Lebensmittelklarheit

Lebensmittelklarheit

Zuckerfreies Diät-Erfrischungsgetränk

Die Bezeichnung „0 % Zucker“ ist zulässig, selbst wenn tatsächlich bis zu 0,5 % Zucker im Produkt stecken, ein Limit, das bei kritischen Verbrauchern für Verwirrung sorgen kann.

Verbraucherbeschwerde

Die Angabe „0 % Zucker“ auf dem Etikett eines „Zuckerfreien Diät-Erfrischungsgetränks“ finde ich widersprüchlich und als täuschend. Die Nährwerttabelle beweist nämlich, dass in Wirklichkeit 0,5 g Kohlenhydrate in Form von 0,5 g Zucker pro 100 ml im Getränk enthalten sind. Das würde meiner Ansicht nach lediglich die Auszeichnung „zuckerarm“ oder „ohne Zusatz von Fremdzucker“ verdienen.
Herr R. aus Reisbach vom 26.07.2011

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Zusammenfassung:
Lebensmittel dürfen mit der Eigenschaft „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“ werben, wenn sie pro 100 g oder 100 ml nicht mehr als 0,5 g Zucker enthalten. Verbraucher, die 0,0 % Zucker erwarten, können sich getäuscht fühlen. Daher sollte auf der Verpackung erläutert werden, was unter „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“ zu verstehen ist.

Darum geht´s:
Die Angabe „0 % Zucker“ oder „zuckerfrei“ kann Verbraucher verwirren, wenn die Nährwerttabelle tatsächlich einen geringen Zuckergehalt von 0,5 g pro 100 ml ausweist. Der Zuckergehalt stammt dabei aus natürlichen Quellen, wenn beispielsweise Erfrischungsgetränke einen geringen Anteil an Fruchtsaft enthalten.
Verbraucher, die unter „0 % Zucker“ oder „zuckerfrei“ einen Zuckergehalt von 0,0 Gramm verstehen, erwarten absolut keinen Zucker.
Verwechslungsgefahr besteht an dieser Stelle mit der Auslobung „zuckerarm“, die einen höheren Prozentsatz an Zucker zulässt.

Das ist geregelt:
Werden nährwertbezogene Angaben wie der zum Zuckergehalt eines Lebensmittels gemacht, muss sie der Hersteller mittels Nährwerttabelle auf dem Produkt überprüfbar machen. Das regelt die Nährwertkennzeichnungsverordnung.
Eine andere Verordnung wiederum (Verordnung über gesundheitsbezogene Nährwertangaben) legt die Definition der Begriffe „zuckerfrei“ und „zuckerarm“ fest.
Die Angabe „zuckerfrei“ oder gleichlautende Bezeichnungen sind danach nur dann zulässig, wenn nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml eines Produkts enthalten sind. Folglich darf mit dieser Bezeichnung noch bis zu dieser Grenze geworben werden.
Die Auslobung mit „zuckerarm“ ist für Produkte erlaubt, die maximal 5 Gramm Zucker pro 100 Gramm enthalten oder – wenn sie flüssig sind – 2,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter.

So sieht´s die Verbraucherzentrale und Fazit:
Das Lebensmittelrecht lässt die Bezeichnung „zuckerfrei“ oder „0,5 % Zucker“ bis zu einer Grenze von 0,5 % Zucker/100 g oder 100 ml zu.Trotzdem wäre es bei einem Erzeugnis mit grenzwertigem Zuckergehalt hilfreich, wenn der Hersteller mit einer Erläuterung auf der Verpackung klären würde, was es mit der Bezeichnung „0 % Zucker“ wirklich auf sich hat. Damit würden sich solche Lebensmittel auch leichter von „zuckerarmen“ Produkten unterscheiden lassen.

Hier finden Sie nähere Informationen zu Werbung mit dem Nährwert

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