Lebensmittelklarheit

Lebensmittelklarheit

Informationen für Allergiker:

Hilfen und Hürden bei der Lebensmittelauswahl

Erdnüsse mit darübergelegtem
© Aurélien Pottier - Fotolia.com

Wer unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leidet, muss die betreffenden Lebensmittel und Zutaten strikt meiden, denn meist können schon geringe Spuren die gefürchteten Symptome auslösen.

Die Lebensmittelkennzeichnung hilft Allergikern bei der Kaufentscheidung. Schwierig wird es jedoch beim Einkauf unverpackter Lebensmittel, denn hier fehlt diese wichtige Information meist. Der freiwillige Hinweis auf mögliche Spuren von allergenen Lebensmitteln sichert Hersteller ab, kann Allergiker aber unnötig in ihrer Auswahl einschränken.

Informationen auf der Verpackung

Von Allergien betroffene Personen sind beim Einkauf darauf angewiesen, zuverlässige Informationen über die Zusammensetzung der Lebensmittel zu erhalten.

Dabei stehen dem Allergiker bei verpackten Lebensmitteln grundsätzlich zwei Informationsquellen zur Verfügung, die nicht zu verwechseln sind:

Die Allergen-Kennzeichnung: Sie nennt die Zutaten, die zu den häufigsten Allergenen gehören. Diese Kennzeichnung ist Pflicht auf allen verpackten Lebensmitteln (Fertigpackung). 

Der Hinweis für Allergiker, dass eine mögliche Verunreinigungen mit Allergenen nicht auszuschließen ist. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Angabe der Lebensmittelanbieter.

Allergenkennzeichnung: Information in der Zutatenliste

Diese Zutaten lösen 90 % aller Lebensmittelunverträglichkeiten aus und sind deshalb kennzeichnungspflichtig:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere

Diese Zutaten und Erzeugnisse daraus sind in der Zutatenliste immer namentlich aufzuführen. Sie dürfen sich beispielsweise nicht hinter Begriffen wie „Gewürze“ verstecken. Auch wenn Allergene als technische Hilfsstoffe, Trägerstoffe für Zusatzstoffe oder Aromen oder als Extraktionslösungsmittel zum Einsatz kommen, müssen sie genannt werden.

Wichtig: Die potenziell allergenen Zutaten sind in der Zutatenliste aufgeführt, es gibt aber keinen zusätzlichen Hinweis.

Außerdem ist kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben. Personen, die kein Gluten essen dürfen, müssen deshalb alle glutenhaltigen Getreidearten kennen, denn in der Zutatenliste steht beispielsweise nur „Kamut“ oder „Dinkel“.

Wer Laktose nicht verträgt, muss auch auf Begriffe wie Milch und Molke achten.

Geht aus der Verkehrsbezeichnung hervor, dass ein bestimmtes Allergen enthalten ist, so kann die Nennung in der Zutatenliste entfallen. Bei der Bezeichnung „Frischkäsezubereitung“ ist beispielsweise klar, dass Milch verarbeitet wurde.

Ausnahmen bei der Allergenkennzeichnung

Die Allergenkennzeichnung ist derzeit nur für verpackte Lebensmittel verpflichtend. Bei allen offen angebotenen Produkten wie Backwaren und Feinkostsalaten müssen die potenziellen Allergene nicht gekennzeichnet werden.

Dies wird sich ab dem 13. Dezember 2014 ändern: Gemäß Lebensmittelinformationsverordnung müssen Allergene dann auch bei unverpackten Ware gekennzeichnet werden. Die Art und Weise der Kennzeichnung ist zurzeit noch nicht geregelt.

Die Kennzeichnung bezieht sich generell aber nur auf Bestandteile, die absichtlich bei der  Lebensmittelproduktion eingesetzt wurden. Unbeabsichtigte Verunreinigungen sind nicht erfasst.

Hinweis für Allergiker: „Kann Spuren enthalten“

Zutatenliste mit Allergenkennzeichnung

Im Gegensatz zur vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung bezieht sich der freiwillige Hinweis für Allergiker ausschließlich auf Bestandteile, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen.

Werden in einer Produktionsstätte von Süßwaren beispielsweise Nüsse eingesetzt, so können Spuren davon auch in Lebensmittel gelangen, die rezepturgemäß ohne Nüsse zubereitet werden, z.B. in die Vollmilchschokolade. Hierauf macht der Hersteller mit dem Hinweis aufmerksam: „Kann Spuren von Nüssen enthalten“. Er schützt sich damit vor Haftungsansprüchen.

Da diese Angaben freiwillig sind, können vergleichbare Produkte, die keinen Hinweis enthalten, trotzdem Verunreinigungen mit Allergenen aufweisen. Umgekehrt wird als Vorsichtsmaßnahme manchmal eine lange Liste möglicher Allergenspuren aufgeführt, die deshalb nicht zwangsläufig enthalten sein müssen.

Handlungsbedarf aus Sicht der Verbraucherzentrale

Es ist für Allergiker unbefriedigend, dass sie sich auf verpackte Lebensmittel beschränken müssen, wenn sie Allergene sicher ausschließen wollen. Nicht nur unverpackt angebotene Produkte sind hier problematisch, sondern auch Essen in Kantinen, Restaurants, Mensen oder anderen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Die verpflichtende Allergenkennzeichnung sollte auf diese Lebensmittel ausgeweitet werden.

Bei der freiwilligen Spurenkennzeichnung besteht dagegen die Gefahr der Überdeklaration. Sie bedeutet eine unnötige Einschränkung für Allergiker, insbesondere wenn Anbieter um Haftungsansprüchen entgegenzuwirken eine lange Liste möglicher Allergenspuren aufführen.

Diese Kennzeichnung sollte daher an Schwellenwerte gebunden werden, sofern dies für die einzelnen Allergene nach Ansicht von Experten zulässig und möglich ist.

Zudem sollte die Liste der zu kennzeichnenden Allergieauslöser um Zusatzstoffe erweitert werden, die als Auslöser von Unverträglichkeitsreaktionen bekannt sind. Dazu gehören beispielsweise synthetische Azofarbstoffe, eine Reihe von Konservierungsmitteln (Sorbinsäure, Benzoesäure oder Schwefeldioxyd) und auch die als Geschmacksverstärkereingesetzten Glutamate. Diese sollten direkt in der Zutatenliste mit einem Hinweis versehen werden.

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