Welche Produktbeschwerden werden veröffentlicht, welche nicht?
Beschwerden über Produkte, durch deren Kennzeichnung und Aufmachung sich Verbraucher getäuscht fühlen und bei denen auch die Internetredaktion von Lebensmittelklarheit ein Täuschungspotenzial sieht, werden in der Regel im Portal veröffentlicht. Dies kann auf unterscheidliche Weise geschehen: an konkreten Produkten, bei denen Produktname und Anbieter genannt werden, oder an anbieterneutral dargestellten Produkten.
Darstellung konkreter Produkte
"Ross und Reiter" werden genannt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:-
Es besteht Täuschungspotenzial aus Sicht der Fachredaktion von Lebensmittelklarheit.de,
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der Täuschungsvorwurf ist für die Fachredaktion nachvollziehbar (anhand von aussagkräftigen Bildern des Produkts überprüfbar),
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die gemeldete Problematik ist noch nicht an einem anderen Lebensmittel im Produktbereich auf Lebensmittelklarheit.de dargestellt,
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der Täuschungsvorwurf bewegt sich im Graubereich zwischen anscheinend eindeutigem Rechtsverstoß und eindeutiger Rechtmäßigkeit.
Vielfach geht es dabei um die Frage, wo die Grenze zu einer verbotenen Irreführung liegt, wie die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen erfolgte und wo die Anbieter Lücken in den Kennzeichnungsregelungen nutzen.
Um die Sachlage transparent zu machen, werden die Anbieter mit den Beschwerden der Verbraucher konfrontiert. Das Ergebnis dieses Dialoges wird im Portal dokumentiert. Die Erwartungen der Verbraucher, das betroffene Produkt, die Bewertung der Internetredaktion und die Stellungnahme des jeweiligen Herstellers werden auf Lebensmittelklarheit.de veröffentlicht.
Einige beispielhafte Problematiken :
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Ein Joghurt, auf dessen Deckel Früchte abgebildet sind, enthält laut Zutatenverzeichnis kaum Früchte, sondern natürliche Aromen.
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Eine Speiseölflasche vermittelt den Eindruck, es handle sich um Sonnenblumenöl; die botanische Herkunft des Öls wird jedoch nicht angegeben.
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Ein Angebotsprospekt eines Händlers enthält eine Seite mit „Angeboten aus unserer Region“. Es stammen jedoch nicht alle dort dargestellten Produkte aus der Region.
Anbieterneutrale Darstellung
Eine anbieterneutrale Darstellungen wird gewählt, wenn
die Produkte alle geltenden Kennzeichnungsvorschriften (Gesetze und Verordnungen) einhalten,
die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches berücksichtigt sind
oder wenn ein Lebensmittel auf der Grundlage von Beschlüssen der obersten Gremien der Überwachungsbehörden (ALS/ALTS) rechtmäßig vermarktet wird
und aus Sicht der Internetredaktion das Täuschungspotenzial in den zugrunde liegenden Regelungen nachvollziehbar ist. Ziel ist es hier, die aus Verbrauchersicht erforderlichen Änderungen dieser Regelungen und den Handlungsbedarf aufzuzeigen.
Verbraucherforschung
Ob die dargestellten Regelungen einen größeren Anteil der Bevölkerung täuschen und damit als unzulänglich zu betrachten sind, prüft die begleitende Verbraucherforschung in repräsentativen Verbraucherbefragungen und in Umfragen auf dem Portal Lebensmittelklarheit.de.
Für Lebensmittelklarheit.de nicht geeignet
Grundsätzlich erhalten alle Verbraucher/innen eine Antwort von der Redaktion von Lebensmittelklarheit.
Nicht alle Beschwerden sind für eine Veröffentlichung im Portal geeignet. Folgende Fälle werden nicht bearbeitet oder veröffentlicht:
Beschwerden, die thematisch nicht passen: Fälle, die ganz offensichtlich nicht das Thema des Portals – Irreführung und Täuschung bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln – treffen und damit thematisch nicht ins Portal gehören, werden nicht veröffentlicht. Dies können z.B. Mängel aus dem Bereich der Lebensmittelhygiene sein, wie mikrobiell verdorbene Produkte oder Glassplitter in Lebensmitteln.
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Beschwerden, die das Thema des Portals – Irreführung und Täuschung bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln – nicht betreffen Dies können z. B. Mängel aus dem Bereich der Lebensmittelhygiene sein wie mikrobiell verdorbene Produkte oder Glassplitter in Lebensmitteln
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Abwegige oder nicht ernst gemeinte Täuschungsvorwürfe, beispielsweise „ich vermisse den Sand im Sandkuchen“
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Beschwerden, für deren Bearbeitung Laboruntersuchungen oder sensorische Prüfungen notwendig sind. In diesen Fällen wird die Beschwerde an die zuständige Lebensmittelüberwachung verwiesen.
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Fälle, die einen eindeutigen groben Verstoß darstellen, z. B. Fehlen eines Zutatenverzeichnisses oder des Mindesthaltbarkeitsdatums. Hier wird entweder die Lebensmittelüberwachung informiert oder der Verbraucherzentrale Bundesverband oder eine der Verbraucherzentralen der Bundesländer mahnen den Anbieter ab.
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Meldungen, die auf Informationsbedarf des Verbrauchers schließen lassen, werden im Informationsteil oder im Expertenforum von Lebensmittelklarheit.de aufgegriffen.
Melden Sie unzureichende Lebensmittelkenn-
zeichnungen
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Sie fühlen sich durch Aufmachung oder Kennzeichnung eines Lebensmittels getäuscht? -
Wir prüfen Ihre Meldung und bitten anschließend den Hersteller um eine Stellungnahme. Dazu hat der Anbieter sieben Tage Zeit. -
Wir veröffentlichen Ihre Meldung, unsere Einschätzung, die Stellungnahme des Anbieters und aktualisieren den Status.



