So haben Hersteller reagiert:

Covo Cake Choco Orange

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Nicht länger verwirrende Angaben zum Orangensaftanteil im Endprodukt.
Geändert

Für die Kekse mit Schokolade und Orangensaft ist Orangensaft für die Füllung besonders ausgelobt. Dadurch ist eine Mengenangabe für diese Zutat in der Bezeichnung und/oder der Zutatenliste vorgeschrieben. Nach der Schauseite und Bezeichnung besteht die fruchtige Füllung „aus 20 % Orangensaft“. In der Zutatenliste sind hingegen 11 Prozent Orangensaft genannt. Verbraucher sind zu Recht dadurch verwirrt, denn die Bezugsgröße dieser unterschiedlichen Werte ist sprachlich nicht ganz klar formuliert. Die Mengenangaben sollten gleich lauten und unmissverständlich sein.

Kennzeichnung des Fruchtgehaltes für viele widersprüchlich, zumindestens schwer verständlich. Mengenangabe für den Orangensaft unklar
Verbraucherin aus Hannover vom 16.07.2013

Zusammenfassung:

Für die Kekse mit Schokolade und Orangensaft ist Orangensaft für die Füllung besonders ausgelobt. Dadurch ist eine Mengenangabe für diese Zutat in der Bezeichnung und/oder der Zutatenliste vorgeschrieben. Nach der Schauseite und Bezeichnung besteht die fruchtige Füllung „aus 20 % Orangensaft“. In der Zutatenliste sind hingegen 11 Prozent Orangensaft genannt. Verbraucher sind zu Recht dadurch verwirrt, denn die Bezugsgröße dieser unterschiedlichen Werte ist sprachlich nicht ganz klar formuliert. Die Mengenangaben sollten gleich lauten und unmissverständlich sein.

Darum geht’s:

Das Produkt heißt „Cake Choco Orange“ ergänzt durch den Hinweis „55 % fruchtige Füllung mit Orangensaft“ und mehrere Abbildungen von Orangenstücken. Nach der Schauseite ist die fruchtige Füllung „mit Orangensaft“ und nach der Verkehrsbezeichnung besteht die fruchtige Füllung „aus 20 % Orangensaft“. In der Zutatenliste lautet die Kennzeichnung „Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat (11 %).

Das ist geregelt:

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt die Angabe der Menge von Zutaten vor, wenn eine Zutat in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist.

Dies trifft hier für den Orangensaft zu. Es steht dem Anbieter frei, ob er die jeweiligen Mengen in der Bezeichnung oder der Zutatenliste nennt. Die Menge ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels oder bezogen auf das Gewicht des Enderzeugnisses, wenn einer Zutat infolge der Herstellung Feuchtigkeit entzogen wurde, anzugeben. Das heißt in Prozent bezogen auf das gesamte Produkt und nicht nur auf eine Zutat, z. B. die Füllung.

Zudem gilt nach der VO grundsätzlich, dass die Kennzeichnung unter anderem hinsichtlich der Zusammensetzung nicht irreführen darf.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Durch die Formulierung der Bezeichnung wird unseres Erachtens nicht klar, ob der Orangensaft einen Anteil von 20 Prozent an 55 Prozent Füllung hat oder auf das Gesamtprodukt bezogen ist. Die Mengenangabe für den Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat in der Zutatenliste steht mit 11 Prozent „scheinbar“ im Widerspruch zu den 20 Prozent auf der Schauseite. Am ehesten zutreffend erscheint uns, dass das Gebäck je 100 Gramm 11 Prozent Orangensaft enthält, da der Anbieter nach der LMIV die Mengenangabe auf 100 Prozent Endprodukt beziehen muss. Außerdem ergeben 20 Prozent von 55 Prozent Füllung genau 11 Prozent Orangensaft. Allerdings entspricht der Bezug des Saftes auf die Füllung nicht den rechtlichen Vorgaben.

Der Verbraucher kann und muss nicht wissen, dass sich die Mengenangabe auf 100 Prozent Gesamtproduktmenge beziehen muss. Die Angaben sind verwirrend, müssen aber klar und eindeutig sein.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Mengenangaben eindeutiger angeben. Ihm ist keine spezielle Formulierung für die Bezeichnung vorgeschrieben, sofern sie rechtlich korrekt ist. Er könnte also durchaus eine Angabe wie „Zartes Gebäck mit 55 % fruchtiger Füllung, 11 % Orangensaft und 17 % Schokolade“ als Bezeichnung wählen. Ebenso wäre damit die Angabe „Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat (11 %)“ in der Zutatenliste unmissverständlicher.

Stellungnahme der Rewe Zentral Finanz eG, Köln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 18.07.2013 liegt bisher keine Antwort vor.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks im Oktober 2016 haben wir eine Änderung des Produktes festgestellt. Auf der Frontseite wurde der Schriftzug „55 % fruchtige Füllung mit Orangensaft“ in „mit Orangenfruchtfüllung“ geändert. Die Prozentangaben in der Bezeichnung und der Zutatenliste wurden angepasst. Statt „mit 55 % fruchtiger Füllung (aus 20 % Orangensaft)“ und „Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat (11 %) schreibt der Hersteller „mit Orangenfruchtfüllung 55 %“ und als Zutat „Orangensaftkonzentrat 2,5 %“.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de