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Vakuumverpacktes Fleisch an der Frischfleischtheke

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Vakuumverpacktes Fleisch an der Frischfleischtheke

Frage

Ich kaufe gelegentlich in einem Supermarkt mit Frischfleischtheke ein. Wenn ich dort ein Stück Fleisch, vor allem zum Kurzbraten, haben möchte, wird mir das meist schon portioniert und in Folie vakuumiert verkauft. Mich hat zwar gestört, dass ich das Fleisch nicht offen angeboten bekomme und seine Farbe und Frische beurteilen kann, aber der Verkäufer sagte, das sei so wegen der Frische.

Meine Fragen konnte er aber nicht beantworten:

  1. Warum wird Fleisch an der Fischfleischtheke überhaupt eingeschweißt angeboten? Ist das erlaubt?
  2. Muss es dann nicht gekennzeichnet werden und mit Datum versehen? Welches Datum muss draufstehen? Abpackdatum oder Verbrauchsdatum? Oder MHD?
  3. Gibt es eine gesetzliche Verordnung dafür?
  4. An wen wendet man sich, wenn man verdorbenes Fleisch gekauft hat?

Antwort

Die Haltbarkeit von Frischfleisch kann durch eine Vakuumverpackung verlängert werden, weil der Einfluss von Luftsauerstoff dadurch minimiert wird. Im Allgemeinen spricht nichts gegen eine Vakuumverpackung, solange sie frisches Fleisch enthält.

Grundsätzlich gelten für „vorverpackte“ Lebensmittel die umfassenden Kennzeichnungsvorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind aber Lebensmittel, die „im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden“. Was unter „unmittelbar“ zu verstehen ist, definiert die LMIV nicht.

Die Ausnahme ist für den Fall gedacht, dass eigentlich „lose Ware“ an der Bedienungstheke vorportioniert wird, um den Einkaufsvorgang zu beschleunigen. Üblich ist dies beispielsweise bei Feinkostsalaten, bei Käse oder bei Backwaren.

Für diese Lebensmittel bestehen ebenso wie für lose Ware kaum verpflichtende Kennzeichnungen. Sie müssen unter anderem kein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) tragen – ein Abpackdatum gehört ohnehin nicht zur Pflichtkennzeichnung bei Lebensmitteln.

Nach unserer Rechtsauffassung kann die Ausnahmereglung aber nicht für Fleisch gelten, das vor mehreren Tagen vorverpackt wurde.

Ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2013 stellte für Süßwaren klar, dass unter einer „alsbaldige Abgabe“ – entspricht der Angabe „unmittelbar“ in der LMIV – ein Verkauf der Ware am selben oder spätestens am nächsten Tag zu verstehen ist. Der Richter stellte klar, dass die Zeitspanne nicht nach Warenart zu differenzieren sei, sondern einheitlich gelten müsse.

Fleisch, das für den Tagesverkauf – oder spätestens für den Folgetag – vorverpackt wird, muss somit nicht mit dem MHD (und sonstigen Pflichtangaben) gekennzeichnet werden. Für einen längeren Zeitraum vorverpackte Ware ist nach unserer Rechtsauffassung vollständig zu kennzeichnen. Wann statt des MHD das Verbrauchsdatum anzugeben ist, erfahren Sie in unserem Artikel „Das Verbrauchsdatum ist ernst zu nehmen“ (Link s. unten).

Unabhängig von der Kennzeichnung muss gekauftes Fleisch einwandfrei sein. Verdorbenes Fleisch können Sie beim Händler reklamieren – er ist Ihr Vertragspartner. Im Wiederholungsfall ist es sinnvoll, die Lebensmittelüberwachung vor Ort zu informieren (Link s. Randspalte).

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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