So haben Hersteller reagiert:

Angebot Fichtenspitzen-Honig/-Gelee auf www.dosen-hanswurst.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Nach Abmahnung auf den ersten Blick erkennbar: Kein Honig sondern ein Aufstrich aus Fichtenspitzensaft im Glas
Geändert

Die Bezeichnung eines Brotaufstriches aus Fichtenspitzensaft und Zucker als Honig widerspricht nach Auffassung der Verbraucherzentrale den Vorgaben der Honigverordnung. Ebenso ist das Versprechen, dass der Brotaufstrich bei Erkältungen und Halsschmerzen lindernd wirke, nach Meinung der Verbraucherzentrale keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung.
Der Anbieter muss das Produkt umbenennen und die Werbung mit Gesundheitsversprechen unterlassen.

Ich habe das Produkt gekauft, weil die Aufmachung/Titel Honig von Bienen suggeriert. Tatsächlich handelt es sich um Saft von Tannenspitzen, der mit Zucker verkocht ist. Dies habe ich im Internet gefunden: "Spezifische Regelungen zu Honig finden sich in der Honigverordnung vom 16. Januar 2004. Diese beruht auf den Vorschriften der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig. Einem Erzeugnis, das unter der Bezeichnung Honig in den Verkehr gebracht wird, dürfen keine anderen Stoffe oder Zutaten als Honig hinzugefügt, aber auch keine honigeigenen Stoffe entzogen werden. Honig ist also "nichts als Honig". "
Frau S. aus Nabburg vom 31.08.2013

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Darum geht’s:

Im online-Verkauf bietet der Betreiber der Internetseite dosen-hanswurst.de einen Brotaufstrich mit dem Namen „Fichtenspitzen-Honig“ an. Laut Zutatenliste besteht dieser „Honig“ nicht aus dem „Saft“ von Bienen sondern aus Fichtenspitzensaft, Zucker, Säuerungsmittel und Geliermittel. Auf dem erworbenen Glas „Fichtenspitzen-Honig steht auf der Rückseite die gesundheitsbezogene Aussage „wirkt lindernd bei Erkältungen und Halsschmerzen“.

Das ist geregelt:

Nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 11, ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

In der Honigverordnung ist Honig wie folgt definiert: „Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, in dem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.“ Nur auf diese Art und Weise gewonnene Erzeugnisse dürfen die Bezeichnung „Honig“ tragen.
Die Health Claim-Verordnung (HCV) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.
Die Angaben dürfen unter anderem „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“.
Weiterhin muss sich die gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 6 der HCV auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein. Die ausreichend abgesicherten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen stehen in einer Liste. Andere gesundheitsbezogene Angaben, als die in der Liste genehmigten sind verboten, außer das Zulassungsverfahren läuft noch.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher können aufgrund des Produktnamens unseres Erachtens zu Recht einen Honig im Sinne der Honigverordnung erwarten. Dies trifft jedoch auf den „Fichtenspitzen-Honig“ nicht zu, weil es sich laut Zutatenliste nicht um den Stoff handelt, welcher von Bienen erzeugt wurde, sondern um eine Zubereitung aus Saft und Zucker.
Die gesundheitsbezogenen Aussagen „wirkt lindernd bei Erkältungen und Halsschmerzen“, die der Anbieter auf das Etikett druckt, verstößt zudem gegen die Health-Claim-Verordnung, da es sich nicht um einen zugelassenen Claim für diese Produktkategorie handelt.

Fazit:

Der Anbieter sollte den Produktnamen in einen andere Bezeichnung als „Honig ändern und die gesundheitsbezogene Werbung „wirkt lindernd bei Erkältungen und Halsschmerzen“ vom Etikett entfernen.

Stellungnahme der Dosen-HansWurst UG & Co. KG, Parkstein

Kurzfassung erstellt durch die Verbraucherzentrale

Es handelt sich um ein regionales Erzeugnis. Die Käufer schätzen die wohltuende und beruhigende Wirkung. Wissenschaftliche Studien gibt es dazu selbstverständlich nicht. Eine Täuschung der Verbraucher war und ist in keiner Weise beabsichtigt. Der Name spiegelt nur die Konsistenz des Produktes wieder und hat sich etabliert. Da dieser Artikel hauptsächlich auf Märkten verkauft wurde, kam es nie zu Missverständnissen.

Ergebnis

Der Anbieter bietet das Produkt nun auf seiner Internetseite als Fichtenspitzen-Gelee und nicht mehr als Honig an.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de