Lebensmittelklarheit

Lebensmittelklarheit

Erlaubt

  • Bier, alkoholfrei

    „Alkoholfreies“ Bier kann bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten
  • Münchner Weißwurst

    „Münchner Weißwürste“ ohne Kalb- oder Jungrindfleisch irritieren
  • Werbung „Ballaststoffquelle“ auf Weißbrot

    Missverständnisse vorprogrammiert: Weißbrot als Ballaststoffquelle
  • Geflügel-Wiener im Schafsaitling mit „100 % Geflügel“

    Die Angabe „100 % Geflügel“ kann irritieren, wenn Geflügel-Wiener im Schafsaitling stecken
  • Variable Füllmengen, Beispiel Schokolade

    Weniger Inhalt – gleicher Preis
  • Käse – ohne vollständige Zutatenliste

    Bei Käse nur Zutatenliste für „weitere Zutaten“ erforderlich
  • Unterfüllte Lebensmittelverpackungen, Beispiel Käse

    Für Verbraucher nicht nachvollziehbar: Unterfüllte Fertigpackungen in engen gesetzlichen Grenzen zulässig
  • Kartoffelknödelmehl

    Nährwertangaben in Gramm – Füllmenge in Litern
  • Eierlikör

    Keine Zutatenliste auf Hochprozentigem
  • Knabbergebäck – glutenfrei

    Verwirrend: Als „glutenfrei“ beworben und trotzdem mit glutenhaltigen Zutaten
  • „Produziert in der EU für xy“, Beispiel Energy Drink

    Die Angabe „Produziert in der EU für xy“ gibt keine Auskunft über das Ursprungsland und den Hersteller des Getränks
  • Heringssalat

    Weniger Hering im Heringssalat als erwartet
  • Eistee

    Ausnahme Eistee: Hinweis auf Koffein darf fehlen.
  • Toastbrot mit 100 % Roggenmehl

    Korrekt mit 100 % Roggenmehl beworben, aber irritierend da nur 50 % Roggenmehl in der Zutatenliste stehen und Weizeneiweiß enthalten ist.
  • Getreidebrei „ohne Zuckerzusatz“

    Ein Getreidebrei mit der Kennzeichnung „ohne Zuckerzusatz“ ist nicht zwangsläufig zuckerfrei.
  • Rindfleisch im eigenen Saft – Konserve

    Schweineschwarten nicht erwartet! Bei „Rindfleisch im eigenen Saft“ sind zur Bindung von Fleischsaft Sehnen oder Schwarten vom Schwein erlaubt.
  • Fruchtaufstrich 100

    Fruchtaufstrich besteht nicht zu 100 Prozent aus Früchten.
  • Wildwurst

    Bei Wildwurst ist auf der Vorderseite der Verpackung kein Hinweis auf andere enthaltene Fleischarten wie Schweinefleisch vorgeschrieben. Dies ist aber wenig verbraucherfreundlich.
  • Glühwein

    Verbraucher erfolglos auf der Suche: Glühwein muss weder ein Zutatenverzeichnis noch darf es Angaben zu bestimmten Anbaugebieten tragen.
  • Griechischer Weichkäse

    „Griechischer Weichkäse“ darf aus Kuhmilch sein. Er ist aber leicht mit „Feta“ zu verwechseln, der aus Griechenland stammen und aus Schafs- oder Ziegenmilch hergestellt sein muss.
  • Lammwurst

    Bei Lammwurst ist auf der Vorderseite der Verpackung kein Hinweis auf andere enthaltene Fleischarten wie Rindfleisch vorgeschrieben.
  • Irische Butter

    Irische Butter kommt tatsächlich aus Irland. Das Länderkürzel „DE“ im ovalen Identitätskennzeichen weist nur darauf hin, dass der Abpackbetrieb in Deutschland ansässig ist.
  • Kalbfleisch-Leberwurst

    „Kalbfleisch-Leberwurst“ ist korrekt gekennzeichnet, enthält aber mehr Schweinefleisch als Kalbfleisch.
  • Sardellenpaste

    Sardellenpaste ist nicht gleich Sardellenpaste. Weitere Zusätze wie Fett und Bindemittel sind zugelassen, wodurch die Zusammensetzung stark variieren kann.
  • Honig

    Die Aufmachung kann eine regionale Herkunft des Honigs vortäuschen. Erst im Kleingedruckten wird deutlich, dass der Honig beispielsweise aus Honig verschiedenster Herkunft gemischt wurde.
  • Alpenmilchschokolade

    Vollmilchschokolade muss nach Kakaoverordnung keine Vollmilch enthalten.
  • Alaska Seelachs Schnitzel

    Die Aufmachung „Alaska Seelachs Schnitzel“ widerspricht nicht den Leitsätzen für Fische für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse, weckt aber in Verbindung mit der roten Einfärbung die Erwartung, dass Lachs verarbeitet wurde.
  • Schwarzwälder Schinken

    Für das Siegel „geschützte geographische Angabe“ müssen die Schweine, welche das Fleisch für den Schwarzwälder Schinken liefern, nicht unbedingt aus dem Schwarzwald stammen.
  • Geflügelwurst

    Bei Geflügelwurst ist auf der Vorderseite der Verpackung kein Hinweis auf andere enthaltene Fleischarten wie Schweinefleisch vorgeschrieben.
  • Minikekse für Kinder

    Die erweiterte Nährwertinformation auf Kinderlebensmitteln bezieht sich auf den Energie- und Nährstoffbedarf von Erwachsenen.
  • Schwarze Oliven

    Grüne Oliven, die schwarz gefärbt wurden, sollten vom Hersteller auch als „Oliven, geschwärzt“ und nicht als „schwarze Oliven“ bezeichnet werden, selbst wenn dies erlaubt ist.
  • Mozzarella

    Bei Mozzarella aus Kuhmilch reicht die Angabe „Milch“ in der Zutatenliste aus, was für Verbraucher jedoch nicht immer eindeutig ist.
  • Frischer Schlagrahm/Frische Schlagsahne mit Zusatzstoff Carrageen

    Carageen in frischer Schlagsahne ist erst in der Zutatenliste erkennbar.
  • Klare Zitronenlimonade

    Klare Limonaden werben häufig mit Fruchtabbildungen, auch wenn sie keinen Fruchtsaft oder Fruchtbestandteile der abgebildeten Frucht enthalten.
  • Aromatisierter Früchtetee

    Laut Leitsätzen muss sich bei aromatisiertem Früchte-Tee nur der Geschmack nach den in Wort und Bild benannten Früchten richten.
  • Herkunftskennzeichnung bei Eierverpackungen

    Auf der Verpackung ist nur die Angabe der Packstelle vorgeschrieben, die nicht dem Herkunftsland der Eier entsprechen muss.
  • Altenburger Ziegenkäse

    Ziegenkäse mit 15 % Ziegenmilch und kein Hinweis, was denn die anderen 85 % sind.
  • Bayerischer Leberkäse

    „Bayrischer Leberkäse“ muss keine Leber enthalten; das erfüllt die Erwartung einiger Verbraucher nach Leber als Zutat nicht.
  • Kalbswiener

    „Kalbswiener“ sind mit 15 % Kalbfleisch korrekt, was die Erwartung einiger Verbraucher nach 100 % Kalbfleischanteil nicht erfüllt.

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Internetportal gefördert im Rahmen der Initiative "Klarheit und Wahrheit" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.