Das ärgert beim Einkauf:

Edeka Bio Roter Mehrfruchtsaft

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Roter Mehrfruchtsaft enthält an erster Stelle Apfelsaft
getaeuscht

Der Anbieter bewirbt sein Produkt als roten Mehrfruchtsaft, so dass Verbraucher die roten Fruchtarten als mengenmäßig wesentliche Zutaten erwarten können. Das Zutatenverzeichnis nennt jedoch keine Prozentangaben der verwendeten roten Früchte. Außerdem besteht der rote Mehrfruchtsaft aus einer Mischung aus weißen und roten Fruchtsäften. Der Hersteller sollte den Produktnamen entsprechend der Zusammensetzung des Produktes anpassen und die prozentualen Mengenanteile nennen.

Die Packung enthält eine Zutatenliste, aber sie sagt nichts über die prozentualen Anteile der einzelnen Fruchtsaftanteile, wie es bei vielen Herstellern üblich ist. Auf meine Anfrage bei EDEKA teilte man mir mit: “Transparenz für unsere Kunden liegt uns sehr am Herzen. Aus wettbewerbsrelevanten Gründen können wir Ihnen jedoch leider keine detaillierten Informationen zu den Rezepturen einzelner Artikel liefern.“
Verbraucher aus Gießen vom 03.02.2016

Darum geht’s:

Der Getränkekarton trägt den Namen Roter Mehrfruchtsaft und bildet verschiedene helle und dunkle Früchte ab. Die Zutatenliste nennt an erster Stelle Apfelsaft, dann Traubensaft rot, Blutorangensaft, Apfelpüree, Kirschsaft, Aroniasaft, Heidelbeersaft, roter Johannisbeersaft, schwarzer Johannisbeersaft und Acerolapüree. Auf der Vorderseite der Verpackung sind verschiedene Früchte abgebildet, jedoch nicht ausschließlich rote Früchte. Es gibt zudem keine Angabe darüber, in welchen Mengenanteilen die roten Früchte jeweils zugesetzt wurden.

Das ist geregelt:

Die Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 22 LMIV) schreibt die Angabe der Menge von Zutaten vor, wenn eine Zutat in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist. Diese sogenannte Quid-Regelung gilt für Lebensmittel in Fertigpackungen. Keine solche Mengenangabe ist notwendig, wenn diese für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist.

Zudem darf die Kennzeichnung nach Artikel 7 LMIV auch hinsichtlich der Zusammensetzung nicht irreführen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei dem Produktnamen Roter Mehrfruchtsaft können Verbraucher zum einen eine Mischung aus roten Fruchtsäften erwarten oder aber auch nur einen „roten Saft“, dessen rote Farbe aus den verwendeten Früchten stammt. Erstere können sich getäuscht sehen, wenn sie in der Zutatenliste Apfelsaft an erster Stelle vorfinden und keine weiteren Angaben zur Menge insbesondere der beworbenen roten Früchte. Für die Anderen ist ausschlaggebend, dass die Farbe des Saftes rot ist und diese Färbung ausschließlich aus den Früchten stammt. Wie hoch der Anteil des roten Saftes ist, ist für die Charakterisierung des Lebensmittels nicht wesentlich. Eine Angabe der Menge der roten Früchte wäre dann nicht notwendig.

Fazit:

Verbraucherfreundlicher wäre es, die prozentualen Mengenanteile der beworbenen roten Früchte zu nennen.

Stellungnahme der EDEKA Zentrale, Hamburg

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 24.03.2016 liegt keine inhaltliche Antwort zum Sachverhalt der Verbraucherbeschwerde vor. Der EDEKA-Verbund verweist auf die Möglichkeit, sich an den Kundenservice oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Märkten zu wenden.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de