So haben Hersteller reagiert:

Dreistern Rindfleisch im eigenen Saft mit Schweineschwarten, ehemals Dreistern Rindfleisch im eigenen Saft

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Produktname jetzt mit Hinweis auf Schweineschwarten – allerdings bis 2019 Konserven mit veralteter Kennzeichnung im Handel
Geändert

Dreistern Rindfleisch im eigenen Saft. Der Artikel auf Ihrer Website [Anm. der Redaktion: „Rindfleisch im eigenen Saft“] besagt, dass es ein Update der Kennzeichnung gab. Wie Sie sehen, aber ein Jahr später immer noch nicht umgesetzt.
Verbraucher aus Köln vom 14.02.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Zusammenfassung:

Der Anbieter bezeichnet die Konserve auf der Schauseite mit „Rindfleisch im eigenen Saft“. Da die Wurst auch Bestandteile vom Schwein – die Schwarte – enthält, entspricht die Bezeichnung nicht den aktuellen Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse. Danach besteht ein Fleischerzeugnis, bei dem in der Bezeichnung eine Tierart vorangestellt ist, komplett aus dem Fleisch dieser Tierart. Anderenfalls wird auf die weitere Tierart hingewiesen, zum Beispiel „Rinderwurst mit Schweinefleisch“. Da Schwarte immer vom Schwein stammt, genügt in diesem Fall der Hinweis auf „Schwarte“.

Darum geht’s:

Das Produkt „Dreistern Rindfleisch im eigenen Saft“ weist im Produktnamen und der Bezeichnung nicht auf die enthaltenen Schweineschwarten hin. Der Verbraucher erwartet ein reines Rindfleisch-Erzeugnis ohne Bestandteile anderer Tierarten und beschwert sich, dass die Kennzeichnung nicht den aktuellen Leitsätzen entspricht.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum der Konserve lautet: 10.12.2019.

Das ist geregelt:

Die Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse des deutschen Lebensmittelbuches wurden überarbeitet und sind in der neuen Fassung seit Dezember 2015 gültig. Neu ist, wie die Kennzeichnung der Tierarten erfolgen soll: Wird beispielsweise in der Bezeichnung die Tierart „Rind“ vorangestellt, so sollte auch ausschließlich Rindfleisch im Erzeugnis verarbeitet sein. Bei der Mitverarbeitung von Fleisch anderer Tierarten wie beispielsweise Schwein wird in der Bezeichnung darauf hingewiesen.

Enthält das Produkt zusätzlich Schweineschwarten lautet die Bezeichnung entsprechend „Rindfleisch im eigenen Saft mit Schwarten“. Der Hinweis auf Schwein kann in diesem Fall entfallen, da Schwarten grundsätzlich vom Schwein stammen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

In der überarbeiteten Fassung der Leitsätze ist die Kennzeichnung der Tierarten deutlich verbessert: Nur wenn die Wurst ausschließlich aus der genannten Tierart stammt, darf die Bezeichnung „Rindfleisch im eigenen Saft“ lauten. Verbraucher erwarten zu Recht, dass Hersteller sich an die Leitsätze halten.

Auch wenn der Hinweis „mit Schwarten“ in diesem Fall ausreicht, ist aus unserer Sicht der Zusatz „mit Schweineschwarten“ für Verbraucher eindeutiger.

Fazit:

Die Bezeichnung der Konserve sollte entsprechend den aktuellen Leitsätzen angepasst werden.

Stellungnahme der Dreistern-Konserven GmbH & Co. KG, Neuruppin am See

Kurzfassung:

Nach Änderung der Leitsätze im Dezember 2015 wurden die Druckvorlagen für die entsprechenden Verpackungsmaterialien (Deckel, Etiketten) für „Rindfleisch im eigenen Saft“ umgehend geändert und der Zusatz „mit Schweineschwarten“ in die Bezeichnung mit aufgenommen.

Ergebnis

Die Bezeichnung wurde laut Hersteller umgehend geändert in „Rindfleisch im eigenen Saft mit Schweineschwarten“. Dosen ohne Änderung können jedoch nach Herstellerinformation bis 2019 im Umlauf sein. 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de