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Erlaubt: Rindswurst im Schweinedarm

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Erlaubt: Rindswurst im Schweinedarm
Erlaubt

Während das Fleisch für eine „Rindswurst“ vom Rind stammt, kann die Hülle für diese Wurst – der Darm – vom Schwein sein. Dabei handelt es sich nach den Leitsätzen um eine „verkehrsübliche“ Verwendung, sofern es keine anderen Regelungen gibt. Verbraucher:innen können jedoch die Bezeichnung als „Rindswurst“ auf das ganze Produkt beziehen und daher ausschließlich die Tierart Rind erwarten.

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Ein Hinweis in der Bezeichnung der Wurst – bereits auf der Schauseite – würde aus Sicht von Lebensmittelklarheit eine solche Verbrauchererwartung einfach ausräumen.

Ein typisches Beispiel

Auf der Schauseite der „Rindswurst“ steht kein Hinweis auf eine weitere Tierart. Laut Zutatenliste stammt dementsprechend das verwendete Fleisch vom Rind. 
Abgefüllt ist die Wurst jedoch laut Zutatenliste in einen Darm vom Schwein.
Mit Bestandteilen vom Schwein hat der Verbraucher bei der Rindswurst nicht gerechnet.

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:

Vorne auf der Verpackung steht ganz klar, dass es eine Wurst aus RINDFLEISCH ist. Ich bin gläubiger Moslem und habe diese Wurst gegessen mit dem Glauben es sei eine Rindswurst. Auf der Rückseite steht dann aber an letzter Stelle, dass diese Wurst Schweinedarm enthält. Durch diese falsche Kennzeichnung auf der Vorderseite habe ich aus Versehen Rindswurst mit Schwein gegessen.

Verbraucher aus Calw am 27.09.2020

Das ist geregelt:

Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse dürfen Därme anderer Tierarten als in der Bezeichnung genannt als Wursthülle verwendet werden. Dieses Vorgehen ist nach den Leitsätzen verkehrsüblich, sofern es keine Regelung für einzelne Erzeugnisse gibt.

Es ist nach Auffassung von Lebensmittelklarheit nachvollziehbar, wenn Verbraucher:innen bei einer „Rindswurst“ nicht mit Bestandteilen einer anderen Tierart wie Schwein rechnen. Sie können „Rindswurst“ durchaus auf das komplette Endprodukt beziehen und somit erwarten, dass sämtliche Bestandteile der Wurst also auch die Hülle vom Rind stammt. Dass eine Rindswurst nach den Leitsätzen Schweinedarm ohne besonderen Hinweis enthalten kann, ist aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß.
Fazit: Ein Hinweis in der Bezeichnung der Wurst – bereits auf der Schauseite – würde eine solche Verbrauchererwartung einfach ausräumen.
Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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