Lebensmittelklarheit

Lebensmittelklarheit

Grundlagen sind gelegt

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)

Warnschild Paragraph
© ilro - Fotolia.com

Viele Fragen rund um die Kennzeichnung auf Lebensmitteln lassen sich mit Hilfe einer einzigen Verordnung klären, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Sie liefert alle grundsätzlichen Kennzeichnungsvorschriften für fertig verpackte Lebensmittel (Fertigpackung).

Ziel: Verbraucherschutz

Ein wichtiges Ziel der Lebensmittelkennzeichnung ist der Schutz der Verbraucher vor Irreführung. Die vorgeschriebenen Angaben informieren über die Art des Lebensmittels und wichtige Eigenschaften wie Menge, Zusammensetzung und Haltbarkeit. Sie ermöglichen damit einen Produktvergleich und erleichtern somit die Kaufentscheidung.

Auf allen Lebensmitteln Pflicht

Diese Angaben sind grundsätzlich auf allen fertig verpackten Lebensmitteln zu finden:

  • Verkehrsbezeichnung
  • Zutatenverzeichnis, sortiert nach dem Gewichtsanteil der Zutaten in absteigender Reihenfolge. Eine konkrete Mengenangabe ist bei Zutaten notwendig, die auf der Verpackung des Lebensmittels durch Worte oder Abbildungen hervorgehoben werden.
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • Füllmenge
  • Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
  • Los- bzw. Chargen-Nummer

Bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent muss außerdem der Alkoholgehalt angeben werden. Spezielle Hinweise sind erforderlich bei der Verwendung von einigen Farbstoffen und Süßholz.

Hinzu kommen die Angabe von Endpreis und Grundpreis an oder nahe bei der Packung, meist am Regal.

Die Kennzeichnung muss leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

Ausnahmen von der Regel

Manche Lebensmittel sind von der vollständigen Kennzeichnung ausgenommen. Ein Zutatenverzeichnis ist beispielsweise nicht erforderlich bei:

  • sehr kleinen Packungen (größte Fläche < 10 cm²) wie Portionspackungen von Marmelade,
  • einzeln abgegebenen figürliche Zuckerwaren, z.B. Osterhasen, sowie
  • Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent; lediglich Bier muss eine Zutatenliste tragen.
  • frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, sofern diese nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt sind
  • bei Lebensmitteln, die nur aus einer Zutat bestehen und diese als Verkehrsbezeichnung nennen, z.B. Vollmilch

Auch für das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es Ausnahmen. Auf frischem, ungeschältem und unzerkleinertem Obst, Gemüse und Kartoffeln sowie auf alkoholischen Getränken, Zucker, Speisesalz und Kaugummi und einigen anderen Lebensmitteln darf es fehlen.

Zudem unterliegen alle unverpackt verkauften Lebensmittel nicht der LMKV.

Die LMKV ist nicht alles

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung regelt die Grundsätze der Lebensmittelkennzeichnung. Zusätzlich gelten noch zahlreiche weitere produktspezifische und produktübergreifende Vorschriften:

  • Produktspezifische Normen enthalten Kennzeichnungspflichten für bestimmte Lebensmittel(gruppen) wie z.B Käse, Eier oder Mineralwasser.
  • Als produktübergreifende Norm hat die Nährwertkennkennzeichnungsverordnung eine große Bedeutung. Zusätzlich sind beispielsweise die Fertigpackungsverordnung, die Preisangabenverordnung sowie die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu beachten.

Weitere Informationen:

Melden Sie unzureichende Lebensmittelkenn-
zeichnungen

  • 1
    Sie fühlen sich durch Aufmachung oder Kennzeichnung eines Lebensmittels getäuscht?
  • 1
    Wir prüfen Ihre Meldung und bitten anschließend den Hersteller um eine Stellungnahme. Dazu hat der Anbieter sieben Tage Zeit.
  • 1
    Wir veröffentlichen Ihre Meldung, unsere Einschätzung, die Stellungnahme des Anbieters und aktualisieren den Status.
Produkt melden
Internetportal gefördert im Rahmen der Initiative "Klarheit und Wahrheit" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.