Die Verbraucherzentrale Hessen hat 2017 Frankenbrunnen abgemahnt. Danach muss der Anbieter die Gestaltung der Etiketten hinsichtlich der Fruchtabbildungen und des Aromazusatzes verändern sowie die Bewerbung mit „niedrigem glykämischen Index“ unterlassen. 

Eine Flasche mit geändertem Etikett - ohne Hinweis zum glykämischen Index - hat die Verbraucherzentrale 2019 im Handel vorgefunden. „Mango“ in Wort und Bild passen aus Sicht der Verbraucherzentrale nach wie vor nicht zur Zusammensetzung.

Ich habe diese "Citrus-Mango" Limonade gekauft und dann festgestellt, dass keinerlei Mango enthalten ist. Auf Ihren Seiten habe ich gesehen, dass Frankenbrunnen dafür bereits 2017 abgemahnt wurde. Es ist aber immer noch eine Mango abgebildet, die nur als Aroma enthalten ist.
Verbraucherin aus Freising vom 14.07.2019

Auf der Flasche sieht man unter anderem eine reife Mango sowie das Wort Mango in Großbuchstaben. Also kann man als Verbraucher auch davon ausgehen, dass in diesem Getränk etwas Mangosaft enthalten ist. Aber Fehlanzeige! Überhaupt kein Mangoanteil – gar nichts! Ehrlich gesagt fühle ich mich als Kunde durch derartige Bilder und Produktbezeichnungen fehlinformiert (und das ist jetzt noch gelinde ausgedrückt). Es wäre schön, wenn wir als Kunden das bekommen würden, was wir von den Bildern und Etiketten vorgegaukelt bekommen – und auch schließlich bezahlen. Ist es denn zulässig (legal), dass man als Kunde so dermaßen "verar...t" werden darf?
Verbraucher aus Deggendorf vom 25. 01.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Anbieter wirbt mit Abbildungen von Orange, Grapefruit und Mango sowie der Sortenbezeichnung „Citrus Mango“ für diese Früchte, obwohl lediglich Orangensaft mit Getränk steckt. Zusätzlich kennzeichnet ein Label das Produkt mit dem Hinweis „Niedriger glykämischer Index – Nachgewiesene Ernährungsoptimierung“. Für diese gesundheitsbezogene Angabe gibt es jedoch keinen nach der Health Claims-Verordnung zugelassenen Claim.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Flasche steht der Produktname und ein Foto zeigt originalgetreu eine angeschnittene Orange, eine Grapefruit und eine Mango. Zusätzlich wirbt ein Label mit dem Text „Niedriger glykämischer Index – Nachgewiesene Ernährungsoptimierung“. Die Zutatenliste nennt neben Zucker, verschiedenen Süßungsmitteln, Aroma, Farbstoff Carotin und weiteren Zusatzstoffen als Fruchtbestandteile fünf Prozent Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat. Grapefruit und Mango tauchen in der Zutatenliste nicht auf.  

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke sollten naturgetreue Abbildungen von Früchten nur dann verwendet werden, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind. Stecken trotz Fruchtabbildungen ausschließlich Aromen im Getränk, dann soll in Verbindung mit der Abbildung eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit…-Geschmack” oder „mit…-Aroma” darauf hinweisen.

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“. Gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln sind nach  der Heath-Claims-Verordnung nur erlaubt, wenn sie von der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit überprüft und durch die Europäische Kommission zugelassen sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Mit der Abbildung von Früchten und dem Produktnamen „Citrus-Mango“ werden Verbrauchern Fruchtanteile im Getränk versprochen, die nicht vorhanden sind. Dieser Eindruck von Fruchtanteilen wird zusätzlich durch den Geschmack des zugesetzten Aromas und die gelbe Einfärbung des Getränkes mit dem Farbstoff Carotin verstärkt.

In Publikationen und digitalen Medien wird ein niedriger glykämischen Index – eine geringe Wirkung eines Lebensmittels auf den Blutzucker – häufig positiv für die Gesundheit dargestellt. Es liegt also nahe, dass sich Verbraucher von Lebensmitteln mit einem vermeintlich niedrigen glykämischen Index gesundheitliche Vorteile versprechen. Das wird hier durch den Hinweis „nachgewiesene Ernährungsoptimierung“ unterstützt. Es gibt jedoch keine dementsprechende nach der HCVO zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. Bei dem Produkt handelt es sich zudem um ein zuckerhaltiges Erfrischungsgetränk, dass aus unserer Sicht nicht zur „Ernährungsoptimierung“ geeignet ist.

Fazit:

Der Hersteller sollte auf die Werbung mit Früchten verzichten, von denen keine Bestandteile im Getränk stecken, bei der Verwendung von Fruchtabbildungen in direktem Zusammenhang auf die Aromatisierung hinweisen und den nicht zugelassenen Claim entfernen.

Stellungnahme der Franken Brunnen GmbH & Co. KG, Neustadt/Aisch

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 30.08.2017 liegt keine Antwort vor.

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Ergebnis

alt: Werbe-Siegel, Frankenbrunnen Citrus-Mango, 2017; neu: 2019

Der Hersteller kann bis zum 24.01.2018 das Getränk in der bisherigen Aufmachung produzieren. Nach diesem Stichtag muss bereits an den Handel ausgelieferte Ware nicht zurückgeholt werden. Danach muss er die Gestaltung der Etiketten hinsichtlich der Fruchtabbildungen und des Aromazusatzes verändern sowie die Bewerbung mit „niedrigem glykämischen Index“ unterlassen. 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de