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Kennzeichnung unverpackter Waren

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Kennzeichnung unverpackter Waren

Auch frisches Obst und Gemüse auf dem Wochenmarkt oder Brote an der Bäckertheke müssen gekennzeichnet werden. Die Informationen sind jedoch weniger ausführlich als bei verpackter Ware, da beim Händler nachgefragt werden kann. Beispielsweise auf einem Schild neben der Ware muss grundsätzlich der Preis angegeben werden. Auch die Kennzeichnung der wichtigsten Allergene und Zusatzstoffe ist bei loser Ware und in der Gastronomie verpflichtend. Weitere Angaben richten sich nach der jeweiligen Lebensmittelgruppe. 

Preisangabe ist Pflicht

Wird die lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist der Grundpreis pro Kilogramm bzw. 100 Gramm oder Liter bzw. 100 Milliliter entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung anzugeben. Der Endpreis ergibt sich nach dem Abwiegen der gewünschten Menge. Bei Lebensmitteln, die üblicherweise pro Stück verkauft werden, zum Beispiel bei Brötchen, können Anbieter den Preis auch pro Stück angeben. Die Preisangabe muss dem Produkt leicht zuzuordnen sein.

Allergenkennzeichnung

Um Allergiker:innen auch bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln zu schützen, müssen Anbieter über die 14 häufigsten Allergene auch bei loser Ware informieren. Das kann mit einem Schild neben dem Lebensmittel geschehen, über einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch eine sonstige schriftliche Information wie zum Beispiel durch einen ausliegenden Ordner. 

Aber auch eine mündliche Auskunft des Personals ist ausreichend. Voraussetzung in diesem Fall ist, dass eine schriftliche Information auf Nachfrage der Verbraucher:innen leicht zugänglich ist. Zudem muss im Verkaufsraum deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Auskunft mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage eingesehen werden kann.

Zusatzstoffe und Behandlungsverfahren

Zusatzstoffe oder besondere Behandlungsverfahren müssen auch bei unverpackten Lebensmitteln angegeben werden. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Knappe Kennzeichnung: Wählt der Händler ein Schild an der Ware, muss er nur genau festgelegte Zusatzstoffe und Behandlungsverfahren deklarieren. Die Zusatzstoffe müssen nicht exakt benannt werden, auf bestimmte Substanzen hat der Händler jedoch mit festgelegten Formulierungen hinzuweisen. 
  • Ausführliche Kennzeichnung: Entscheidet sich der Händler für eine ausführliche Übersicht, beispielsweise in Form eines allgemein zugänglichen Buches oder Aushanges, müssen sämtliche im Lebensmittel enthaltenen Zusatzstoffe aufgelistet werden. Der Händler ist verpflichtet, an der Ware selbst oder mittels Aushang auf dieses Verzeichnis hinzuweisen.

So müssen Zusatzstoffe sowohl bei loser Ware als auch in Kantinen und in der Gastronomie deklariert werden:

  • "mit Farbstoff": Farbstoffe sollen vor allem für ein appetitliches Aussehen sorgen.
  • "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert": Konservierungsstoffe verlängern die Haltbarkeit der Lebensmittel. Keime können sich nicht vermehren.
  • "mit Antioxidationsmittel": Sie behindern Reaktionen von Sauerstoff mit Fettbestandteilen im Nahrungsmittel und ermöglichen so längere Haltbarkeit.
  • "mit Geschmacksverstärker": Wie der Name sagt, verstärken die Stoffe den Geschmack von Gewürzen und weiteren Zutaten im Produkt.
  • "mit Phosphat": Bestimmte Fleischerzeugnisse (etwa Brühwurst) können mit Phosphat schnittfest gemacht werden.
  • "geschwärzt":  Bei Oliven, die mit Eisenverbindungen geschwärzt wurden.
  • "gewachst": Bei Obst und Gemüse, deren Oberfläche mit Wachsen behandelt wurde.
  • "mit Süßungsmittel(n)": Bei Lebensmitteln, die Süßstoffe und/oder Zuckeraustauschstoffe enthalten.
  • "enthält eine Phenylalaninquelle": Bei Lebensmitteln, denen der Süßstoff Aspartam zugesetzt ist.
  • "nach der Ernte behandelt": Kartoffeln können nach der Ernte mit dem Stoff Imazalil gegen frühzeitige Keimung und Fäulnis behandelt werden. Imazalil ist noch bis Ende 2022 zugelassen. 
  • „mit Nitritpökelsalz“, „mit Nitrat“, „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“: Bei Lebensmitteln, denen Nitritpökelsalz oder/und Natrium- oder Kaliumnitrat zugesetzt ist.
  • „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“: Bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten Zuckeraustauschstoffen (auch Zuckeralkohole oder mehrwertige Alkohole genannt).

Auch auf gentechnisch veränderte Lebensmittel oder die Strahlenbehandlung von Produkten müssen Anbieter im losen Verkauf hinweisen. In der Praxis ist dieser Hinweis aber selten zu finden.

Ursprungsland nur bei wenigen Lebensmitteln

Bei den meisten frischen Obst- und Gemüsearten muss das Ursprungsland deklariert werden. Bei einigen kann der Händler freiwillig kennzeichnen. Dazu gehören beispielsweise: Früh- und Speisekartoffel, frische Bananen, Oliven, Zuckermais, Kokosnüsse, Paranüsse und Datteln. Bei tierischen Lebensmitteln ist nur in wenigen Fällen, wie bei Eiern und Rindfleisch, eine Herkunftsangabe vorgeschrieben. Bei allen anderen unverpackten Lebensmitteln erfahren Verbraucher:innen die Herkunft nicht. 

Güteklassen bei Obst und Gemüse

Es bestehen nur noch für folgende Obst- und Gemüsearten Güteklassen: Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Pfirsiche, Nektarinen, Salate, Tafeltrauben, Tomaten und Zitrusfrüchte (Orangen, Zitronen, Mandarinen).

Entsprechend ihrer Eigenschaften werden sie eingestuft in:

  • Klasse Extra: Höchste Qualität – fehlerfreie Ware mit allen sortentypischen Eigenschaften (z. B. Form, Entwicklung, Größe, Färbung). 
  • Klasse I: Gute Qualität – Ware mit sortentypischen Eigenschaften. Leichte Fehler sind zulässig; Aussehen, Qualität und Haltbarkeit dürfen dadurch jedoch nicht beeinträchtigt sein. 
  • Klasse II: Marktfähige Qualität – die Ware darf Fehler haben, muss aber die Mindesteigenschaften aufweisen.

Für die übrigen Obst- und Gemüsesorten hat der Händler die Möglichkeit, freiwillig weiter nach Klassen zu sortieren, und zwar nach den Standards der Vereinten Nationen, den UNECE-Normen. Diese entsprechen im Wesentlichen den bisherigen EU-Güteklassen, sie existieren auch für Obst und Gemüsesorten, für die es bislang keine Güteklassen gab, zum Beispiel Brokkoli oder Ananas.

Im Klartext heißt das für Verbraucher:innen: Äpfel & Co sind weiter nach Güteklassen sortiert. Ist keine Klasse angegeben, müssen zwar bestimmte Mindesteigenschaften erfüllt sein, es können aber zum Beispiel unterschiedlich große oder anders geformte Früchte gemeinsam angeboten werden. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Redaktion Lebensmittelklarheit
18.10.2022 - 08:43

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