Lebensmittelklarheit

Lebensmittelklarheit

Toastbrot mit 100 % Roggenmehl

Nicht deutlich: Werbung „100 % Roggenmehl“ bezieht sich nur auf den Getreideanteil und nicht auf das fertige Toastbrot. Weizeneiweiß kann als Backmittel enthalten sein.

Verbraucherbeschwerde

Mich irritiert, dass das Produkt trotz Aufdruck „Mit 100 % Roggenmehl“ laut Zutatenliste Weizeneiweiß enthält.
Frau B. aus Bielefeld vom 27.12.2011

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Zusammenfassung:
Ein Toastbrot wirbt auf der Schauseite der Packung mit „100 % Roggenmehl“ enthält jedoch im Endprodukt laut Zutatenliste nur 50 % Roggenmehl und Weizeneiweiß. Die Aussage 100 % Roggenmehl bezieht sich auf den Roggenmehlanteil an den Getreidemahlerzeugnissen, die in diesem Brot verarbeitet wurden. Weizeneiweiß ist kein Getreidemahlerzeugnis sondern ein Backmittel und wird aus diesem Grund nicht in die Bestimmung des Roggenmehlanteiles einbezogen.
Um Irritationen des Verbrauchers zu vermeiden, sollte der Bezug der Prozentangabe auf den Getreideanteil deutlicher auf der Schauseite stehen oder die Werbung entfallen. Letzteres hilft darüber hinaus gesundheitliche Risiken für Allergiker zu vermeiden, die auf Weizenbestandteile verzichten müssen.

Darum geht´s:
Ein Roggentoastbrot (Verkehrsbezeichnung) verweist auf der Schauseite der Packung darauf, dass es „mit 100 % Roggenmehl *“ hergestellt wurde. Das Sternchen besagt: „bezogen auf den Gesamtmehlanteil des XX Toasts“. In der Zutatenliste sind angegeben: Roggenmehl (50 %), Wasser, Weizeneiweiß, ... Die Verbraucherbeschwerde richtet sich auf die Diskrepanz zwischen der Auslobung „100 % Roggenmehl“ auf der Schauseite und den tatsächlich enthaltenen 50 % Roggenmehl im Produkt. Zudem wird ein Widerspruch gesehen, da das Produkt außerdem Weizeneiweiß enthält.

Das ist geregelt:
Gemäß der Leitsätze für Brot und Kleingebäck sind Getreideerzeugnisse sämtliche Erzeugnisse aus gereinigtem Getreide, welches weiter bearbeitet wurde, z. B. Mehl, Backschrot, Vollkornmehl usw.
Gemäß der Leitsätze für Brot und Kleingebäck wird der Anteil eines Mehles in Brot und Kleinbackwaren – hier Roggenmehl – auf seinen Gesamtanteil an  verwendetem Getreide und/oder Getreideerzeugnissen bezogen. Um Irreführungen auszuschließen, sollte auf der Packung dieser Bezug deutlich sichtbar und verständlich sein.
Gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) muss in der Zutatenliste die Menge einer besonders hervorgehobenen Zutat erfolgen. Die Menge der Zutat – wie hier beispielsweise das Roggenmehl – muss sich auf das Gewicht der fertigen Backware beziehen, also unter Einbeziehung aller verwendeten Zutaten, abzüglich Backverlust.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Es ist eindeutig, dass ein Brot, das ausschließlich mit einer Art Mehl (hier „100 % Roggenmehl“) hergestellt wird, im Endprodukt dieses Mehl nur anteilig enthalten kann. Da dieser Anteil bei Produkten gleicher Verkehrsbezeichnung variieren wird, ist der Bezug auf die absolute Menge an Getreidemahlerzeugnissen im Produkt logisch und nachvollziehbar. Die Kennzeichnung besagt folglich, dass die 50 % Mehl, aus denen dieser Toast neben anderen Zutaten gebacken wurde, zu 100 % aus Roggenmehl besteht. Daher sind die Angaben auf der Schauseite und in der Zutatenliste in sich schlüssig und entsprechen den lebensmittelrechtlichen Regelungen.

Weizeneiweiß ist kein „Getreidemahlerzeugnis“ im Sinne der oben genannten Verordnung, da es aus Weizenmehl extrahiert wird. Weizeneiweiß wird in Toastbrot, Kleingebäck oder Weizen- und Mischbroten als Backmittel zugesetzt, um eine Verbesserung der Backeigenschaften zu erzielen. Aus diesem Grund wird es nicht in die Bestimmung des Roggenmehlanteiles an den Getreidemahlerzeugnissen einbezogen.
Einem durchschnittlich informierten Verbraucher dürften die Einzelheiten moderner Backtechnologie sowie die Unterschiede und Definitionen von Getreidemahlerzeugnissen und Backmitteln wenig bekannt sein. Insofern ist die Irritation aus Sicht der Verbraucherzentrale nachvollziehbar.
Weizen(eiweiß-)allergien und Weizenunverträglichkeiten kommen relativ häufig vor. Auch wenn Allergiker und Menschen, die unter Unverträglichkeiten leiden, grundsätzlich Zutatenlisten besonders sorgfältig prüfen müssen, sollte der Hersteller alles unterlassen, was zu einem Verzehr riskanter Lebensmittel führen könnte. So kann der Aufdruck „Mit 100 % Roggen“ dazu verleiten, „endlich“ einmal Toastbrot essen zu dürfen – mit möglicherweise unerwünschten Folgen.

Fazit:
Um Irritationen des Verbrauchers zu vermeiden, sollte der Bezug der Prozentangabe auf den Getreideanteil deutlicher auf der Schauseite stehen oder die ganz Werbung entfallen, um gesundheitliche Risiken für Weizen-Allergiker zu vermeiden

Hier finden Sie weitere Hinweise zu Grundlagen sind gelegt: Die LebensmittelkennzeichnungsVO

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