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Wie muss Stevia gekennzeichnet werden?

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Wie muss Stevia gekennzeichnet werden?

Ist es erlaubt, Stevia-Tabletten oder Stevia-Pulver (instant) zu verkaufen, ohne, wie bisher darauf hinzuweisen, dass es sich um kein Lebensmittel handelt bzw. nur für kosmetische oder dentale Anwendung geeignet ist?

Ist die Werbeaussage "liefert 0 Kalorien" zulässig, wenn es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, da der Verbraucher bei Kalorienangaben meist auf Lebensmittel schlussfolgert?

Antwort

Inhaltsstoffe der Stevia, die sogenannten Steviolglycoside, sind seit Dezember 2011 zum Süßen in mehr als 30 verschiedenen Lebensmittelgruppen zugelassen. Dazu gehören zum Beispiel alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Speiseeis oder  Konfitüren. Auch Tafelsüßen, flüssig, als Pulver oder in Tablettenform, dürfen den neu zugelassenen Süßstoff enthalten.

Steviolglycoside zählen zu den Lebensmittel-Zusatzstoffen und müssen im Zutatenverzeichnis als „Süßungsmittel E 960“ oder „Süßungsmittel Steviolglycoside“ gekennzeichnet werden.

Die Zulassung gilt allerdings nur für die Glykoside der Stevia, nicht für die Stevia-Pflanze.
Die Pflanze gilt EU-weit als „neuartig“ und ist derzeit nicht als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat zugelassen.

Getrocknete Steviablätter und Extrakte sind im Handel aber als Kosmetikprodukt zu finden.
Bei Kosmetikprodukten muss der Verwendungszweck – falls nicht anhand der Aufmachung erkennbar – angegeben werden. Ein Stevia-Produkt, das zum Beispiel als Badezusatz verkauft wird, müsste also entsprechend aufgemacht oder gekennzeichnet werden.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Lebensmittel und Kosmetika grundsätzlich klar zu unterscheiden sein.

Ein Verbot von Kalorienangaben auf Produkten, die nicht zu den Lebensmitteln zählen, gibt es zwar nicht. Ein Stevia-Erzeugnis darf jedoch nicht den Anschein eines Lebensmittels erwecken, wenn es den lebensmittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Bei einer solchen Beurteilung ist die gesamte Kennzeichnung und Aufmachung eines Produktes zu berücksichtigen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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