Das ärgert beim Einkauf:

Astro Käse-Salami – nach traditioneller Rezeptur

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Statt „traditioneller Rezeptur“ Zusatzstoffe und modifizierte Stärke
getaeuscht

Die Werbung mit „traditioneller Rezeptur“ für die Käse-Salami kann den Eindruck vermitteln, es handele sich um ein Produkt, welches traditionell und nach den Vorstellungen vieler Verbraucher demzufolge ohne die vielfach eingesetzten Zusatzstoffe hergestellt wird. Doch stattdessen enthält die Zutatenliste eine Reihe von Zusatzstoffen sowie modifizierte Stärke. Der Anbieter sollte auf die Werbung „nach traditioneller Rezeptur“ verzichten oder bei der Werbeaussage erklären, was er darunter versteht.

Auf der Vorderseite wirbt das Produkt mit "nach traditioneller Rezeptur". Als Kunde gehe ich davon aus, dass das Rezept nicht unbedingt seit Jahrzehnten immer gleichbleibend ist, jedoch dass man hier denken könnte, dass man auf Zusatzstoffe im weitesten Sinne verzichtet und quasi nach "Omas Rezept" vorgeht. Allerdings macht das Kleingedruckte den Eindruck, das Produkt bestehe aus einem großen Teil aus Konservierungsmittel. Ich bin sehr verärgert, denn das versteht ein Verbraucher meines Erachtens definitiv nicht unter traditioneller Rezeptur.
Verbraucher aus Essen vom 05.08.2015

Darum geht’s:

Die durchsichtige Verpackung enthält aufgeschnittene Salamischeiben mit einem Käserand. Auf der Vorderseite wirbt der Hersteller damit, dass die Käse-Salami „nach traditioneller Rezeptur“ hergestellt wird. Zusätzlich wird mit „Spitzen-Qualität“ geworben. Die Zutatenliste offenbart jedoch, dass das Produkt unter anderem Zusatzstoffe wie Kaliumsorbat, den Farbstoff Annatto sowie modifizierte Stärke enthält. Nach Ansicht des sich beschwerenden Verbrauchers sind diese Zutaten bei einer traditionellen Rezeptur jedoch nicht üblich.

Das ist geregelt:

Die Angabe „traditionell“ ist lebensmittelrechtlich nicht definiert.

Laut Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über ein Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf seine Eigenschaften. Dazu zählen auch die Zusammensetzung und die Methode der Herstellung oder Erzeugung eines Lebensmittels. Solche Irreführungen sind in der Werbung und Aufmachung eines Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Auch wenn die Werbung „nach traditioneller Rezeptur“ lebensmittelrechtlich nicht geregelt ist, weckt sie Erwartungen. Viele Verbraucher verbinden mit einer solchen Werbung Lebensmittel, die weniger stark verarbeitet sind. Dazu gehört auch, dass möglichst wenige Zusatzstoffe eingesetzt werden. Verbraucher können sich deshalb getäuscht sehen, wenn eine „traditionelle Rezeptur“ eine Reihe von Zusatzstoffen enthält.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die missverständliche Angabe „traditionell“ verzichten oder bei der Werbeaussage erklären, was er darunter versteht.

Stellungnahme der August Strothlücke GmbH & Co. KG, Gütersloh

Kurzfassung:

Nostalgische Bezeichnungen wie „traditionelle Rezeptur“ sind bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen gewesen. Die Gerichte haben entschieden, dass dabei keine Irreführung vorliegt, wenn verwendete Zusatzstoffe im Zutatenverzeichnis angegeben sind. Begriffe wie „traditionelle Rezeptur“ bedeuten also keine vollständige Freiheit von Zusatzstoffen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de