Das ärgert beim Einkauf:

Der Grosse Bauer Erdbeere, pürierte Früchte

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Erdbeeren angekündigt, die Menge jedoch versteckt sich hinter der Zutat Erdbeerzubereitung
getaeuscht

Zu der in Wort und Bild hervorgehobenen Zutat Erdbeere steht weder in der Bezeichnung noch in der Zutatenliste eine Mengenangabe. Das erfüllt unserer Ansicht nach nicht die rechtlichen Vorgaben.
Aus der Bezeichnung des Produktes hervorgehende und abgebildete Zutaten, wie in diesem Fall die Erdbeeren, sollten sowohl mengenmäßig eindeutig und korrekt beziffert sein, als auch eine wahrnehmbare Menge in einem Joghurt mit Erdbeerzubereitung ausmachen. Nur so besteht die Möglichkeit, sich über den reinen Fruchtanteil zu informieren und falschen Erwartungen diesbezüglich vorzubeugen.

Auf der Verpackung werden Erdbeeren abgebildet. Es wird auch prozentual die Fruchtzubereitung von den Erdbeeren angegeben. Es wird aber nicht die prozentuale Angabe der reinen Erdbeeren angegeben, die in dem Produkt oder in der Fruchtzubereitung enthalten sind. Ich bin der Meinung, ist eine Frucht abgebildet, muss diese auch prozentual angegeben werden und nicht nur der "Brei", der in dem Produkt enthalten ist.
Verbraucher aus Deutsch Evern vom 19.06.2015

Darum geht’s:

Auf dem Deckel und Becher des Joghurts sind mehrere Erdbeeren abgebildet und die Sortenbezeichnung lautet „Erdbeere“. Die Zutatenliste führt 18 % Erdbeerzubereitung auf, die neben weiteren Zutaten wie Zucker, modifizierter Stärke, Aroma und färbenden Pflanzenkonzentraten an erster Stelle Erdbeeren und an fünfter Stelle Erdbeersaft enthält.
Der reine Erdbeeranteil im Joghurt ist nicht gekennzeichnet.

Das ist geregelt:

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Artikel 22, schreibt die Angabe der Menge von Zutaten vor, wenn eine Zutat in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist.
Zudem gilt nach der LMIV grundsätzlich, dass die Kennzeichnung unter anderem hinsichtlich der Zusammensetzung nicht irreführen darf.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei einem Joghurt der Sorte Erdbeere, der Erdbeeren als Zutat durch Bilder besonders hervorhebt, stellen nach Auffassung der Verbraucherzentrale Erdbeeren eine wesentliche Zutat dar. Ausschließlich die Menge der Fruchtzubereitung offenzulegen, reicht in diesem Fall  nicht aus. Die Fruchtzubereitung enthält neben Erdbeeren und Erdbeersaft acht weitere Zutaten, so dass weder die Menge der Erdbeeren in der Fruchtzubereitung noch im Gesamtprodukt zu berechnen ist. Bei einer nicht repräsentativen Umfrage auf Lebensmittelklarheit.de zur Frage „Was interessiert Sie beim Kauf von Fruchtjoghurt?“ aus 2012 entschieden sich die 5058 TeilnehmerInnen für folgende Angaben:

  • 56,6 % wollten die Fruchtmenge im Joghurt wissen;
  • 33,3 % interessierten sich für beide Angaben: Fruchtmenge und Menge der Fruchtzubereitung;
  • 7,5 % fanden diese Angaben nicht wichtig beim Einkauf;
  • 2,6 % richteten sich am liebsten nach der Fruchtzubereitung.

Für etwa 90 % der TeilnehmerInnen war somit die Mengenangabe der Fruchtzubereitung nicht ausreichend.

Diese Auffassung vertrat bereits im Juni 2011 der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (Stellungnahme Nr.: 2011/13). In seiner Stellungnahme zur Mengenkennzeichnung bei Joghurt mit Fruchtzubereitung unterschied er: Bei Milchprodukten „mit Fruchtzubereitung“ sei die Mengenangabe der Fruchtzubereitungen grundsätzlich ausreichend. Würden die Früchte aber gleichzeitig abgebildet, so sei der Fruchtanteil ebenfalls anzugeben.

Fazit:

Entweder sollte der Anbieter die Menge an Erdbeeren im Gesamtprodukt korrekt und klar verständlich angeben oder auf die Abbildung der Erdbeeren verzichten.

Stellungnahme der J. Bauer GmbH, Wasserburg/Inn

Kurzfassung:

Nach Art. 22 in Verb. mit Anhang VIII der Lebensmittelinformations-Verordnung muss die Menge der Zutat „Fruchtzubereitung“ angegeben werden. Die Abbildung der einzelnen Früchte weist in einer für den Verbraucher anschaulichen Weise auf den Inhalt der konkreten Packung hin. Darin ist in keiner Weise eine Hervorhebung zu sehen, die eine Mengenkennzeichnung der Früchte vorschreiben würde.

 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de