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Werbung mit der Herkunft: Täuschungsschutz im Kleingedruckten

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Werbung mit der Herkunft: Täuschungsschutz im Kleingedruckten

Werbung mit der Region oder einer besonderen Herkunft ist bei Lebensmitteln besonders beliebt. Oft bleibt aber unklar, worauf sich die Angaben beziehen. Stammen die Rohstoffe aus der Region oder fand die Herstellung in der beworbenen Gegend statt?

Täuschen dürfen solche Angaben nicht. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung schreibt deshalb eine verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts vor:

„falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort“.

Erweckt die Aufmachung oder Kennzeichnung eines Lebensmittels beispielsweise den Eindruck, das Produkt oder die Zutaten würden aus Italien stammen, obwohl dies nicht der Fall ist, so muss das tatsächliche Ursprungsland oder der Herkunftsort auf der Verpackung stehen.

Das sieht auf den ersten Blick nach einer sinnvollen Vorschrift aus, kann aber zur Verwirrung führen.

Folgende Produktbeispiele veranschaulichen das Problem: Aufschriften wie "original italienische Spaghetti" und „The Real Flavour of India“ vermitteln den Eindruck einer bestimmten Herkunft. Auf der Rückseite stehen dann kleingedruckt die relativierenden Angaben: "hergestellt in Deutschland" und „hergestellt in Großbritannien“.

 

 

 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Regelung halbherzig. Nach unserer Auffassung sollten Lebensmittelverpackungen grundsätzlich so gestaltet sein, dass sie keinen falschen Eindruck über Ursprung und Herkunft vermitteln. Tatsächlich ermöglicht die Vorschrift aber nur, eine täuschende Werbung durch weitere Angaben zu korrigieren – schlimmstenfalls im Kleingedruckten auf der Rückseite.

Auf diese Weise umgesetzt kann die Vorschrift täuschender Aufmachung sogar Vorschub leisten, statt diese zu verhindern. Ernst gemeinter Verbraucherschutz sollte anders aussehen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Adler
17.07.2022 - 16:47

Warum kann man dagegen nichts machen das das Kleingedruckte eine bestimmte Größe hat

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