Das ärgert beim Einkauf:

Dr. Oetker Finesse Geriebene Zitronenschale

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Nur 36 % Zitronenschale: Werbung mit frischen Zitronen und besonders natürlichem Fruchtgeschmack verspricht mehr
getaeuscht

Die „Geriebene Zitronenschale“ enthält nicht nur als Zugabe Traubenzucker und natürliches Aroma sondern ist eine Mixtur aus überwiegend Traubenzucker, Zitronenschale, natürlichem Zitronenaroma und fünf Zusatzstoffen. Die Aufmachung der Hauptsichtseite verspricht unseres Erachtens ein weniger verarbeitetes Produkt.
Der Anbieter sollte die Produktaufmachung den Tatsachen anpassen oder die Rezeptur ändern.

Auf der Vorderseite der Verpackung wird "Geriebene Zitronenschale mit Traubenzucker" versprochen. Die Zutatenliste besagt jedoch, dass das Produkt zu 60 % aus Traubenzucker besteht und nur zu 36 % aus Zitronenschalen. Meiner Ansicht nach müsste auf der Vorderseite "Traubenzucker mit geriebener Zitronenschale" stehen. Sehr erstaunt haben mich auch die weiteren Zutaten L-Cysteinhydrochlorid, Trennmittel E 341, Antioxidationsmittel (E 300, E 304), Konservierungsstoff E 200 und Farbstoff E 101. Ein Alternativprodukt eines anderen Herstellers beinhaltet keine Zusatzstoffe.
Herr K. aus Bayreuth vom 05.10.2014

Darum geht’s:

Die Vorderseite zeigt die Abbildung einer Zitrone mit etwas losgeriebener Schale und trägt den Aufdruck "Aus frischen Zitronen – für besonders natürlichen Fruchtgeschmack". Der groß geschriebene Produktname „Geriebene Zitronenschale“ wird ergänzt durch den sehr viel kleiner geschriebenen Hinweis “mit Traubenzucker, natürlich aromatisiert“.

Nach der Zutatenliste besteht das Produkt aus 60 %Traubenzucker, 36 % zerkleinerten abgepressten Zitronenschalen, natürlichem Zitronen Aroma und fünf Zusatzstoffen. Gut 60 % der Zutaten stammen also nicht aus Zitronen und sorgen weder für natürlichen noch für überhaupt einen Fruchtgeschmack.

Das ist geregelt:

Gemäß § 11 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt beispielsweise dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung des Produkts verwendet werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Backzutat heißt zwar „Geriebene Zitronenschale mit Traubenzucker, natürlich aromatisiert“, so dass Verbraucher, die diese Ergänzung wahrnehmen, sicherlich die Verwendung weiterer Zutaten erwarten. Jedoch suggerieren Produktgestaltung und Produktname, dass Zitronenschalen den überwiegenden Anteil des Lebensmittels ausmachen. Die Forderung des Verbrauchers, dass der Produktname  „Traubenzucker mit Zitronenschale“ heißen müsste, weil mehr Traubenzucker als Zitronenschale verwendet wurde, ist aus unserer Sicht berechtigt.
Die Zutatenliste und die bildliche und wörtliche Werbung mit Zitronenschalen sowie der Hinweis: „für besonders natürlichen Fruchtgeschmack“ stehen im krassem Widerspruch zueinander.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Werbung, die auf eine andere Zusammensetzung hinweist, unterlassen und auf der Hauptsichtseite den Mengenverhältnissen entsprechend darstellen, was auch tatsächlich in der Tüte steckt.

Stellungnahme der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG, Bielefeld

Kurzfassung:

Die Wunschbezeichnung des Verbrauchers „Traubenzucker mit Zitronenschale“ würde den Verbraucher irreführen, da sie nicht beschreibt, was er im Tütchen vorfindet. Die von uns verwendete Bezeichnung ist zutreffend. Die transparente Kennzeichnung enthält alle wichtigen Informationen über das Produkt. Die Zusatzstoffe gleichen naturbedingte Schwankungen aus und sorgen für gleichbleibende Qualität.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de