Lebensmittelklarheit

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BLL-Zuckerwarenrichtlinie unterstützt täuschende Aufmachung

Geleefrüchte
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3.5.2012. – Die Verbraucherzentrale fordert den Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) auf, die Branchenvereinbarung über Zuckerwaren zu ändern.

Die aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie stellt dar, dass Hinweise auf Früchte auch dann gemacht werden können, wenn nur Aromen eingesetzt werden. Nur bei Verwendung von „künstlichen Aromastoffen“ sind entsprechend der Richtlinie „Bezeichnungen, Abbildungen und Formgebungen“ der jeweiligen Frucht „nicht üblich“.

Diese Branchenvereinbarung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale eine wesentliche Ursache für Verbraucher täuschenden Fruchtangaben und Darstellungen auf Süßwaren.

Vielfältige Beschwerden machen deutlich, dass Verbraucher bei Fruchtabbildungen und Bezeichnungen tatsächlich Früchte, Fruchtanteile oder Konzentrate der jeweiligen Frucht erwarten.

Sie fühlen sich regelmäßig getäuscht, wenn diese in Produkten fehlen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche Fruchtaromen, um natürliche Aromen aus anderen Quellen oder um chemisch-synthetisch hergestellte Aromen handelt.

Ohnehin müsste die Richtlinie überarbeitet werden, da die Bezeichnung „künstliche Aromastoffe“ veraltet und lebensmittelrechtlich nicht mehr definiert ist.

Die Verbraucherzentrale fordert den BLL daher auf, die Richtlinie entsprechend den Verbrauchererwartungen zu ändern und sie auch der inzwischen geänderten Aromenverordnung anzupassen.

Werden tatsächlich Früchte in einem Produkt verarbeitet, sollten die entsprechenden bildlichen Darstellungen das Mengenverhältnis der tatsächlich eingesetzten Fruchtmengen widerspiegeln.

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