So haben Hersteller reagiert:

Fjord Krone Heringsröllchen

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Änderung: Unerwartete Zwiebeln nun auf der Schauseite genannt, aber Kennzeichnung der Fischeinwaage weiterhin nur in der Zutatenliste.
Geändert

Verbraucher orientieren sich beim Einkauf am Produktnamen, den Abbildungen auf Lebensmittelverpackungen und – wenn möglich – durch Blick auf den Inhalt. Entspricht der sichtbare Inhalt dem bildlich und namentlich angepriesenen, hat der Käufer eine klare Vorstellung vom Produkt. Besteht tatsächlich der nicht sichtbare Inhalt dann aus anderen Lebensmitteln, können sich Verbraucher nachvollziehbar getäuscht sehen.
Produktnamen und Abbildungen sollten alle mengenmäßig relevanten Zutaten widerspiegeln und nicht wie hier bei den Heringsröllchen der sichtbare Packungsinhalt durch gezielte Anordnung eine größere Heringsmenge vorspiegeln.

Es ist eine ovale flache durchsichtige Kunststoffverpackung. In der Schachtel sind außen am Rand dicht an dicht die Heringsröllchen angeordnet. Oben und unten auf der Packung ist ein großer ovaler Aufkleber/Etikett, so dass man nur einen Blick auf die Röllchen am Rand hat. Innen (zwischen den Heringsröllchen) sind ausschließlich Zwiebeln, die man aber durch die Etiketten beim Kauf nicht sehen konnte.
Wir dachten, wir bekommen eine Packung gefüllt mit Fisch, stattdessen waren etwa die Hälfte nur Zwiebeln.
Verbraucherin aus Hildburghausen vom 26.08.2014

Darum geht’s:

Auf dem Deckel der Kunststoffschale sind drei Heringsröllchen mit Petersilie und rohen Zwiebeln dargestellt. Durch die Seitenwand der Schachtel sieht man die abgebildeten Heringsröllchen dicht aneinander liegend. Erst nach dem Öffnen wird klar, mehr als die außen liegende Reihe Heringsröllchen gibt es nicht. Der Raum dazwischen ist mit gehackten Zwiebeln in Öl gefüllt. Die Zutatenliste zeigt: Die Heringsfilets machen 60 % des Inhaltes aus, die restlichen 40 % entfallen auf 20 % Rapsöl, Zwiebeln und Würzzutaten.

Das ist geregelt:

Laut Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über ein Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf seine Eigenschaften. Dazu zählt auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Solche Irreführungen sind in der Werbung und Aufmachung eines Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unserer Auffassung nach vermittelt die Aufmachung der Verpackung durch den Produktnamen, die Abbildung und vor allem den Blick auf den Inhalt, dass die Schachtel komplett mit Heringsröllchen gefüllt ist. Zwar sind ein paar rohe Zwiebelstücke abgebildet, tatsächlich sind jedoch viel mehr Zwiebeln enthalten, als die Abbildung auf der Verpackung vermuten lässt. Nach Schätzung der Verbraucherzentrale würden anstelle der marinierten Zwiebeln etwa acht Heringsröllchen zusätzlich in die Schachtel passen.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf der Schauseite die Zwiebeln klarer als mengenmäßig relevante Zutat kennzeichnen. Auch die Angabe der Fischeinwaage zusätzlich zur Füllmenge wäre für Verbraucher zur Orientierung hilfreich.

Stellungnahme der Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG, Nürnberg

Kurzfassung, erstellt durch die Verbraucherzentrale:

Rechtlich gesehen erfüllt die Deklaration auf der Verpackung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25.10.2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel. In der Zutatenliste werden 60 % Heringsfilets ausgelobt, so dass kein Kunde getäuscht wird. Es wird geprüft, ob das Layout bei der nächsten Verpackungsauflage etwas angepasst wird.

Ergebnis

Der Anbieter hat die Aufmachung geändert und liefert die neue Verpackung ab September an den Handel. Der Produktname und die Bezeichnung wurden um den Hinweis „mit gehackten Zwiebeln“ ergänzt. Zusätzlich steht nun die Mengenangabe für die Zwiebeln in der Zutatenliste.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de